zu TOP 02 zu TOP 04 TOP 03
öffentlich


Aufstellung des Bebauungsplanes "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" in Stadelhofen und 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen"



Sachvortrag:

Herr 1. Bürgermeister Hombach begrüßte Frau Römer vom Büro Schirmer Architekten und Stadtplaner zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.02.2021 die 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Feuerwehrhaus Stadelhofen" beschlossen;
 
Mit erfolgter Bekanntmachung des Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschlusses fand in der Zeit vom 06.10.2023 bis einschl. 10.11.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Auslegung der Planentwürfe gem. §3 Abs. 2 BauGB statt. Gleichzeitig wurde die Unterrichtung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Diese hatten Gelegenheit bis zum 10.11.2023 ihre Stellungnahme abzugeben.
 
Am Verfahren wurden 23 Behörde und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen WURDEN mit E-Mail vom 27.09.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterrichtet:

-       Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH
-       Deutsche Bahn AG
-       Wildes Bayern
-       Staatliches Bauamt Würzburg 
-       Gemeinde Eußenheim 
-       Amt für Ländliche Entwicklung 
-       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
-       Regierung von Unterfranken 
-       Immobilien Freistaat
-       TransnetBW GmbH
-       Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt
-       Regionaler Planungsverband Würzburg 
-       Handwerkskammer von Unterfranken
-       Wasserzweckverband Urspringener Gruppe
-       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
-       Regierung von Mittelfranken
-       Stadt Arnstein
-       Stadt Gemünden
-       Bayerischer Bauernverband
-       Bayernwerk Netz GmbH
-       IHK Würzburg Schweinfurt Mainfranken
-       Landkreis Main-Spessart 
-       Bezirk Unterfranken
-       Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg 
 
 
Keine Anregungen und Bedenken wurden geäußert von
-       Gemeinde Eußenheim
-       Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
-       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 
-       Regierung von Unterfranken
-       Immobilien Freistaat
-       TransnetBW GmbH
-       Regionaler Planungsverband Würzburg 
-       Handwerkskammer von Unterfranken
-       Wasserzweckverband Urspringener Gruppe
-       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
-       Regierung Mittelfranken
-       Stadt Gemünden
-       Stadt Arnstein
-       Bayerischer Bauernverband
-       Bayernwerk Netz GmbH
-       IHK Würzburg Schweinfurt Mainfranken




Nachfolgend eine Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen, wofür ein Abwägungsvorschlag erarbeitet wurde:





3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans, Teilbereich "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen", 2. Auslegung, Gemarkung Karlstadt

Beteiligung der Behörden, T.ö.B., Nachbargemeinden und Öffentlichkeit (06.10.23-10.11.23) 
a) Stellungnahmen der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
 

Name , Datum
Anregungen / Hinweise 
Abwägungsvorschlag
Abstimmung
Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befinden sich keine Strom-, Gas- und Nachrichtenleitungen der Bayernwerk Netz GmbH. Somit bestehen unsererseits keine Einwände gegen die Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes. 
Unser am nördlichen Rand vom Geltungsbereich verlaufendes 20-kV-Kabel haben wir zu Ihrer Information im beigefügten Lageplan farbig dargestellt. Der Schutzzonenbereich unserer Versorgungsleitung beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. 
Für die Richtigkeit des Leitungsverlaufes im Spartenauskunftsplan übernehmen wir keine Gewähr. Der Plan ist nur für Planungszwecke geeignet. 
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin an Aufstellungen bzw. Änderungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. 
Zur Kenntnis genommen.

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
_______________
Persönlich beteiligt:0

Landratsamt Main-Spessart 
10.11.2023 
Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand: 19.09.2023) wie folgt Stellung: 

Bauleitplanung:
 
Planurkunde: 
Bei den Verfahrensvermerken in der Planurkunde sind einige Ungenauigkeiten vorhanden, um deren Berichtigung bzw. Ergänzung wir bitten: 
- Unter Nr. 3 wird zwar die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung genannt, allerdings ist
wir auf: p20/21 Planungshilfen für die Bauleitplanung (Hrsg. vom Bay. Staatsministerium für Wohnen,  Bau und Verkehr), S. 216 (Muster für Verfahrensvermerk Flächennutzungsplan). 






Zur Kenntnis genommen.



Die Verfahrensvermerke werden redaktionell angepasst. 


Ja-Stimmen:10
_______________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

- Zwischen Nr. 6 und Nr. 7 fehlt der Abschnitt für die Genehmigung durch das Landratsamt. 

Der letzte Abschnitt zur Bekanntmachung und zur Wirksamkeit des Bebauungsplans ist unvollständig wiedergegeben. Auch hier verweisen wir auf: p20/21 Planungshilfen für die Bauleitplanung (Hrsg. Vom Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr), S. 216 (Muster für Verfahrensvermerk Flächennutzungsplan). 

Begründung: 
- 2.1. Landesentwicklungsprogramm Bayern, S.9f. 
Zur besseren Zuordnung sollten bei den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes die entsprechenden Kapitel-Nummern genannt werden (beim Regionalplan wurde dies berücksichtigt). 

- 5.2. Änderung des Flächennutzungsplans, S.14 
Hier heißt es: Die Fläche befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Planung gewährleistet eine landschaftsverträgliche Arrondierung des Siedlungsbestandes und beugt somit gemäß dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung einer Zersiedlung des Siedlungsbestandes vor. 
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist diese Aussage nicht ganz richtig. Die Fläche Fl.- Nr. 125 befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und soll durch die laufende Bauleitplanung für eine Bebauung nutzbar gemacht werden. Der Grundsatz In- nen- vor Außenentwicklung kann hier nur sehr bedingt geltend gemacht werden, da die Fläche aus nördlicher und westlicher Richtung baulich zumindest mitgeprägt wird. Die Arrondierung kann bejaht werden, die Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile aber nicht. 
                                                                                              
Umweltbericht: 
- Der vorgelegte Umweltbericht bezieht sich auf den Bebauungsplan, nicht auf die 3. Änderung des Flächennutzungsplans. Dies wäre im Dokument zu korrigieren.     

