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öffentlich


Gründung einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Karlstadt; Beteiligung der Stadt Karlstadt



Sachvortrag:
 
Herr 1. Bürgermeister Hombach begrüßte Herrn Koch vom Heimstättenwerk Marktheidenfeld zu diesem Tagesordnungspunkt.
 
Das Interesse am genossenschaftlichen Wohnen ist so groß wie schon lange nicht mehr. Dies liegt vor allem daran, dass Wohnungsgenossenschaften vielerorts bezahlbare Wohnungen anbieten und auch neu bauen. Eine besondere Attraktivität hat zudem das genossenschaftliche Organisations- und Geschäftsmodell, das nicht auf Gewinnmaximierung zielt. Denn die Mitglieder der Genossenschaft sind gleichzeitig ihre Miteigentümer. Erwirtschaftete Erträge fließen zurück in Modernisierung und Instandhaltung des Bestands und gewährleisten damit eine nachhaltige Investitionstätigkeit.
 
Wohnungsgenossenschaft als Partner der Kommune
All das macht die Wohnungsgenossenschaften für Menschen in ganz unterschiedlichen Lebenssituationen so attraktiv. Maßnahmen zur Energieeinsparung, zum altersgerechten Wohnen und soziale Angebote für Mitglieder sind Themen, denen sich die Wohnungsgenossenschaften erfolgreich annehmen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für stabile Nachbarschaften und zur Integration verschiedenster Bevölkerungsgruppen. Viele Wohnungsgenossenschaften kooperieren mit weiteren Partnern und arbeiten darüber hinaus eng mit den Kommunen zusammen. Damit setzen sie wichtige wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Ziele um.
 
Kooperationen zwischen Wohnungsgenossenschaft und Kommune
Wohnungsgenossenschaften kooperieren im Rahmen ihrer unternehmerischen Aktivitäten in vielfacher Weise mit Kommunen. Diese Kooperation hängt wirtschaftlich und rechtlich davon ab, ob aus der Zusammenarbeit sowohl für die Kommune als auch für die Genossenschaft und ihre Mitglieder ein spürbarer Nutzen resultiert. Zulässig sind unter anderem Kooperationen, durch die eine Verbesserung der Wohnqualität der Mitglieder erzielt wird - z. B. durch eine Verbesserung der lokalen Infrastruktur oder des Wohnumfelds.
 
Handlungsfelder der Kooperationen
Wohnungsgenossenschaften übernehmen wichtige Aufgaben in den Handlungsfeldern der kommunalen Wohnungspolitik, der Stadtentwicklung und im Stadtumbau. Anknüpfungspunkte für eine Kooperation zwischen Wohnungsgenossenschaften und Kommunen bestehen bei der Aufwertung von Quartieren (z. B. durch Wohnungsneubau und -modernisierung, Wohnumfeldverbesserung), im Stadtumbau sowie bei dem Erhalt preiswerter Wohnungen. Themenfelder der Kooperation im Rahmen von Wohnungsneubau sind häufig die Finanzierung von Wohnprojekten (insbesondere bei neu gegründeten Wohnungsgenossenschaften) und die Bereitstellung entsprechend geeigneter Grundstücke durch die Kommune.
 
Unterstützung von Neugründungen von Wohnungsgenossenschaften
Die Unterstützung der Neugründungen ist ein Handlungsfeld, in das sich Kommunen aktiv einbringen können. Mitglieder kleiner und neu gegründeter Wohnungsgenossenschaften müssen für die Umsetzung von Neubauvorhaben einen vergleichsweise hohen Genossenschaftsanteil aufbringen. Hier kann die bestehende Förderung von Genossenschaftsanteilen über das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) eine wirksame Unterstützung leisten. Als Anschubfinanzierung kann die Kommune zusätzliche Genossenschaftsanteile an der neu gegründete Wohnungsgenossenschaften zeichnen und/oder gemeindliche Grundstücke und Liegenschaften der Genossenschaft verkaufen bzw. im Erbbaurecht übertragen.
 
Herr Koch gab einen Überblick über die geplante Genossenschaft.
 
Historie der Baugenossenschaften in MSP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Satzung im Überblick
 
1.      Gegenstand & Zweck
  • Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, vorrangig durch eine sichere, gute und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Menschen in der Region
  • Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen
  • Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen
  • Die Genossenschaft handelt wirtschaftlich vernünftig, aber nicht mit dem Ziel der Profitmaximierung
  • Überschüsse werden wieder in die Wohnanlagen investiert, zum Beispiel für Modernisierungen, zur Verbesserung und/oder Effizienz der Energiebilanz
 
2.      Leitbild
  • Die Genossenschaft schafft Wohnraum, der unter Umständen wirtschaftlich auch unter dem jeweils gültigen Marktniveau vermietbar ist
  • Wohnraum soll für alle Alters- und Gesellschaftsgruppen geschaffen werden
  • Mit der Aktivität der Genossenschaft soll die Wohnungssituation in der Region auf die zukünftigen Bedürfnisse der Menschen angepasst werden
  • Neubauten, aber vor allem die Entwicklung im Bestand sollen aktiv vorangetrieben werden
  • Für die Unternehmen im Stadtgebiet ergeben sich Möglichkeiten, für Mitarbeiter Wohnraum zur Verfügung zu stellen (Stichwort: Arbeitgeberattraktivität)
 
3.      Ziele & Vorteile
  • Vorteil einer dynamischen Gemeinschaft mit der Bündelung der Kompetenzen
  • Förderung der Region in und um Karlstadt
  • Steigerung der (städtebaulichen) Attraktivität im Wohnungsumfeld
  • Perspektiven schaffen
  • Unternehmen werden in den Bemühungen ein attraktiver Arbeitgeber zu sein unterstützt
  • Vorbild für aktive Innenentwicklung (Motivation für private Investoren)
  • Mitglieder profitieren durch Beteiligung am gemeinschaftlichen Engagement
 
