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öffentlich


Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung)



Sachvortrag:
 
Die Taubenproblematik war bereits in den 1990er-Jahren immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Deshalb schlug der Haupt-, Finanzierungs- und Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung vom 04.10.1999 dem Stadtrat vor, die vom Fachbereich 2 im Entwurf vorgelegte Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erstmalig zu beschließen. Der einstimmige Beschluss erfolgte dann in der Sitzung des Stadtrates vom 28.10.1999. Da es sich bei dieser Verordnung um eine sog. bewehrte (also bußgeldbedrohte) Rechtsverordnung handelt, wurde die Gültigkeit gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG kraft Gesetzes auf max. 20 Jahre beschränkt.
 
Auch heute noch führt die Zunahme der Taubenpopulation zu immer mehr Verärgerung und Beschwerden durch die Bürger und Bürgerinnen, besonders in der Altstadt. Zudem verunreinigt und schädigt Taubenkot die Hausfassaden.
Auslöser dieser Entwicklung ist unter anderem auch das große künstliche Nahrungsangebot, das sich den Tauben in Form von fressbaren Abfällen oder Fütterungen bietet.
 
Um dem rechtssicher durch die Verwaltung entgegnen zu können, ist das Vorhandensein einer gültigen Verordnung u.a. über das Fütterungsverbot eine zwingende Voraussetzung. In der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage ist ein von der Verwaltung erstellter Entwurf beigefügt. Dieser Entwurf entspricht größtenteils der Verordnung aus dem Jahr 1999, kleine Veränderungen wurden eingearbeitet. Den vorgelegten Verordnungsentwurf könnte man auch lediglich als Verlängerung der bisherigen Verordnung für die nächsten 20 Jahre bewerten.
 
Der Bildungs-, Ehrenamts-, Gesundheits- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.11.2023 einstimmig dem Stadtrat empfohlen, der Neuerstellung der Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung) zuzustimmen.
 
 V e r o r d n u n g
der Stadt Karlstadt
über die Bekämpfung verwilderter Tauben
            (Taubenverordnung)
 
Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes  (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), gemäß Beschluss  des Stadtrates vom ..... folgende Verordnung: 
 
Inhalt:
 
§ 1       Begriffsbestimmung 
§ 2       Fütterungsverbot 
§ 3       Ausnahmen 
§ 4       Duldungspflicht 
§ 5       Ordnungswidrigkeiten
§ 6       Inkrafttreten 
 
§ 1  Begriffsbestimmung
 
(1)     Füttern ist jegliches, mengenmäßig unabhängiges Auslegen, Auswerfen oder           sonstiges Ausbringen von Nahrungs- und Futtermitteln, die zur Aufnahme
durch verwilderte Tauben bestimmt oder geeignet sind 
 
(2)     Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von
Menschen gehalten werden. 

§ 2  Fütterungsverbot
 
Es ist im gesamten Stadtgebiet Karlstadt verboten, verwilderte Tauben zu  füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmittel, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. 
 
 § 3 Ausnahmen
 
Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind von der Stadt Karlstadt veranlasste  Maßnahmen (z.B. das Ausbringen von Ködern). Ausgenommen ist auch das Füttern von Tauben an besonders gekennzeichneten Taubenhäusern mit artgerechtem  
Futter in geringen Mengen. 
§ 4 Duldungspflicht 
 
(1)  Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter sind  verpflichtet, Maßnahmen der Stadt Karlstadt oder deren Beauftragten zur Beseitigung
von Nistplätzen und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden. 
 
(2)     Ein Anspruch auf Durchführung dieser Maßnahmen oder sonstiges
Einschreiten besteht gegenüber der Stadt Karlstadt nicht. 

§ 5  Ordnungswidrigkeiten
 
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über  Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
a)          entgegen dem sich aus § 2 ergebenden Verbot verwilderte Tauben füttert,
oder 
 
b)          städtischen Bediensteten oder deren Beauftragten das Betreten von
 Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung  verwilderter Tauben nicht gestattet. 
 
 
§ 6 Inkrafttreten
 
 
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 
Karlstadt, den  

 
Michael Hombach 
Erster Bürgermeister
 
 
 
 
 

Beschluss:
 
Der Stadtrat beschloss einstimmig die von der Verwaltung vorgelegte Verordnung über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung).

Die im Entwurf beigefügte Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 



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