- 1.2.1 Umweltrelevante Ziele aus Fachplänen, S.16 
Hier wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogen bezeichnet. Dies entspricht nicht den bisherigen Aussagen zum Prozedere (Angebotsbebauungsplan) und wäre zu berichtigen. 

- 2.3 Fläche, S.22 
- Hier wird der Bebauungsplan ebenfalls als vorhabenbezogen bezeichnet. Dies entspricht nicht den bisherigen Aussagen zum Prozedere (Angebotsbebauungsplan) und wäre zu berichtigen. 









Die Kapitelnummern werden entsprechend redaktionell ergänzt. 







Dies wird redaktionell geändert.








Dies wird redaktionell geändert.





Dies wird redaktionell geändert.





Dies wird redaktionell geändert.







Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0




Ja-Stimmen:10
_______________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

- In diesem Abschnitt "Fläche" wäre auch die Bedeutung zu thematisieren, dass Nutzflächen für die Landwirtschaft wegfallen. Hierbei sollten auch Aussagen 
zu den entsprechenden Bonitätswerten der betroffenen Flächen getroffen werden.

- 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante, S.25 
Zu diesem Punkt müssen auch kurz die Auswirkungen der Nullvariante auf den vorgesehenen Geltungsbereich genannt werden (v. a. Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung als Grünland). 

- 6. Alternative Planungsmöglichkeiten, S.28 
An dieser Stelle wäre anzugeben, welche anderen Standorte in Betracht gezogen wurden und warum sie abgelehnt wurden. 









- 7. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring), S.28 
Hier muss zwingend angegeben werden, wer die unter Kap. 4 vorgesehenen Maßnahmen überwacht. 

- 10. Quellenverzeichnis, S.28 
Im Quellenverzeichnis sollten noch das Landesentwicklungsprogramm Bayern und der Regionalplan der Region Würzburg aufgeführt werden, da deren Inhalte auch mit in den Umweltbericht eingeflossen sind. 

Städtebau: 
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Städtebaus wie folgt Stellung genommen:  Die Stadt Karlstadt plant, durch verbindliche Bauleitplanung Flächen für den Gemeinbedarf hier das "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen". Parallel dazu läuft das Verfahren zur 3. Flächennutzungsplanänderung. Es erfolgt eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Bauleitverfahren. 

Im Bebauungsplan finden sich keinerlei Festsetzungen bezüglich der Ausrichtung,  Gestaltung, Geländeveränderungen, Parkplätze, Einfriedungen,.. des neuen Feuerwehrgerätehauses. 

Dies wird redaktionell geändert.




Alternativen im Geltungsbereich standen aus erschließungstechnischer Sicht nicht zur Debatte. Standorte außerhalb des Gebietes standen für die Planung alternativ zur Diskussion, waren aber wie im Umweltbericht erwähnt aus erschließungstechnischer
und naturräumlicher Sicht weniger geeignet. 






Dies wird redaktionell geändert.




Dies wird redaktionell geändert.




Zur Kenntnis genommen.




 
Festsetzungen zur Geländeveränderung finden sich im Bebauungsplan unter Punkt 3.5 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0






Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Diese Instrumente hätten bei der vorlegten Bearbeitungstiefe aus städtebaulicher Sicht verbindlich festgelegt werden können, um für die spätere Genehmigung Klarheit zu schaffen. Die zuvor genannten Punkte sollten zur Sicherung des Ortsbildes definiert werden.  















Darüber hinaus ist zu überlegen, ob grundsätzlich Materialien ausgeschlossen werden sollen. Im Hinblick auf die ökologischen Herausforderungen der Zukunft sollte das Thema Dachbegrünung, Versickerung von Regenwasser, Photovoltaik in der Begründung abgehandelt werden. 







Auf der Planurkunde sollte der Vermerk, dass es sich um eine Bauleitplanung nach §30 Abs.3 BauGB handelt ergänzt werden.  

Aus Sicht des Städtebaus bestehen gegen die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Es bedarf jedoch Anpassungen bzw. Ergänzungen. 

Immissionsschutz: 
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen: 
Zu einer früheren Planfassung wurde bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4  Abs. 1 BauGB immissionsschutzfachlich Stellung genommen. Auf die Stellungnahme vom 26.04.2021 wird hingewiesen. Die darin enthaltenen Anmerkungen wurden bei vorliegender Planfassung (Stand 19.09.2023) berücksichtigt; der Planentwurf wurde um ein Schallgutachten (Büro Wölfel, Stand: 14.07.2021) ergänzt, welches die
Vermeidung von Hochwasser- schäden. Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird eine Gelände- oberkante von 278,13 m üNN festgesetzt.  
Weitere Festsetzungen zu Gestaltung, Nebenanlagen etc. wurden bewusst nicht getroffen, um den Bebauungsplan möglichst einfach zu halten und die Planungen für das Feuerwehrgerätehaus zum aktuellen Planstand nicht einzuschränken. 






Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden wird in Art. 44a BayBO geregelt und deshalb nicht explizit in der Begründung benannt. Weitere Festsetzungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehenen. 






Die Planurkunde wird entsprechend ergänzt.  




Zur Kenntnis genommen.






Zur Kenntnis genommen.
Ja-Stimmen:10
_________________
Nein-Stimmen:0
_________________
Persönlich beteiligt:0













Ja-Stimmen:10
_________________
Nein-Stimmen:0
_________________
Persönlich beteiligt:0




Ja-Stimmen:10
_________________
Nein-Stimmen:0
_________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Auswirkungen der geplanten Nutzung im Planbereich auf die nächsten umliegenden schutzwürdigen Wohngebäude untersucht, Umweltbericht (Schirmer Architekten + Stadtplaner GmbH, 19.09.2023) und Begründung wurden entsprechend nachgeführt.

3. Änderung des Flächennutzungsplans: 

Gegen die 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes weiterhin keine Einwände. 