Darstellung der Vorteile des genossenschaftlichen Wohnens bzw. der Schaffung des genossenschaftlichen Wohnraums
  • Sicherheit (Miteigentümer bzw. Investor)
  • Erfolg der Gemeinschaft steht vor dem wirtschaftlichen Erfolg eines Einzelnen
  • Freiheit (als Mitglied Entscheidungen mitgestalten)
  • Qualität (Bau, Wartung und Instandhaltung zu fairen Preisen von regionalen Dienstleistern)
  • Verlässlichkeit (Genossenschaft als Gemeinschaft mit Werten im Gemeinsinn)
  • Beteiligung der Bürgerinnen & Bürger mittels Genossenschaftsanteilen
  • Förderung bedarfsgerechten Wohnraums
 
Perspektivische Wohnkonzepte
  • Bedarfsgerechte Konzepte für barrierefreies Wohnen
  • Schaffung von neuem Wohnraum durch Verdichtung
  • Konzepte für sozial verträglichen Wohnraum
  • Konzepte für Wohnungsbau mit energieeffizienten, wirtschaftlich verträglichen Werten in der Gebäudeenergiebilanz
 
4.      Vorstand & Aufsichtsrat
 
Vorstand (operativ tätig):
Geschäftsführender Vorstand (Bernd Koch, Heimstättenwerk)
und zwei nebenamtliche Vorstände (Rüdiger Amthor und Ralf Liebl)
 
Aufsichtsrat (beratend tätig):
konstituiert sich in der 1. Sitzung
mindestens drei bis maximal sieben Mitglieder, bestehend aus:
Bürgermeister (vorzugsweise Vorsitz),
und Know-How Trägern aus der Baubranche, Architekten,
Juristen, Fachfirmen, Kreditinstitute, Beratern etc.
 
 
5.      Ausblick - Strategie
 
Satzung
Der Entwurf einer Satzung ist vorbereitet und inhaltlich mit der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.) abgestimmt und genehmigt
 
Geschäftsanteile (je Mitglied)
Ein Geschäftsanteil soll 1.000 € entsprechen
Deckelung bei max. 100 Anteilen mit insgesamt 100.000 €
 
Rolle des Stadtrates
Im Rahmen einer persönlichen Mitgliedschaft möglich
 
6.      Pilotprojekt
 
Transfer eines Objekts an die Genossenschaft
  • Verkauf an die Genossenschaft
  • Erbbaurecht
  • Ein Beschluss im Stadtrat ist hierzu gesondert zu fassen!
 
7.      Zeitplan
 
Beschlussfassung im Stadtrat
a) Beitritt zur Genossenschaft
b) zur Zeichnung der Anteile
Stadtratssitzung am 25. Januar 2024
 
8.      Firma und Sitz
Karschter Wohnen
Sie hat ihren Sitz in Karlstadt (Zum Helfenstein 2 97753 Karlstadt)
 
 
Zur Zulässigkeit der Beteiligung einer Kommune an einer Genossenschaft
 
Die Beteiligung einer Kommune an einer Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ("eingetragene Genossenschaft") ist grundsätzlich möglich. Rechtsgrundlage hierfür sind die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 der Gemeindeordnung.
 
Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Maßgebliche Kriterien sind dabei
 
1.      angemessenen Einfluß
Einflussnahmemöglichkeiten ergeben sich etwa aus der Kapitalbeteiligung der Stadt an der Genossenschaft und durch die Ausübung der Mitgliedsrechte in der Generalversammlung der Genossenschaft (Fragerecht, Antragsrecht, Wahlvorschlagsrecht, Stimmrecht).
Darüberhinausgehende Einflussnahmemöglichkeiten kommen dem Aufsichtsrat der Genossenschaft zu, welche aus dessen Aufgabenstellung folgen. Hierzu zählt die dem Aufsichtsrat zugewiesene umfassende Überwachungsfunktion
 
2.      Haftungsbegrenzung
Die Genossenschaftsmitglieder haften im Innenverhältnis gegenüber der Genossenschaft grundsätzlich mit ihrer Einlage (Geschäftsguthaben). Darüber hinaus besteht keine Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder.
 
3.      Neutralitätsgebot
Grundsätzlich gilt die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft, damit sind jedoch Dritte, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind, nicht von der Teilhabe an den Leistungen der Genossenschaft ausgeschlossen. Die Satzung der Genossenschaft lässt die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft auf Personen, welche nicht Mitglied ausdrücklich zu. Damit bleibt das Neutralitätsgebot bei einer Mitgliedschaft der Kommune in der Genossenschaft gewahrt.
 
 
 
 

Beschluss:
 
Der Stadtrat fasste einstimmig folgende Beschlüsse:

 
Die Stadt Karlstadt tritt der noch zu gründenden Gemeinnützigen Baugenossenschaft Karlstadt eG mit Sitz in Karlstadt als Gründungsmitglied bei. Hierzu wurden folgende Beschlüsse gefasst:
 
1.      Der Stadtrat beschließt die Beteiligung an der Genossenschaft. Die Genossenschaft führt die Firmenbezeichnung "Gemeinnützige Baugenossenschaft Karlstadt eG"
2.      Der Stadtrat beschließt die Zeichnung von 100 Geschäftsanteile zu je 1.000 Euro.
3.      Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der Beschlüsse zu Nr. 1 und 2 die finale Abstimmung mit der Genossenschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
20
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 



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Tel.: 09353 7902-0
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