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öffentlich


1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Stiegel II" in Heßlar



Sachvortrag:
 
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30.03.2022 den Änderungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Stiegel II" in Heßlar beschlossen;
 
Mit erfolgter Bekanntmachung des Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschlusses fand in der Zeit vom 02.11.2023 bis einschl. 04.12.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Auslegung der Planentwürfe gem. §3 Abs. 2 BauGB statt. Gleichzeitig wurde die Unterrichtung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Diese hatten Gelegenheit bis zum 04.12.2023 ihre Stellungnahme abzugeben.
 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
 
Folgende Behörde, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen wurden mit E-Mail vom 24.10.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterrichtet:
 
-       Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt
 
Nachfolgend eine Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen, wofür ein Abwägungsvorschlag erarbeitet wurde:
 
Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 04.12.2023
 
Bauleitplanung:

Planurkunde:

-        Im Verfahrensvermerk Nr. 1 fehlt das Datum für den Änderungsbeschluss durch den Stadtrat (laut Bekanntmachung: 30.03.2023).
Zudem wird als Tag der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses der 09.12.2022 genannt. Wenn der Stadtrat laut Bekanntmachung die Änderung des Bebauungsplans am 30.03.2023 beschlossen hat, kann der 09.12.2022 als Tag der ortsüblichen Bekanntmachung unmöglich stimmen.
Wir bitten, die korrekten Daten zu ermitteln und einzupflegen.

-        Im Verfahrensvermerk Nr. 2 wird als Datum der Fassung der 10.08.2023 genannt. Richtig ist hier aber wohl die Fassung vom 22.08.2023.

-        Die Festsetzung "maximal zwei Nutzungseinheiten" muss präziser gefasst werden (max. zwei Wohnungen pro Wohngebäude).
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB darf die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Andere Beschränkungen nach der Anzahl der Nutzungen sind unseres Wissens nach aber nicht zulässig. Da hier ein beschränktes Dorfgebiet vorliegt, wären hier nämlich auch andere nicht beschränkbare Nutzungen denkbar.

-        Festsetzung 1.3a
Hier heißt es derzeit:
Stellplätze sind außerhalb der mit "Ga" gekennzeichneten Flächen zulässig.
Wir empfehlen, den Satz durch ein "auch" zu ergänzen:
Stellplätze sind auch außerhalb der mit "Ga" gekennzeichneten Flächen zulässig.
Ansonsten könnte man auf den Gedanken verfallen, dass Stellplätze innerhalb der mit "Ga" gekennzeichneten Flächen nicht mehr zulässig sind. Dies wiederum widerspräche der angedachten Nachverdichtung.

-        Festsetzung 2.1b widerspricht mehrfach den Aussagen in der Begründung:


o   Während die Festsetzung besagt, dass sich Garagendächer entweder der Dachneigung des Hauptgebäudes (25° - 38°) angleichen müssen oder als Flachdach auszuführen sind, ermöglicht der Wortlaut der Begründung ("0 - 38°") aber auch Dachneigungen der Garagen von 1° bis 24°.
 
o   Zudem spricht die Festsetzung nur von Garagen, während in der Begründung Garagen und Nebengebäude genannt werden. Wir empfehlen im Sinne der Nachverdichtung eine möglichst weittragende Festsetzung zu wählen: Garagen und Nebengebäude, Dachneigung 0° - 38°.

o   Die Festsetzung bzgl. der Begründung von Flachdächern als zwingende Verpflichtung formuliert. In der Begründung wird es als Möglichkeit angegeben.


Begründung:

Die Begründung für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sollte noch etwas ausführlicher ausgeführt werden (Möglichkeit der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Erweiterungsmöglichkeiten in die Vertikale).


Immissionsschutz:

Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Stiegel II" ergeben sich hinsichtlich immissionsschutzrelevanter Belange keine Änderungen.

Der Bauleitplanung kann aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden.


Wasserrecht/Bodenschutz:

Mit der geplanten Änderung des o.g. Bebauungsplanes besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der gesamte Planbereich innerhalb der Zone IIIB des mit Verordnung des Landratsamtes Main-Spessart vom 28.02.2011 festgesetzten Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlstadt (Brunnen 1 bis 3 Werntal, Brunnen Heßlar und Brunnen Stetten) und des Marktes Thüngen (Brunnen im Ried) liegt. § 3 der Schutzgebietsverordnung (verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen) ist zu beachten.
 
Naturschutz:

Von der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes werden naturschutzfachliche Belange nicht berührt.


Kreisbrandrat:

Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.
 
Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
 
Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.
 
Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.
-       Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen.
-       Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.
 
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten.
 
Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.
 
Angriffs- und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.

Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel "Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.
 
 
Abwägungs-/ Beschlussvorschlag:
Alle Hinweise und Anregungen zur Bauleitplanung wurden zur Kenntnis genommen und in die Planunterlage wie die Begründung eingearbeitet.
Die Festsetzung 2.1b wird präzisiert "Die Dächer der Garagen und Nebengebäude müssen Satteldächer mit einer Dachneigung von 0° - 38° sein. Flachdächer sind zu begrünen".
Die Begründung wird ergänzt um "Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht die Schaffung von Wohnraum in vertikaler Richtung ohne zu weiteren Versiegelungen zu führen, die GRZ bleibt unverändert. Die Häusergruppen sind zur Nachverdichtung geeignet. Die Stadt Karlstadt gibt der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung.
Der Hinweis auf ZoneIIIB des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlstadt §3 der Schutzgebietsverordnung wird aufgenommen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0






Nachdem sämtliche Einwendungen und Anregungen unter- und gegeneinander abgewogen wurden, wurden die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung dementsprechend geändert.




 

Beschluss:
 
Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss beschloss einstimmig die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Stiegel II" in der Fassung vom 27.02.2023 mit Begründung als Satzung.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss bekannt zu machen und den Bebauungsplan in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 



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