Aufstellung Bebauungsplan: 

Das o.g. Schallgutachten des Büro Wölfel kann aufzeigen, dass der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses an dem Standort ggf. unter Einschränkungen möglich ist. Es wird jedoch angemerkt, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht abgeschlossenen Detailplanungen mit pauschalen Ansätzen gerechnet werden musste. Auch wurde die Nutzung der Flächen für soziale und kulturelle Zwecke nicht untersucht. Die Schallimmissionsprognose kann daher -trotz Standard der detaillierten Prognose nach TA Lärm- lediglich als grob richtungsweisend für die Durchführung von Einzelvorhaben und den möglichen Umfang gesehen werden. 
In der Prognose berücksichtigt ist die Zufahrt über die Straße "Breite Äcker" und die Abfahrt der Einsatzfahrzeuge über die festgesetzte Grünfläche im Süden des Plangebietes. Da die Grünfläche z.T. als Retentionsraum und z.T. als Fläche für Schutz, Pflege, Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen ist, wird die partielle Nutzung derselben als Verkehrsfläche kritisch gesehen. Letztlich wird die Abfahrt in westliche Richtung über die festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf erfolgen müssen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Einsatzfahrzeuge näher an der nächsten Wohnbebauung auf die St2438 auffahren. Es können somit zumindest bei Einsatz des Martinshorns insgesamt höhere Beurteilungs- und Spitzenpegelpegel als gutachterlich ermittelt angenommen werden.  

Da Einsatzfahrten auch nach Nr. 3.2.2 TA Lärm im Rahmen der ergänzenden Prüfung im Sonderfall beurteilt werden können, besteht mit den Einschätzungen des Umweltberichts hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Feuerwehrgerätehauses im Grundsatz Einverständnis. 

Nicht aufgegriffen in der Begründung und im Umweltbericht wurden hingegen die zu erwartenden Auswirkungen der Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke. Hier sollten Ergänzungen vorgenommen werden.  

Doch auch abhängig von Detailplanung und konkretem Nutzungsumfang des Feuerwehrgerätehauses kann sich eine vom Gutachten abweichende Immissionssituation 


Zur Kenntnis genommen.










Die Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke wurde entfernt.  
















Zur Kenntnis genommen.




Die Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke wurde entfernt.  





Zur Kenntnis genommen.
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0





Ja-Stimmen:10
_________________
Nein-Stimmen:0
_________________
Persönlich beteiligt:0













Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
_________________
Nein-Stimmen:0
_________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

ergeben. Pegelbestimmend sind insbesondere die Vorgänge auf den Freiflächen, z.B. durch die im Notfall anfahrenden 
Pkws der Einsatzkräfte, die Abfahrten der TSF, Übungen sowie der Betrieb von haustechnischen Anlagen. Hierzu gehören neben Heiz- und Lüftungsanlagen, ggf. auch Abgassauganlagen für die Einsatzfahrzeuge und Anlagen zur Drucklufteinspeisung etc. Ob bzw. in wieweit sich Einschränkungen im Übungs- u. sonstigen Betrieb  ergeben, muss auf Vollzugsebene geklärt werden. 

Da der Entwurf noch immer als einfacher Bebauungsplan vorliegt, werden Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO weiterhin ausgeschlossen. Die ab- schließende Konfliktbewältigung kann somit in Einzelbaugenehmigungsverfahren erfolgen, was aus fachlicher Sicht begrüßt wird. 

Die immissionsschutztechnische Beurteilung von konkreten Vorhaben sowie die Festlegung von Auflagen zum Immissionsschutz bleiben baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen kann der Bauleitplanung zugestimmt werden. 


Wasserrecht/Bodenschutz: 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes für den BP "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis. 


Naturschutz: 
Mit der geplanten Änderung besteht von Seiten des Natur- und Landschaftsschutzes Einverständnis. 









Zur Kenntnis genommen. 






Zur Kenntnis genommen.





Zur Kenntnis genommen. 





Zur Kenntnis genommen.





Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0



Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0




Bebauungsplanverfahren "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen", 2. Auslegung, Gemarkung Karlstadt
 
Beteiligung der Behörden, T.ö.B., Nachbargemeinden und Öffentlichkeit (06.10.23-10.11.23) 
a) Stellungnahmen der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Name, Datum
Anregungen / Hinweise 
Abwägungsvorschlag
Abstimmung
 
Energieversorgung Lohr -Karlstadt und Umgebung  GmbH & Co. KG  28.09.2023 
Die Energieversorgung Lohr Karlstadt ist technischer Betriebsführer der Wasserversorgung Urspringer Gruppe. 
 
 
 
Ihre Anfrage zur Änderung des Flächennutzungsplans müssen Sie bitte an den Zweckverband Urspringer Gruppe richten. info@urspringer-gruppe.de 
Zur Kenntnis genommen. 
 
Der Wasserzweckverband Urspringer Gruppe wurde bereits am Verfahren beteiligt. 

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Deutsche Bahn AG
28.09.2023
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Ihr geplantes Bau-/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen Bahn AG befindet. Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird.  
Vorsorglich weisen wir jedoch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.  
 
 
Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hinweise: 
- Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
- Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B.
Zur Kenntnis genommen. 








Zur Kenntnis genommen. 








Zur Kenntnis genommen.
 

Die Hinweise haben keinen direkten Bezug zum Bebauungsplanverfahren. Auf eine Aufnahme in die Satzung wird verzichtet.   
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0




Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. 
- Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt, Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11, 10115 Berlin. 
- Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren. 
- Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwendigen Informationen zur Antragsstellung finden Sie online unter:  http://www.deutschebahn.com/Leitungskreuzungen und http://www.deutschebahn.com/Gestattungen 
- Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. 

 
Wildes Bayern e.V. 03.10.2023 
Nach der Durchsicht der auf der angegebenen Webseite zur Verfügung gestellten Unterlagen, haben wir keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bau des Feuerwehrgerätehauses. 
Wir möchten aber bitten, dass die planenden und ausführenden Firmen alle Möglichkeiten nutzen, um dieses Gebäude und den zugehörigen Außenbereich so natur- und vor allem tierfreundlich zu gestalten. Dazu gehört eine Minimierung von Vogelschlaggefährlichen Glasflächen, bzw. Vogelschlagminimierende Werkstoffe zu benutzen, die Lichtverschmutzung im Außenbereich so gering und zielgerichtet wie möglich zu halten (Beleuchtung nach unten auf Verkehrsfläche und mit entsprechenden Lichtfrequenzen). 
Hinweise für ein zweckmäßiges und naturfreundliches Bauen können wir Ihnen selbstverständlich auch gerne zur Verfügung stellen. In der Regel sind derartige  Gestaltungsvarianten auch kostengünstiger als bisher gebräuchliche.
Zur Kenntnis genommen. 

 
Diese Punkte werden im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt und sind nicht Teil der  Bauleitplanung.  
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Staatliches Bauamt 04.10.2023 
Bezüglich des Bebauungsplans "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" und der 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 10.05.2021 (AZ.: S12-46220-25292). 
Stellungnahme des vom 10.05.2021: 
"Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" liegt an der Freistrecke der Staatsstraße 2438. Seitens des Staatlichen Bauamtes 
Würzburg stimmen wir der Aufstellung des Bebauungsplanes zu, wenn folgende Auflagen berücksichtigt und aufgenommen werden: 
1.   Außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt gelten grundsätzlich 
gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen an Staatsstraßen bis 20,0 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Würzburg besteht Einverständnis, dass die Anbauverbotszone für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gem. Art. 23 Abs. 3 BayStrWG auf 10 m reduziert wird. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan textlich und planerisch darzustellen und von baulichen Anlagen freizuhalten.  
2.   Gem. Art. 24 Abs. 1 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand bis 
40,0 m zum Fahrbahnrand der Staatsstraße nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt errichtet oder erheblich geändert werden. Die entsprechende Anbaubeschränkungszone ist im Bebauungsplan textlich und planerisch darzustellen. 
3.   Die neue Feuerwehr soll über eine separate Zufahrt an die Staatsstraße 2438 
angebunden werden. Die Zufahrt gilt gem. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG als Sondernutzung und bedarf gem. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG der Erlaubnis durch 
das Staatliche Bauamt Würzburg. Die Sondernutzungserlaubnis muss beim Staatlichen Bauamt Würzburg beantragt werden. Die Zufahrt muss so gestaltet werden, dass sie nur von den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr genutzt werden kann. Die tiefbautechnische Planung für die Zufahrt hat im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg zu erfolgen. 
4.   Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße sind - mit Ausnahme der unter Punkt 3 genannten Zufahrt zur Feuerwehr - nicht 
zulässig. 
5.   Der Baulastträger der Staatsstraße trägt keine Kosten für 
Schallschutzmaßnahmen an den Anlagen, die Gegenstand des Bebauungsplanes sind." 
Zur Kenntnis genommen. 




Im Zuge der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 10.05.2021 wurden eine Anbauverbotszone von 10,0 m und eine Anbaubeschränkungszone von 40,0 m als zeichnerische Festsetzung in den Entwurf des Bebauungsplans übernommen. 




Für die Abfahrt der Feuerwehr 
auf die Staatsstraße 2438 wird gemäß Vorgaben des Staatlichen
Bauamts im Zuge der Objektplanung eine Sondernutzungserlaubnis beantragt. 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0






Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

Landratsamt Main- Spessart  10.11.2023 
Bauleitplanung: 
Planurkunde mit Festsetzungen: 
- Trotz der mittlerweile getroffenen Festsetzungen zu GRZ und GFZ bleibt der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB. Für einen qualifizierten Bebauungsplan fehlt die notwendige Festsetzung einer Höhen- oder Vollgeschossregelung (vgl. § 16 Abs. 3 BauNVO).1 
Wir begrüßen aber die Entscheidung für einen einfachen Bebauungsplan, da dies ein späteres Einzelbaugenehmigungsverfahren verbindlich macht, in dem dann passgenau immissionsschutztechnisch erforderliche Auflagen eingearbeitet werden können (Konflikttransfer auf die nächste Ebene). Wie in unserer Stellungnahme vom 08.04.2021 beschrieben, sollte dies in der Begründung noch entsprechend ausgeführt werden. 
 
- Eine Zufahrt soll direkt auf die Staatsstraße erfolgen. Hier gilt es zu beachten, dass dies nicht über die festgesetzte Grünfläche erfolgen darf. In der Schallimmissionsprognose des Büros Wölfel (S.A-2) ist die Zufahrt zur Staatsstraße in der geplanten Grünfläche skizziert. Die Zufahrt muss also entweder über den Bereich "Fläche für Gemeinbedarf" geplant werden oder es muss eine weitere Verkehrsfläche im jetzigen Bereich der Grünfläche festgesetzt werden. Letzteres kann aber Probleme bzgl. Des Retentionsraumausgleichs verursachen. Dies wäre zu prüfen. 
- Festsetzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 
Im Sinne einer sinnvollen Ausnutzung der geplanten Flächen empfehlen wir eine Erhöhung der GRZ auf 0,6. Dies korrespondiert dann auch besser mit der GFZ- Festsetzung von 1,2. 
 
 
 
 
 
 
 
- Festsetzung 3.1.2 Art der baulichen Nutzung und 3.3.2 Grünflächen Hier heißt es jeweils: 


Zur Kenntnis genommen. 
 





Die Begründung wird dahingehend ergänzt.




Dies wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.






Die Festsetzungen der GRZ und GFZ orientieren sich an den Planungen des Feuerwehrgerätehauses. Die GRZ von 0,5 wurde festgesetzt, um eine möglichst effiziente Ausnutzung der Flächen bei gleichzeitig möglichst geringer  Versiegelung der Flächen zu  gewährleisten. 






Die textlichen Festsetzungen werden zur besseren Lesbarkeit des Bebauungsplans redaktionell geändert. Es sollte durch die 


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt0


Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0




Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0











Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Zulässig ist ferner auch die Nutzung der Flächen für soziale und kulturelle Zwecke. Auch hierbei handelt es sich um Flächen für den Gemeinbedarf i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. PlanZV, Ziff. 4.1. 
Es wäre hier jeweils auszuführen, welche konkreten Nutzungen hier vorgesehen sind und welche baulichen Anlagen hierfür errichtet werden sollen. Ohne entsprechende Konkretisierung bleibt der städtebauliche Hintergrund bzw. die städtebauliche Erforderlichkeit unklar (Es muss sich um Anlagen handeln, die der Allgemeinheit dienen). 
Im Übrigen widersprechen sich die Festsetzungen 3.3.1 und 3.3.2, da einerseits eine Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt wird, andererseits die Fläche aber sozialen und kulturellen Zwecken dienen soll. 
Wenn die Grünfläche auch als Fläche für den Gemeinbedarf für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werden soll (vgl. Begründung S.15), muss dies entsprechend auch zeichnerisch festgesetzt werden (vgl. PlanZV, Ziff. 4.1.). 












- Bei den Verfahrensvermerken ist der letzte Abschnitt zur Bekanntmachung und zur Wirksamkeit des Bebauungsplans unvollständig wiedergegeben. 
Bzgl. der konkreten Formulierung verweisen wir auf: p20/21 Planungshilfen für die Bauleitplanung (Hrsg. vom Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr), 
S. 217 (Muster für Verfahrensvermerk Bebauungsplan). 



Begründung: 
- 3. Einordnung der Planung, S.6 
Zur besseren Zuordnung sollten bei den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes die entsprechenden Kapitel-Nummern genannt werden (beim Regionalplan wurde dies berücksichtigt).
 
- Schallimmissionsprognose, S.13 
Die Nutzung des Planbereichs für soziale und kulturelle Zwecke wird bisher nicht thematisiert. Hier und im Umweltbericht wären detailliertere Angaben zu den entsprechenden Ein- und Auswirkungen notwendig (vgl. Stellungnahme Immissionsschutz). 
Festsetzung 3.3.1 und 3.3.2 der öffentliche Charakter der Flächen verstärkt werden. Da dies zu Verständnisproblemen führt, werden die Ergänzungen gestrichen. Der Grundzug der Planung wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Punkt 3 
lautet wie folgt: 
 
"3.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)" 
wird gelöscht. Es gilt die zeichnerische Festsetzung. 

3.3 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 
15 BauGB) 
"3.3.2 Zulässig ist ferner auch die Nutzung der Grünfläche für soziale und kulturelle Zwecke." wird gelöscht. 


Der Verfahrensvermerk wird entsprechend ergänzt. 





Die Kapitelnummern werden entsprechend redaktionell ergänzt. 



Dies ist nicht mehr notwendig, da Punkt 3.3.1 sowie 3.3.2 entfällt. 
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
 
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
Umweltbericht: 
- 1.2.1 Umweltrelevante Ziele aus Fachplänen, S.4 
Hier wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogen bezeichnet. Dies entspricht nicht den bisherigen Aussagen zum Prozedere (Angebotsbebauungsplan) und wäre zu berichtigen. 
- 2.3 Fläche, S.10 
Hier wird der Bebauungsplan ebenfalls als vorhabenbezogen bezeichnet. Dies entspricht nicht den bisherigen Aussagen zum Prozedere (Angebotsbebauungsplan) und wäre zu berichtigen. 
- In diesem Abschnitt "Fläche" wäre auch die Bedeutung zu thematisieren, dass Nutzflächen für die Landwirtschaft wegfallen. Hierbei sollten auch Aussagen zu den entsprechenden Bonitätswerten der betroffenen Flächen getroffen werden. 
- 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante, S.14 
Zu diesem Punkt müssen auch kurz die Auswirkungen der Nullvariante auf den vorgesehenen Geltungsbereich genannt werden (v. a. Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung als Grünland). 
- 6. Alternative Planungsmöglichkeiten, S.17 
An dieser Stelle wäre anzugeben, welche anderen Alternativen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Debatte standen und warum sie abgelehnt wurden. 
- 7. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring), S.17 
Hier muss zwingend angegeben werden, wer die unter Kap. 4 vorgesehenen Maßnahmen überwacht. 
 
 
 
 
- 10. Quellenverzeichnis, S.18 


Dies wird redaktionell geändert.




Dies wird redaktionell geändert.






Dies wird redaktionell geändert.



Alternativen im Geltungsbereich standen aus erschließungstechnischer Sicht nicht zur Debatte. Standorte außerhalb des Gebietes standen für die Planung alternativ zur Diskussion, waren aber wie im Umweltbericht erwähnt aus erschließungstechnischer und  naturräumlicher Sicht weniger  geeignet. 


Dies wird redaktionell geändert.




Dies wird redaktionell geändert.
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0



Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0



Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0





Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0



Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Im Quellenverzeichnis sollten noch das Landesentwicklungsprogramm Bayern und der Regionalplan der Region Würzburg aufgeführt werden, da deren Inhalte auch mit in den Umweltbericht eingeflossen sind. 
 
 
Städtebau: 
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Städtebaus wie folgt Stellung genommen: Die Stadt Karlstadt plant, durch verbindliche Bauleitplanung Flächen für den Gemeinbedarf hier das "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen". Parallel dazu läuft das Verfahren zur 3. Flächennutzungsplanänderung. Es erfolgt eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Bauleitverfahren. 
Im Bebauungsplan finden sich keinerlei Festsetzungen bezüglich der Ausrichtung, Gestaltung, Geländeveränderungen, Parkplätze, Einfriedungen,.. des neuen Feuerwehrgerätehauses. 
Diese Instrumente hätten bei der vorlegten Bearbeitungstiefe aus städtebaulicher Sicht verbindlich festgelegt werden können, um für die spätere Genehmigung Klarheit zu schaffen. Die zuvor genannten Punkte sollten zur Sicherung des Ortsbildes definiert werden.  
Darüber hinaus ist zu überlegen, ob grundsätzlich Materialien ausgeschlossen werden sollen. Im Hinblick auf die ökologischen Herausforderungen der Zukunft sollte das Thema Dachbegrünung, Versickerung von Regenwasser, Photovoltaik in der Begründung abgehandelt werden. 
Zur Kenntnis genommen.






Festsetzungen zur Geländeveränderung finden sich im Bebauungsplan unter Punkt 3.5 Vermeidung von Hochwasserschäden. Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird eine Geländeoberkante von 278,13 m üNN festgesetzt. Weitere Festsetzungen zu Gestaltung, Nebenanlagen etc. wurden bewusst nicht getroffen, um den Bebauungsplan möglichst einfach zu halten und die Planungen für das Feuerwehrgerätehaus zum aktuellen Planstand nichteinzuschränken. 
Die Errichtung von Photovoltaik- Anlagen auf öffentlichen Gebäuden wird in Art. 44a BayBO geregelt und deshalb nicht explizit in der Begründung benannt.
Weitere Festsetzungen sind im Bebauungsplan nicht  vorgesehen. 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0









Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0











Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Auf der Planurkunde sollte der Vermerk, dass es sich um eine Bauleitplanung nach §30 Abs.3 BauGB handelt, ergänzt werden. 

Aus Sicht des Städtebaus bestehen gegen die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Es bedarf jedoch Anpassungen bzw. Ergänzungen. 

Immissionsschutz: 
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen: 
Zu einer früheren Planfassung wurde bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB immissionsschutzfachlich Stellung genommen. Auf die Stellungnahme vom 26.04.2021 wird hingewiesen. Die darin enthaltenen Anmerkungen wurden bei vorliegender Planfassung (Stand 19.09.2023) berücksichtigt; der Planentwurf wurde um ein Schallgutachten (Büro Wölfel, Stand: 14.07.2021) ergänzt, welches die Auswirkungen der geplanten Nutzung im Planbereich auf die nächsten umliegenden schutzwürdigen Wohngebäude untersucht, Umweltbericht (Schirmer Architekten + Stadtplaner GmbH, 19.09.2023) und Begründung wurden entsprechend nachgeführt.

3. Änderung des Flächennutzungsplans: 
Gegen die 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes weiterhin keine Einwände. 

Aufstellung Bebauungsplan: 
Das o.g. Schallgutachten des Büro Wölfel kann aufzeigen, dass der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses an dem Standort ggf. unter Einschränkungen möglich ist. Es wird jedoch angemerkt, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht abgeschlossenen Detailplanungen mit pauschalen Ansätzen gerechnet werden musste. Auch wurde die Nutzung der Flächen für soziale und kulturelle Zwecke nicht untersucht. Die Schallimmissionsprognose kann daher -trotz Standard der detaillierten Prognose nach TA Lärm- lediglich als grob richtungsweisend für die Durchführung von Einzelvorhaben und den möglichen Umfang gesehen werden. 
In der Prognose berücksichtigt ist die Zufahrt über die Straße "Breite Äcker" und die Abfahrt der Einsatzfahrzeuge über die festgesetzte Grünfläche im Süden des Plangebietes. Da die Grünfläche z.T. als Retentionsraum und z.T. als Fläche für Schutz, Pflege, Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen ist, wird die partielle Nutzung derselben als Verkehrsfläche kritisch gesehen. Letztlich wird die Abfahrt in westliche Richtung über die festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf erfolgen müssen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Einsatzfahrzeuge
Die Planurkunde wird entsprechend ergänzt.

Zur Kenntnis genommen. 







Zur Kenntnis genommen. 








Zur Kenntnis genommen. 






Die Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke wurde entfernt.
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
 
 
 
 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
 
Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
näher an der nächsten Wohnbebauung auf die St2438 auffahren. Es können somit zumindest bei Einsatz des Martinshorns insgesamt höhere Beurteilungs- und Spitzenpegelpegel als gutachterlich ermittelt angenommen werden.  
Da Einsatzfahrten auch nach Nr. 3.2.2 TA Lärm im Rahmen der ergänzenden Prüfung im Sonderfall beurteilt werden können, besteht mit den Einschätzungen des Umweltberichts hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Feuerwehrgerätehauses im Grundsatz Einverständnis. 

Nicht aufgegriffen in der Begründung und im Umweltbericht wurden hingegen die zu erwartenden Auswirkungen der Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke. Hier sollten Ergänzungen vorgenommen werden.  

Doch auch abhängig von Detailplanung und konkretem Nutzungsumfang des Feuerwehrgerätehauses kann sich eine vom Gutachten abweichende Immissionssituation ergeben. Pegelbestimmend sind insbesondere die Vorgänge auf den Freiflächen, z.B. durch die im Notfall anfahrenden Pkws der Einsatzkräfte, die Abfahrten der TSF, Übungen sowie der Betrieb von haustechnischen Anlagen. Hierzu gehören neben Heiz- und Lüftungsanlagen, ggf. auch Abgassauganlagen für die Einsatzfahrzeuge und Anlagen zur Drucklufteinspeisung etc. Ob bzw. in wieweit sich Einschränkungen im Übungs- u. sonstigen Betrieb ergeben, muss auf Vollzugsebene geklärt werden. 

Da der Entwurf noch immer als einfacher Bebauungsplan vorliegt, werden Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO weiterhin ausgeschlossen. Die abschließende Konfliktbewältigung kann somit in Einzelbaugenehmigungsverfahren erfolgen, was aus fachlicher Sicht begrüßt wird. 

Die immissionsschutztechnische Beurteilung von konkreten Vorhaben sowie die Festlegung von Auflagen zum Immissionsschutz bleiben baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen kann der Bauleitplanung zugestimmt werden. 

Wasserrecht/Bodenschutz: 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis. Auf die Ausführungen in der wasserrechtlichen Stellungnahme vom 02.02.2023, Az. 54-641- 41/22-W wird verwiesen. 





Zur Kenntnis genommen. 
 

Die Nutzung für soziale und kulturelle Zwecke wurde entfernt.

Zur Kenntnis genommen. 
 







Zur Kenntnis genommen. 




Zur Kenntnis genommen. 
 




Zur Kenntnis genommen. 


Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0


Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0







Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

 
Naturschutz: 
Dem o.g. Bebauungsplan wird von Seiten des Natur- und Landschaftsschutzes unter folgenden Bedingungen zugestimmt: 
 Für die Heckenpflanzung auf der Ausgleichsfläche ist eine Gehölzartenliste in Abstimmung mit dem Naturschutz zu erstellen.  
 Die Ausgleichsfläche ist in das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt einzugeben. 






















 Die Vermeidungsmaßnahmen, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgeführt sind, sind zwingend umzusetzen. 


Kommunalrecht: 
Den Grundstücken im Baugebiet wird im erschließungsrechtlichen Sinn grundsätzlich eine ausreichende straßenmäßige sowie leitungsgebundene Erschließung vermittelt. Aus kommunalrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des BBPl "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" keine Bedenken. 


Dies erfolgt, sobald der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde. Die Festsetzung zur Grünordnung wird jedoch ergänzt: 
"Innerhalb des gesamten Geltungsbereiches sind für Gehölzpflanzungen standortgerechte, ausreichend hitze- und trockenheitstolerante und möglichst heimische Gehölze zu wählen. Bei der Artenauswahl sind die Empfehlungen des Arbeitskreises der Ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag und die Empfehlung "Stadtbaumarten im Klimawandel" der Bayerischen Landesanstalt für Wein- und Gartenbau zu beachten. Die Verwendung von Nadelgehölzen ist unzulässig." 


Die Maßnahmen werden im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
Zur Kenntnis genommen. 
 


Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0





















Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
 
Bezirk Unterfranken 14.11.2023 
Der Stadtrat der Stadt Karlstadt hat am 25.02.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" in der Gemarkung Stadelhofen (auf den Flur-Nrn: 125 und 128) und die 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 
Zur Kenntnis genommen. 
 
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

 
Die dazu eingegangen Stellungnahmen von TöB (die Fischereifachberatung wurde bis dahin nicht daran beteiligt) wurden in einer Beschlussfassung vom 19.09.2023 im Bebauungsplan berücksichtigt. Zu dieser Beschlussfassung nimmt die Fischereifachberatung des Bezirks wie folgt Stellung: 

Mit dem Bebauungsplan "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" ergeben sich folgende fischereifachlichen Aspekte, die wir bitten entsprechend zu berücksichtigen: 

- Mit der der Entwässerung der versiegelten Fläche von ca. 1.750 m² im Trennsystem ist das erforderliche Regenrückhaltevolumen aller im Trennsystem angeschlossenen Flächen gemäß DWA M 153 zu überrechnen. Ebenso ist eine Prüfung des Handlungsbedarfs zum Umgang mit Niederschlagswasser gemäß DWA-A 102 durchzuführen. 

- Mit dem Retentionsausgleich von 344 m³ ist entlang des Heinrichsgrabens eine Mulde vorgesehen. Diese Mulde darf keine "Fischfalle" sein und ist deshalb so zu gestalten, dass bei Hochwasserrückgang das Wasser in der Mulde vollständig abfließen kann. Um Sedimenteinträge in den Heinrichsgraben zu verhindern/minimieren ist eine zeitnahe Begrünung der Retentionsfläche sicherzustellen. 

- Mit der vorgesehenen Vergrößerung des Gewässer-Durchlasses unter der Staatsstraße St 2438 erfolgt ein direkter Eingriff ins Gewässer. Vor diesem Eingriff ist deshalb ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zu veranlassen, bei dem wir um Beteiligung als TöB bitten. 

- Auch wenn der Heinrichsgraben zeitweise trockenfällt, so ist er doch ein Gewässer, das der EG-Wasserrahmenrichtlinie unterliegt und damit u. a. das Verschlechterungsverbot gemäß EG-WRRL greift. 












Dieser Punkt wird im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt und ist nicht Teil der Bauleitplanung. 

Dieser Punkt wird im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt und ist nicht Teil der Bauleitplanung. 

Eventuell notwendige Maßnahmen im Bezug auf den Heinrichsgraben im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot werden im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt. 












Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0

 
Wasserwirtschaftsamt 17.11.2023 
Zu den o.g. Planungen haben wir mit Schreiben vom 21.04.2021 (Az. 3-4622- MSP148-11131/2021) bereits Stellung genommen. 
Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Nachfolgende ergänzende Hinweise und Anmerkungen sind in der weiteren 

Planung zu berücksichtigen: 

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Zur Kenntnis genommen. 
 





Zur Kenntnis genommen. 

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0

 
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Himmelstadt. Im westlichen Bereich des Geltungsbereiches befindet sich die Zubringerleitung vom Hochbehälter zum Ortsnetz Stadelhofen. Diese ist bei der Planung und späteren Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zugänglichkeit (auch mit Großgerät) und Nutzbarkeit ist auch weiterhin zu erhalten. Durch die im Bebauungsplan diesbezüglich enthaltenen Festsetzungen und Hinweise wird dies sichergestellt. 
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz 
Das Baugebiet soll gemäß Hinweis 4.3 des Bebauungsplanes in das vorhandene Trennsystem der bestehenden Ortskanalisation entwässert werden. Dies entspricht den grundsätzlichen Anforderungen des § 55 (2) WHG. 
3. Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete 
Die Gemeinde hat basierend auf dem Hinweis aus der vergangenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes den Standort hinsichtlich einer möglichen Hochwassergefährdung für das geplante Vorhaben bzw. möglicher Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Abflussverhältnisse überprüfen lassen. Vom beauftragten Planungsbüro wurde diesbezüglich eine eindimensionale hydraulische Wasserspiegelberechnung am Heinrichsgraben für ein hundertjährliches Abflussereignis durchgeführt. Der Scheitelabfluss HQ 100 sowie das zugehörige Einzugsgebiet wurde durch das Planungsbüro ermittelt. Eine abschließende Plausibilisierung durch das WWA konnte nicht erfolgen, da die der Ermittlung zugrundeliegenden Annahmen sowie Angaben zur Methodik auf entsprechende Nachforderung nicht vom Büro vorgelegt wurden. 
Abfluss und Wasserstand: 
Die Berechnungen haben im Ergebnis für den bestehenden Zustand ergeben, dass sich neben dem geplanten Vorhaben eine weitere Betroffenheit an einem privaten Anwesen infolge des Rückstaus am bestehenden Durchlass mit Überflutung der anliegenden Staatsstraße ergibt. Zur Verbesserung der hydraulischen Situation bzw zur Vermeidung eines Rückstaus am Durchlass wird planungsseitig daher vorgeschlagen, die bestehenden Rohrleitungen (2x DN1000) unter der Staatstraße durch einen leistungsfähigeren Rechteckdurchlass (Rahmenprofil (DN 2000/1000)) zu ersetzen. Hinsichtlich der ökologischen und hydraulischen Anforderungen verweisen wir diesbezüglich auf DIN 19661-1 (Teil 1: Kreuzungsbauwerke). Durch die geplante Aufdimensionierung müssen in jedem Fall nachteilige Auswirkungen infolge der Erhöhung des Abflusses, insbesondere auf Unterlieger, ausgeschlossen werden. Die  vorliegenden Unterlagen enthalten diesbezüglich keine Aussagen. Unter v.g. 
Zur Kenntnis genommen. 
 
Zur Kenntnis genommen. 
 
Eventuell nachteilige Auswirkungen infolge der Erhöhung des Abflusses, insbesondere auf Unterlieger, werden im Rahmen der Ausführungsplanung untersucht.
Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0




Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0















Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0





























Ja-Stimmen:
___________________
Nein-Stimmen:
___________________
Persönlich beteiligt:

 
Voraussetzung besteht von wasserwirtschaftlicher Seite mit der Maßnahme Einverständnis. 
Hochwasserrückhalt 
Durch den Eingriff in das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde ein Retentionsraumverlust von ca. 344 m3 ermittelt. Der entsprechende Ausgleich soll durch flächige Abgrabung in einem Abstand von 5 m entlang des Heinrichsgrabens auf dem Baugrundstück selbst umgesetzt werden. Ein Eingriff in das Gewässerbett des Vorfluters ist hierbei jedoch nicht vorgesehen. Der Ausgleich wurde rechnerisch plausibel dargestellt und hat zeitgleich, volumen- und funktionsgleich zu erfolgen. Zeitgleich bedeutet im vorliegenden Fall mit der Umsetzung des Bebauungsplanes. 
Hochwasserangepasste Bauweise 
Die Berechnungsergebnisse haben ergeben, dass zur hochwassersicheren Ausführung des Vorhabens eine Aufschüttung im Bereich des geplanten Feuerwehrgerätehauses erforderlich wird. Der Eingriff in den Retentionsraum soll jedoch auf ein Minimum beschränkt werden. Der Planer empfiehlt eine Geländehöhe von 278,13 m üNN. Diese wurde durch Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Wasserspiegel stellt sich im Planzustand bei ca. 277,83 m üNN ein. Somit ergibt sich ein rechnerischer Sicherheitszuschlag von ca. 30 cm, wodurch einer hochwasserangepassten Bauweise auch im Hinblick auf größere Abflussereignisse infolge des Klimawandels Rechnung getragen wird. 
4. Altablagerungen, Bodenschutz 
Das Baugrundstück mit einer Fläche von ca. 1.500 m² liegt auf einem Teil des Flurstücks Nr. 125, das ca. 7.500 m² umfasst. Es soll nur die Teilfläche für das Feuerwehrgerätehaus beplant werden. Es handelt sich somit um ein einzelnes Vorhaben. 
Das Schutzgut Boden wurde im Rahmen der Bauleitplanung bewertet. 
Laut Gutachter handelt es sich den geologischen Karten des Freistaates Bayern zufolge im Geltungsbereich um hochwertige Oberböden aus Löss oder Lösslehm bzw. Schwemm- und Auffüllmaterial. 
Sofern Böden die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktion als Standort für landwirtschaftliche Nutzfläche (natürliche Ertragsfähigkeit) in besonderer Weise erfüllen, ist die Planung grundsätzlich auf weniger wertvolle Böden zu lenken. 
Die natürlichen Bodenfunktionen werden im Bereich der Baumaßnahme  unwiederbringlich zerstört. Es wurden nur zum Teil Maßnahmen zur Vermeidung,
Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Rahmen der Ausführungsplanung. 
 
 
Zur Kenntnis genommen. 




Ja-Stimmen:10
___________________
Nein-Stimmen:0
___________________
Persönlich beteiligt:0





Ja-Stimmen:10
________________
Nein-Stimmen:0
________________
Persönlich beteiligt:0
 
 
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufgezeigt. 
Vorschläge für Hinweise zum Plan: 
- Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. 
 
- Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen. 
 
- Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. 
 
- Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für UnUnterboden und Untergrund empfohlen. Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden. 
 
- Die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche ist als oberstes Ziel des Bodenschutzes zu beachten. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg (z. B. § 6 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, ErsatzbaustV, sowie ggf. DepV)." 
 
- Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 6 BBodSchV zu verwerten. 
Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und die Stadt Karlstadt erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme. 
Im Bebauungsplan werden unter Punkt 4.2 folgend Hinweise ergänzt: 
"4.4.2 Bei allen Baumaßnahme ist humoser Oberboden (Mutterboden) und Unterbodengetrennt auszubauen, vorrangig einer Wiederverwendung zuzuführen und bis dahin getrennt zu lagern. In der Bauphase sind Boden und Grundwasser vor Schadstoffeintrag zu schützen.  Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.  Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 6 BBodSchV zu verwerten. 
4.2.3 Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen 
Beeinträchtigungen sowie zur  Verwertung des Bodenmaterials  die Vorgaben der DIN 18915 und  DIN 19731 zu berücksichtigen. 4.2.4 Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
4.2.5 Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder
 
 
 
seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. 
4.2.6 Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden.  4.2.7 Die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche ist als oberstes Ziel 
des Bodenschutzes zu beachten. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg (z. B. § 6 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, ErsatzbaustV, sowie ggf. DepV)." 
 







 







Nachdem sämtliche Einwendungen und Anregungen unter- und gegeneinander abgewogen wurden, wurden die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung dementsprechend geändert.
 

Beschluss:
Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschluss beschloss einstimmig den Bebauungsplan "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" in Stadelhofen mit Begründung in der Fassung vom 23.01.2024 als Satzung.
Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschluss empfahl einstimmig dem Stadtrat die 3. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" festzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen und anschließend den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes "Feuerwehrgerätehaus Stadelhofen" bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




nach oben
Stadtverwaltung Karlstadt
Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt
Tel.: 09353 7902-0
E-Mail: info@karlstadt.de
Stadtverwaltung Karlstadt
Zum Helfenstein 2 · 97753 Karlstadt · Tel.: 09353 7902-0 · info@karlstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung