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öffentlich


4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Solarpark Wiesenfeld - Erweiterung";
Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit;



Sachvortrag:

Herr 1. Bürgermeister Hombach begrüßte Herrn Wehner vom Büro Team 4 zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30.06.2022 die 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Solarpark Wiesenfeld - Erweiterung" beschlossen.
 
Mit erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses fand in der Zeit vom 10.11.2022 bis einschl. 16.12.2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange hatten Gelegenheit bis 22.12.2022 ihre Stellungnahme abzugeben.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Am Verfahren wurden die Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 09.11.2022 gem. § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und um Stellungnahme gebeten.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgebracht:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf 
- IHK Würzburg 
- Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg 
- Stadtwerke Karlstadt 
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Bamberg  
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Karlstadt 
- Stadt Gemünden 
- Verwaltungsgemeinschaft Gemünden 
- Verwaltungsgemeinschaft Lohr 
- Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld 
- Verwaltungsgemeinschaft Zellingen 
- Kreisheimatpfleger Georg Büttner, Karlstadt 
- Landesverband für Vogelschutz, Veitshöchheim 
- Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen 
- Landesfischereiverband Bayern e.V., Oberschleißheim 
- Verein zum Schutz der Bergwelt e.V., München 
- Deutscher Alpenverein e.V., München 
- Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V., Uttenreuth 
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V., München 
- Wanderverband Bayern, Bischberg 
- Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V., Erbendorf 
- Verein Wildes Bayern e.V., Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume in  
  Bayern, Miesbach
- Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V., München 
- Landkreis Main-Spessart, Nahverkehrsbeauftragte Monika Mützel, Karlstadt 
 
 
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen:
- Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn (sofern sich im weiteren Verfahren keine
  Änderungen ergeben)
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr am Main 
- Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg 
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main, Schweinfurt 
- Staatliches Bauamt Würzburg 
- Immobilien Freistaat Bayern, Würzburg 
- Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH, Karlstadt
- Wasserversorgungszweckverband Urspringener Gruppe, Leinach 
- Bezirksheimatpfleger Prof. Dr. Klaus Reder/Christiane Landgraf, Würzburg
- Stadt Arnstein 
- Stadt Lohr 
- Gemeinde Eußenheim 


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
 
- Regierung von Unterfranken, Würzburg 
- Regionaler Planungsverband Würzburg, Karlstadt 
- Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt 
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München  
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg 
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg  
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München 
- Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg 
- Bayerischer Bauernverband, Würzburg  
- Kreisbrandrat Florian List 
 


Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.

Regierung von Unterfranken vom 16.12.2022
Mit den vorliegenden Bauleitplanentwürfen soll auf einer Fläche von ca. 17,8 ha ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" auf den Flurstücken Fl.Nrn.  29076, TF 29072, TF 29071, TF 29070, und 29138, jeweils Gemarkung Wiesenfeld ausgewiesen werden. Die geplante Gesamtleistung der Anlage beträgt ca. 14 - 15 MWp. Die Einspeisung befindet sich nach jetzigem Verfahrensstand in Klärung. Der naturschutzfachliche Ausgleich wird innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Fläche von ca. 2,1 ha erbracht, weitere externe Ausgleichsflächen werden im Laufe des Verfahrens ergänzt. Als Vorhabenträger tritt die Südwerk GmbH gemeinsam mit der GenoEnergie Karlstadt auf. Das Plangebiet liegt nach Überprüfung im Bayernatlas außerhalb der im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 verankerten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete". Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt, da das Plangebiet teilweise noch als "Flächen für die Landwirtschaft" gewidmet ist. 
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu den im Betreff genannten Bauleitplanentwürfen Stellung. 
Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). 
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Planungshilfe zur Steuerung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen (FF-PVA) für Städte, Gemeinden und Projektträger, die die Regierung von Unterfranken erstellt hat. Dadurch sollen geplante FF-PVA frühzeitig auf möglichst konfliktarme Standorte gelenkt werden. Die Planungshilfe ist auf der Homepage der Regierung von Unterfranken unter
Aus der Planungshilfe FF-PVA der Regierung von Unterfranken geht hervor, dass sich die Fläche in einem Raum mit mittlerem Raumwiderstand (regionalplanerisch i.d.R. bedingt geeignete Flächen) befindet. Der Raumwiderstand beruht auf der Überplanung landschaftlicher Flächen mit hoher Bodengüte, auch ist die Trinkwasserschutzzone II betroffen. 

Zur vorliegenden Planung stellen wir demnach Folgendes fest:

1. Ausbau erneuerbarer Energien
Die Planung trägt den Festlegungen 6.2.1 LEP sowie den Grundsätzen B X 1.1 und 1.2 RP2 Rechnung, wonach erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind und in allen Teilräumen der Region eine sichere, preiswerte, umweltschonende und vielfältige Energieversorgung zu gewährleisten ist. Die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien hat jedoch raumverträglich unter Abwägung aller berührten fachlichen Belange zu erfolgen (vgl. B zu 6.2.1 LEP). 

2. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Standortraum

2.1 Vorbelastung, Zersiedelung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
FF-PVA können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. Grundsätze 7.1.3 LEP). Deshalb sollen FF-PVA räumlich konzentriert und möglichst an vorbelasteten Standorten bzw. in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden (Grundsätze B X 5.2.2 RP2 und 6.2.3 Abs.2 LEP). Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. Begründung zu Grundsatz 6.2.3 LEP). Eine Vorbelastung des Standorts ist durch die 110-kV Freileitungen, die Staatsstraße sowie das Andocken an eine bestehende FF-PVA im Bereich der Bahnstrecke gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang die geplante Ortsumgehung Wiesenfeld zu nennen. 
Mit Lage des Vorhabenstandorts im Landschaftsbildraum "Marktheidenfelder Platten" mit überwiegend mittlerer landschaftlicher Eigenart im Bereich der Landschaftsbildeinheit "Urspringer Hochfläche", die sich durch eine hohe Erholungswirksamkeit auszeichnet, wird die verstärkte Berücksichtigung der landschaftlichen Besonderheiten erforderlich. 
Laut Begründung befindet sich die geplante FF-PVA auf einer Hoch- bzw. Hangfläche Richtung Norden und Westen weitgehend ohne besondere kulturlandschaftliche Merkmale oder wertgebende Landschaftsstrukturen. Das Landschaftsbild sei geprägt durch die ICE-Trasse und eine bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlage. Südlich schließen die Waldflächen des Grabenberges an die geplante Anlage an, im Westen liegt laut Planunterlagen eine Deponie, welche nicht mehr betrieben wird und einen hohen Grad an Biotopen aufweist. Hieraus ergibt sich laut Planunterlagen eine Abschirmung und geringe Fernwirkung der geplanten Anlage. Durch die Anlage randlicher, die PV-Anlagen säumender Gehölzstrukturen aus Heckensträucher und Obstbäumen im Westen und Norden würde die geplante Anlage eingebunden. Laut Umweltbericht seien die Auswirkungen auf die Naherholung von geringer Erheblichkeit. 
Mit der vorgesehenen Standortwahl wird den Erfordernissen zum Schutz hochwertiger Landschaftsbilder aus raumordnerischer Sicht grundsätzlich Rechnung getragen. Der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde im Verfahren allerdings besonderes Gewicht beizumessen. 

2.2 Natur- und Artenschutz  
Neben den Belangen des Landschaftsbildes kommt den Belangen des Natur- und Artenschutzes eine besondere Bedeutung zu. 
Nach hiesigen Informationen liegt die Planung im Bereich von Arten- und Lebensräumen der Wertstufe Mittel mit erhöhter Biotopdichte ("Habersgrund" mit biotopkartierten Trockenstandorten mit Extensivweiden und Gehölzstrukturen im Umfeld einer Deponie in einem aufgelassenen Steinbruchareal oberhalb des Ziegelbachs). Diese kann bestimmte Auflagen notwendig machen oder der Planung in Teilbereichen entgegenstehen. 
Laut Begründung würden die zu überplanenden Flächen auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Hoch- und Hangflächen eine naturferne Ausprägung aufweisen, wodurch auch das Vorkommen seltener Arten begrenzt ist. Ökologisch bedeutsame Lebensräume würden sich erst westlich in Form von Magerwiesen- und Säumen anschließen. 
Die zuständige Naturschutzbehörde ist auch zu diesem Aspekt zu hören, deren Stellungnahme ist maßgeblich. 
Die überplanten Flächen weisen eine naturferne Ausprägung auf, wodurch auch das Vorkommen seltener Arten begrenzt ist. 
Da der konkrete Standort der externen Ausgleichsfläche (CEF-Maßnahmen) noch nicht festgesetzt ist, bleibt eine diesbezügliche Stellungnahme vorbehalten (s. § 1a Abs.3 Satz 3 BauGB). 

2.3 Landwirtschaft 
Gegenwärtig wird die Vorhabenfläche landwirtschaftlich genutzt, wobei es sich im Bereich angrenzend an die bestehende FF-PVA um Standorte mit hoher Ertragsfähigkeit (Acker-Grünlandzahl 61 - 75) handelt. 
Gemäß Grundsatz 5.4.1 LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Weiter ist gemäß Grundsatz B III 2.1 RP2 insbesondere anzustreben, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die Landwirtschaft nur im unumgänglichen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. 
Vor diesem Hintergrund wären FF-PVA auf alternative Standorte mit geringerer Nutzungseignung für Acker- bzw. Grünland zu lenken. Der Aspekt der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Böden mit hoher Ertragsfähigkeit sollte daher in der Abwägung berücksichtigt werden. Dabei wäre die Lage in einem vorbelasteten Bereich als planbegünstigendes Kriterium zu berücksichtigen. Hiernach wäre die Inanspruchnahme hochwertiger Flächen ggf. grundsätzlich vertretbar.  Jedoch liegt das Plangebiet nach hiesiger Information nicht in benachteiligten Gebieten gemäß der Karte "Fördergebiete in Bayern" des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für das Vorhaben sind damit nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem EEG gegeben. Auch dies ist in die Abwägung mit einzubeziehen. 
Hierzu kommt folglich der diesbezüglichen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein großes Gewicht zu. 

2.4 Wasser 
Die interne Ausgleichsfläche (extensive Wiesennutzung) liegt nach hiesigem Planungs- und Bestandskartenwerk im Bereich des Trinkwasserschutzgebietes Zone II Brunnen Wiesenfeld.  Zum Schutz des Wassers mit seinen Funktionen im Naturhaushalt und v.a. als Ressource Grundwasser für die Trinkwasserversorgung sollen Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Grundwassers auf Dauer verschlechtern, im Sinne des wasserwirtschaftlichen Vorsorgeprinzips und im Interesse der nachfolgenden Generationen unterbleiben (vgl. Grundsätze 7.2.1 und 7.2.2 LEP). Der Nutzung von Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen Vorrang eingeräumt werden. Die Gebiete sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden (vgl. Z B XI 2.3 und G B XI 2.2 RP2). Laut Begründung würde durch die Grünlandnutzung im Bereich der Ausgleichsfläche die derzeitige Nutzung extensiviert, ein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln unterbliebe zukünftig. Mit der vorgesehenen extensiven Grünlandnutzung im Bereich der Wasserschutzzone II wird den Erfordernissen zum Schutz des Grundwassers aus raumordnerischer Sicht grundsätzlich Rechnung getragen. Der Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist im Verfahren allerdings besonderes Gewicht beizumessen. 
Im Ergebnis ist die vorliegende Planung hinsichtlich der raumordnerischen Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich zu begrüßen. 
Mögliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie den Natur- und Artenschutz sind abschließend von den zuständigen Naturschutzbehörden zu bewerten. Darüber hinaus ist der Aspekt der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Böden mit hoher Bodengüte in die Abwägung miteinzustellen und die Wasserschutzbelange abschließend zu klären. 
Die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden (Untere Naturschutzbehörde; Wasserwirtschaftsamt / Stadtwerke Karlstadt; Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) sind im Verfahren besonders zu berücksichtigen. 

Hinweise:  
Nach dem hiesigen Planungs- und Bestandskartenwerk betreffen u.a. die folgenden Einrichtungen, Festsetzungen bzw. Planungen das Untersuchungsgebiet; daher sollten, falls nicht bereits geschehen, auch die jeweils zuständigen Stellen beteiligt werden: 
- Richtfunkverbindung RF Wiesen 1 - Unterpleichfeld 2 (Telekom)
- Ortsumgehung Wiesenfeld (Staatl. Bauamt) 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss
Die Hinweise der Regierung von Unterfranken werden zur Kenntnis genommen. Die Untere Naturschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt Einwände aus Gründen des Landschaftsbildes wurde von der Unteren Naturschutzbehörde nicht erhoben. 
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für den Vorhabenbereich wurde erstellt. Für die saP-relevanten Arten werden Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen und CEF-Flächen für Feldvögel zur Verfügung gestellt, die mit der UNB abgestimmt wurden. 
Die Hinweise der Regierung von Unterfranken zur Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Neben den Belangen des Bodens sind weitere Belange wie die bestehende Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung, Bahnlinie sowie der Einspeisepunkt. Um einen wirtschaftlichen Anschluss der geplanten Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz sicherzustellen, ist der Umfang der geplanten Freiflächen Photovoltaikanlage erforderlich. Eine andere Abgrenzung ist aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Biotopflächen im Osten nicht möglich, Teile der Anlage wären mittlerweile auch privilegiert (200 m  von der Bahntrasse) und liegen darüber hinaus auch im 500 m Korridor der Bahnlinie (Die Flächenkulisse für förderfähige FF-PVA entlang von Bahnlinien sind mit Inkrafttreten des EEG  2023 am 1. Januar 2023 von 200 Meter auf 500 Meter ausgeweitet worden.) 
Die Hinweise der Regierung zum Thema Wasser werden zur Kenntnis genommen, diese wurden im Vorentwurf bereits berücksichtigt. Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, wesentliche Einwendungen (außer Ausschluss Beweidung) gegenüber dem geplanten Vorhaben wurden nicht erhoben. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" sowie an der 4 Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest, mit der Ergänzung der CEF-Flächen für die Feldlerche. 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
 
 
Regionaler Planungsverband Würzburg vom 19.12.2022
Mit den vorliegenden Bauleitplanentwürfen soll auf einer Fläche von ca. 17,8 ha ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" auf den Flurstücken Fl.Nrn. 29076, TF 29072, TF 29071, TF 29070, und 29138, jeweils Gemarkung Wiesenfeld ausgewiesen werden. Die geplante Gesamtleistung der Anlage beträgt ca. 14 - 15 MWp. Die Einspeisung befindet sich nach jetzigem Verfahrensstand in Klärung. Der naturschutzfachliche Ausgleich wird innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Fläche von ca. 2,1 ha erbracht, weitere externe Ausgleichsflächen werden im Laufe des Verfahrens ergänzt. Als Vorhabenträger tritt die Südwerk GmbH gemeinsam mit der GenoEnergie Karlstadt auf. Das Plangebiet liegt nach Überprüfung im Bayernatlas außerhalb der im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 verankerten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete". Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt, da das Plangebiet teilweise noch als "Flächen für die Landwirtschaft" gewidmet ist.  
Der Regionale Planungsverband Würzburg nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzten Ziele und Grundsätze. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).  
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den unterfränkischen Regionalen Planungsverbänden eine Planungshilfe für Freiflächenphotovoltaikanlagen erstellt hat. Dadurch sollen geplante FF- PVA frühzeitig auf möglichst konfliktarme Standorte gelenkt werden. Die Planungshilfe ist auf der Homepage der Regierung von Unterfranken unter
Aus der Planungshilfe FF-PVA der Regierung von Unterfranken geht hervor, dass sich die Fläche in einem Raum mit mittlerem Raumwiderstand (regionalplanerisch i.d.R. bedingt geeignete Flächen) befindet. Der Raumwiderstand beruht auf der Überplanung landschaftlicher Flächen mit hoher Bodengüte, auch ist die Trinkwasserschutzzone II betroffen.  

Zur vorliegenden Planung stellen wir demnach Folgendes fest:

1. Ausbau erneuerbarer Energien
Die Planung trägt den Festlegungen 6.2.1 LEP sowie den Grundsätzen B X 1.1 und 1.2 RP2 Rechnung, wonach erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind und in allen Teilräumen der Region eine sichere, preiswerte, umweltschonende und vielfältige Energieversorgung zu gewährleisten ist. Die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien hat jedoch raumverträglich unter Abwägung aller berührten fachlichen Belange zu erfolgen (vgl. B zu 6.2.1 LEP).  
 
2. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Standortraum

2.1 Vorbelastung, Zersiedelung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  
FF-PVA können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. Grundsätze 7.1.3 LEP). Deshalb sollen FF-PVA räumlich konzentriert und möglichst an vorbelasteten Standorten bzw. in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden (Grundsätze B X 5.2.2 RP2 und 6.2.3 Abs.2 LEP). Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. Begründung zu Grundsatz 6.2.3 LEP). Eine Vorbelastung des Standorts ist durch die 110-kV Freileitungen, die Staatsstraße sowie das Andocken an eine bestehende FF-PVA im Bereich der Bahnstrecke gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang die geplante Ortsumgehung Wiesenfeld zu nennen.  
Mit Lage des Vorhabenstandorts im Landschaftsbildraum "Marktheidenfelder Platten" mit über- wiegend mittlerer landschaftlicher Eigenart im Bereich der Landschaftsbildeinheit "Urspringer Hochfläche", die sich durch eine hohe Erholungswirksamkeit auszeichnet, wird die verstärkte Berücksichtigung der landschaftlichen Besonderheiten erforderlich.  
Laut Begründung befindet sich die geplante FF-PVA auf einer Hoch- bzw. Hangfläche Richtung Norden und Westen weitgehend ohne besondere kulturlandschaftliche Merkmale oder wertgebende Landschaftsstrukturen. Das Landschaftsbild sei geprägt durch die ICE-Trasse und eine bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlage. Südlich schließen die Waldflächen des Grabenberges an die geplante Anlage an, im Westen liegt laut Planunterlagen eine Deponie, welche nicht mehr betrieben wird und einen hohen Grad an Biotopen aufweist. Hieraus ergibt sich laut Planunterlagen eine Abschirmung und geringe Fernwirkung der geplanten Anlage. Durch die Anlage randlicher, die PV-Anlagen säumender Gehölzstrukturen aus Heckensträucher und Obstbäumen im Westen und Norden würde die geplante Anlage eingebunden. Laut Umweltbericht seien die Auswirkungen auf die Naherholung von geringer Erheblichkeit.  
Mit der vorgesehenen Standortwahl wird den Erfordernissen zum Schutz hochwertiger Landschaftsbilder aus hiesiger Sicht grundsätzlich Rechnung getragen. Der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde im Verfahren allerdings besonderes Gewicht beizumessen.  

2.2 Natur- und Artenschutz  
Neben den Belangen des Landschaftsbildes kommt den Belangen des Natur- und Artenschutzes eine besondere Bedeutung zu.  
Nach hiesigen Informationen liegt die Planung im Bereich von Arten- und Lebensräumen der Wertstufe Mittel mit erhöhter Biotopdichte ("Habersgrund" mit biotopkartierten Trockenstandorten mit Extensivweiden und Gehölzstrukturen im Umfeld einer Deponie in einem aufgelassenen Steinbruchareal oberhalb des Ziegelbachs). Diese kann bestimmte Auflagen notwendig machen oder der Planung in Teilbereichen entgegenstehen.  
Laut Begründung würden die zu überplanenden Flächen auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Hoch- und Hangflächen eine naturferne Ausprägung aufweisen, wodurch auch das Vorkommen seltener Arten begrenzt ist. Ökologisch bedeutsame Lebensräume würden sich erst westlich in Form von Magerwiesen- und Säumen anschließen.  
Die zuständige Naturschutzbehörde ist auch zu diesem Aspekt zu hören, deren Stellungnahme ist maßgeblich.  
Die überplanten Flächen weisen eine naturferne Ausprägung auf, wodurch auch das Vorkommen seltener Arten begrenzt ist.  
Da der konkrete Standort der externen Ausgleichsfläche (CEF-Maßnahmen) noch nicht festgesetzt ist, bleibt eine diesbezügliche Stellungnahme vorbehalten (s. § 1a Abs.3 Satz 3 BauGB).  
 
2.3 Landwirtschaft  
Gegenwärtig wird die Vorhabenfläche landwirtschaftlich genutzt, wobei es sich im Bereich angrenzend an die bestehende FF-PVA um Standorte mit hoher Ertragsfähigkeit (Acker-/Grünlandzahl 61 - 75) handelt.  
Gemäß Grundsatz 5.4.1 LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Weiter ist gemäß Grundsatz B III 2.1 RP2 insbesondere anzustreben, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die Landwirtschaft nur im unumgänglichen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.  
Vor diesem Hintergrund wären FF-PVA auf alternative Standorte mit geringerer Nutzungseignung für Acker- bzw. Grünland zu lenken. Der Aspekt der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Böden mit hoher Ertragsfähigkeit sollte daher in der Abwägung berücksichtigt werden. Dabei wäre die Lage in einem vorbelasteten Bereich als planbegünstigendes Kriterium zu berücksichtigen. Hiernach wäre die Inanspruchnahme hochwertiger Flächen ggf. grundsätzlich vertretbar.  Jedoch liegt das Plangebiet nach hiesiger Information nicht in benachteiligten Gebieten gemäß der Karte "Fördergebiete in Bayern" des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für das Vorhaben sind damit nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem EEG gegeben. Auch dies ist in die Abwägung mit einzubeziehen.  
Hierzu kommt folglich der diesbezüglichen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein großes Gewicht zu.  

2.4 Wasser  
Die interne Ausgleichsfläche (extensive Wiesennutzung) liegt nach hiesigem Planungs- und Bestandskartenwerk im Bereich des Trinkwasserschutzgebietes Zone II Brunnen Wiesenfeld.  Zum Schutz des Wassers mit seinen Funktionen im Naturhaushalt und v.a. als Ressource Grundwasser für die Trinkwasserversorgung sollen Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Grundwassers auf Dauer verschlechtern, im Sinne des wasserwirtschaftlichen Vorsorgeprinzips und im Interesse der nachfolgenden Generationen unterbleiben (vgl. Grundsätze 7.2.1 und 7.2.2 LEP). Der Nutzung von Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen Vorrang eingeräumt werden. Die Gebiete sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden (vgl. Z B XI 2.3 und G B XI 2.2 RP2). Laut Begründung würde durch die Grünlandnutzung im Bereich der Ausgleichsfläche die derzeitige Nutzung extensiviert, ein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln unterbliebe zukünftig. Mit der vorgesehenen extensiven Grünlandnutzung im Bereich der Wasserschutzzone II wird den Erfordernissen zum Schutz des Grundwassers aus hiesiger Sicht grundsätzlich Rechnung getragen. Der Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist im Verfahren allerdings besonderes Gewicht beizumessen.  
Im Ergebnis ist die vorliegende Planung hinsichtlich der raumordnerischen Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich zu begrüßen.  
Mögliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie den Natur- und Artenschutz sind abschließend von den zuständigen Naturschutzbehörden zu bewerten. Darüber hinaus ist der Aspekt der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Böden mit hoher Bodengüte in die Abwägung miteinzustellen und die Wasserschutzbelange abschließend zu klären.  
Die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden (Untere Naturschutzbehörde; Wasserwirtschaftsamt / Stadtwerke Karlstadt; Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) sind im Verfahren besonders zu berücksichtigen.  
Beschluss 
Die Hinweise des regionalen Planungsverbandes werden zur Kenntnis genommen die Untere Naturschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt Einwände aus Gründen des Landschaftsbildes wurde von der Unteren Naturschutzbehörde nicht erhoben. 
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für den Vorhabenbereich wurde erstellt. Für die.  saP-relevanten Arten werden Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen und CEF-Flächen für Feldvögel zur Verfügung gestellt, die mit der UNB abgestimmt wurden. 
Die Hinweise der Regierung von Unterfranken zur Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Neben den Belangen des Bodens sind weitere Belange wie die bestehende Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung, Bahnlinie sowie der Einspeisepunkt. Um einen wirtschaftlichen Anschluss der geplanten Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz sicherzustellen, ist der Umfang der geplanten Freiflächen Photovoltaikanlage erforderlich. Eine andere Abgrenzung ist aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Biotopflächen im Osten nicht möglich, Teile der Anlage wären mittlerweile auch privilegiert (200 m  von der Bahntrasse) und liegen darüber hinaus auch im 500 m Korridor der Bahnlinie (Die Flächenkulisse für förderfähige FF-PVA entlang von Bahnlinien sind mit Inkrafttreten des EEG  2023 am 1. Januar 2023 von 200 Meter auf 500 Meter ausgeweitet worden.) 
Die Hinweise der Regierung zum Thema Wasser werden zur Kenntnis genommen, diese wurden im Vorentwurf bereits berücksichtigt. Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, wesentliche Einwendungen (außer Ausschluss Beweidung) gegenüber dem geplanten Vorhaben wurden nicht erhoben. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" sowie an der 4 Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan 2018   in diesem Bereich fest, mit der Ergänzung der CEF-Flächen für die Feldlerche. 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
 

Landratsamt Main-Spessart vom 14.12.2022

Flächennutzungsplan

Bauleitplanung:
Allgemeine Empfehlung/Bitte/Vorschlag/Hinweis zur Benennung von Änderungen des FNP (unabhängig von diesem konkreten Verfahren): 
Der späteren Nachvollziehbarkeit halber empfehlen wir, dass der Bezug auf eine Neufassung des Flächennutzungsplans zusätzlich mit der Jahreszahl versehen wird, in welcher der Feststellungsbeschluss der Neufassung erfolgt ist. 

Beispiel: 
-       Der FNP wurde 2018 neugefasst (Feststellungsbeschluss). 
-       Wenn diese Neufassung (an einer bestimmten Stelle) geändert wird, sollte die genaue Bezeichnung in der Folge lauten:
x-te Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans 2018". 

Die Idee dahinter ist folgende: 
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine neue Neufassung des FNP aufgestellt wird  (usw.) und die Nummerierung der Änderungen jeweils wieder von vorn (also bei der 1.  Änderung) gestartet wird, dann ist das Risiko sehr hoch, dass die Beteiligten irgendwann nicht mehr wissen, auf welche Neufassung des FNP sich aktuelle Änderungen beziehen. 
Daher halten wir es (auch vor dem Hintergrund der Digitalisierung, die in Verwendung und Ablage unmissverständliche und widerspruchsfreie Daten benötigt) für sehr wichtig und sinnvoll, die Historie der Änderungen über eine eindeutige Nomenklatur auch für die Zukunft nachvollziehbar zu machen. 
Diese skizzierte Vorgehensweise betrifft natürlich nicht nur das aktuell vorliegende FNP-Änderungsverfahren, sondern sollte generell Anwendung finden.  

Allgemein (nunmehr zum konkreten Änderungsverfahren):

-                  Grundsätzlich begrüßen wir die Erweiterung einer bestehenden PV-Freiflächen-Anlage, die hier einerseits grundsätzlich eine Vorbelastung besteht und andererseits die bestehende Vorbelastung von der gleichen Art wie die Erweiterungsfläche ist, was eine gewisse Konformität gewährleistet. 

-                  Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat eine Handreichung zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand: 10.12.2021) veröffentlicht, die die bisher gültigen ministeriellen Rundschreiben vom 19.11.2009 und 14.01.2011 abgelöst hat und zentrale Leitlinien der kommunalen FF-PVA- Planung formuliert. 
So werden die Gemeinden beispielsweise darin aufgefordert, im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes für das jeweilige gesamte Gemeindegebiet eine Konzeption zu erarbeiten, auf welchen Flächen grundsätzlich FF-PVA möglich erscheinen. 
Entsprechende Flächen sollen über eine objektive Bewertungsmatrix eingestuft werden. Diese Planungshilfe wurde im vorliegenden Verfahren bisher leider nicht inhaltlich eingebunden, obwohl sie für eine Beurteilung von Freiflächen-PV-Anlagen einen wichtigen Bewertungs- und Prüfungsmaßstab darstellt (vgl. auch Umweltbericht S.40, Referenzliste der Quellen). 
-                  Die Höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Unterfranken hat die Handreichung Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vom 26.11.2021
(2. Aktualisierung: 22.02.2022) veröffentlicht, die ein wichtiges Instrumentarium zur Bewertung und Beurteilung geplanter Flächennutzungen bietet. 
In gewisser Weise wird durch diese Handreichung die im vorherigen Punkt genannte Veröffentlichung des Ministeriums bereits für den unterfränkischen Raum konkretisiert. 
Der konkrete Planbereich des Sondergebiets "Solarpark Wiesenfeld" befindet sich in einem Gebiet mit mittlerem Raumwiderstand (Fachkarte 1: Arten und Lebensräume Wertstufe mit- tel, Fachkarte 3: Landwirtschaftliche Böden mit hoher natürlicher 
Ertragsfähigkeit (Acker-/ Grünlandzahlen 61 - 75), Fachkarte 4: Trinkwasserschutzgebiet Zone I,II). 
Die Planungshilfe und deren Karteninhalte wurden in den vorliegenden Unterlagen thematisiert (vgl. Begründung S.10f, Umweltbericht S.22f).  
Eine Auseinandersetzung mit den dort genannten inhaltlichen Problempunkten findet aber teilweise nicht in ausreichendem Maße statt: 
 
 

o          Fachkarte 1: 
Es wird in der Begründung festgestellt, dass sich der Änderungsbereich in einem Wertstufenbereich für Arten und Lebensräume befindet. Nach unserer Lesart der Karte scheint aber eine mittlere Wertstufe gegeben zu sein, keine hohe (wie auf S10 dargestellt). 
Wir bitten, dies gegenzuprüfen.

o          Fachkarte 3: 
Die Betroffenheit von Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit wird im Umweltbericht in Kapitel 4.3 weiter behandelt, ist dort aber hinsichtlich der Bedeutung für die Abwägung noch zwingend auszubauen (vgl. Anmerkung zu Umweltbericht S.31). 
An dieser Stelle sollte ein entsprechender Querverweis aufgenommen werden. 

o          Fachkarte 4: 
                                 Die Betroffenheit eines Trinkwasserschutzgebietes wird an dieser Stelle nicht angesprochen. Diese Thematik wird zwar an anderen Stellen der Begründung und des Umweltberichts behandelt, sollte an dieser Stelle zumindest aber auch Erwähnung finden (gerne mit entsprechenden Querverweisen). 
Bzgl. möglicher Alternativflächen werden die mit geringfügigem Raumwiderstand ausgewiesenen Flächen im Gebiet der Stadt Karlstadt (Wiesenfeld (Nord), Rettersbach, Erlenbach, Stadelhofen, Heßlar) weder erwähnt noch einer echten Alternativenprüfung unterzogen. 
Es findet überhaupt keine Alternativenprüfung statt, obwohl dies in der Kapitel-Überschrift zu Kapitel 4 benannt ist (Begründung der Standortwahl / Alternativenprüfung, S.10) und zudem zwingend notwendig ist, um einen nicht heilbaren Abwägungsfehler (Abwägungsausfall) bzw. einen förmlichen Fehler des Umweltberichts zu vermeiden. 
 
Bekanntmachung:
Unter dem genannten Link der gemeindlichen Webseite waren und sind (Stand: 14.12.2022) die Plan-Unterlagen nicht abrufbar. Sie waren vielmehr unter dem Webseiten-Menüpunkt "Bauen & Wohnen" erreichbar. 
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Unterlagen dort gefunden werden können, wo sie angekündigt wurden. 
Unabhängig davon wird auf die Verpflichtung zur Online-Veröffentlichung über das landesweite Bauleitplanungsportal im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen (§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB). 
 
Planurkunde - Darstellungen:
-                  In der Legende wird der Bereich der vorgesehenen Freiflächen-PV-Anlage ungenauerweise als Sonderbaufläche (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO, Anlage zur PlanZV Nr. 1.4) bezeichnet, obwohl in der Planzeichnung das SO-Planzeichen nach Nr. 1.4.2 der Anlage zur PlanZV darstellt wird und nach aller fachlichen Einschätzung ein ebensolches Sondergebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO ja auch vorgesehen ist (hier: SO Freiflächen-Photovoltaik-Anlage). Diese entsprechende sachliche Zuordnung fehlt hier aber völlig. 
Dies ist unbedingt zu ergänzen, da es ansonsten am Bestimmtheitsgrundsatz der Darstellung mangelt. 
-                  Die im südlichen Geltungsbereich liegenden SO-Flächen (= 2 "Rechtecke") werden durchschnitten von einem Weg. Dieser wird in der Legende nicht als Verkehrsfläche angegeben.
Im Übrigen fehlen auch die weiteren Verkehrsflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. 

-                  Darstellungen der verkehrlichen Erschließung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind derzeit noch nicht vorhanden.

-                  Um nach dem vorgesehenen Ende der PV-Nutzung keinen Widerspruch der im B-Plan festgesetzten landwirtschaftlichen Folgenutzung (vgl. Entwurf B-Plan, Stand: 04.10.2022, Hinweis D. 4.) mit dem Flächennutzungsplan zu verursachen, muss auch im Flächennutzungsplan die Folgenutzung dargestellt werden, inkl. Ergänzung der Begründung1
 
Begründung:

-                  Es ist zwar u. E. legitim, dass in einem Parallelverfahren, bei welchem FNP-Änderung und BP-Aufstellung inhaltlich eng aufeinander abgestimmt sind, der Wortlaut von Begründung mit Umweltbericht für das FNP-Verfahren und für das BP-Verfahren identisch ist. Dies gilt aber nur für diejenigen Abschnitte, in denen der gleiche Beurteilungsmaßstab verwendet werden darf, und wenn die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen korrekt berücksichtigt wurden. Beispielsweise hat das Festsetzungskonzept des Bebauungsplans (S.12-13) keinen Platz in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung. Hier sind vielmehr die entsprechenden Darstellungen gem. § 5 BauGB zu begründen. Auch die Alternativenprüfung muss sich an jeweiligen Verfahren ausrichten und den richtigen Bezugsraum berücksichtigen (FNP: gesamtes Gemeindegebiet; BP: Geltungsbereich des Bebauungsplans). 
Wir empfehlen daher nachdrücklich, dass für jedes der beiden Verfahren eine separate Ausführung von Begründung und Umweltbericht erstellt und ausgelegt wird (Dies steht ja sogar auf dem Deckblatt, wird aber dann nicht umgesetzt: "Zum Entwurf werden zwei getrennte Berichte für BP und FNP verfasst."
Ein Parallelverfahren ist genau genommen ja nicht ein Verfahren, sondern besteht aus zwei Verfahren (FNP, BP), die zeitlich parallel geführt werden. 

-                  Die Festsetzung von externen Ausgleichsflächen (vgl. Begründung S.13, 5. Festsetzungskonzept; S.18, 9.3 Ausgleichsflächen; S.21, 10. Artenschutzprüfung; Umweltbericht S.29, 4.2 Tiere und Pflanzen, Biodiversität; S.38, Maßnahmen zur Vermeidung; S.39, 10. Zusammenfassung) ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 BauGB grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Wortlaut § 9 Abs. 1 BauGB: "Im Bebauungsplan können [.] festgesetzt wer- den ."). 
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB und § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB bietet der Gesetzgeber aber für Ausgleichsflächen zusätzliche Sonderlösungen an.  
Ob über eine dieser Varianten (z. B. städtebaulicher Vertrag) die Ausweisung der externen Ausgleichsflächen, deren Örtlichkeit im derzeitigen Verfahrensstand zudem auch noch unklar ist, erfolgen soll, wird leider weder in der Begründung genannt, noch liegen entsprechende Nachweise hierfür vor. 
Wir bitten dies zu ergänzen und ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen. 

-                  Im Text ist mehrfach die Rede davon (z. B. S.10, 22), dass die Anlage nur befristet betrieben werden soll. Es fehlt allerdings die konkrete Angabe der "beabsichtigten Betriebsdauer".
 

1 Vgl. Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand: 10.12.2021), 
S.21: "Für die Zeit nach dem erfolgten Rückbau einer PV-Freiflächenanlage kann bereits im Bebauungsplan eine Folgenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt werden. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für Flächennutzungspläne in § 5 BauGB. Doch ist § 5 Abs. 2 BauGB zum einen nicht abschließend formuliert und auch muss zum anderen hier eine entsprechende Darstellung über eine Folgenutzung bereits möglich sein, sonst könnte dem Entwicklungsgebot in Fällen einer Folgefestsetzung auf Bebauungsplanebene nicht entsprochen werden."
 

Diesbezüglich sollte auch nochmals kritisch hinterfragt werden, ob die mehrfach genannte Formulierung "In der Verantwortung gegenüber heutigen und vor allem künftigen Generationen" (S.5, 12, 22, 25) haltbar ist, wenn die Betriebsdauer beispielsweise für 20 Jahre vorgesehen ist und im Anschluss die Anlage wieder zurückgebaut wird. Die Nachhaltigkeit der Anlage sollte daher unbedingt thematisiert werden, damit hier keine Missverständnisse entstehen. 

-                  S. 5, 2. Lage des Plangebiets
o          Die südliche SO-Fläche hat eine Hangrichtung nach Süden. Dies sollte an dieser Stelle noch ergänzt werden (An anderen Stellen der Begründung ist es vollständig, z. B. S.10). 
 
o          Die vorhandene PV-Anlage und die ICE-Trasse liegen östlich des Plangebiets, nicht westlich wie im Text beschrieben! 

-                  S. 8, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Regionalplan 
Obwohl an mehreren Stellen der Begründung (z. B. S.10) entsprechende Vorbelastungen des Plangebiets benannt werden (vorhandene FF-PVA, Bahntrasse, Freileitungen) heißt es hier merkwürdigerweise: Vorbelastungen im Sinne des Grundsatzes 6.2.3 des LEP sind für den betrachteten Landschaftsraum jedoch nicht zu nennen. 
Dies wäre kritisch zu überprüfen und anzupassen. 

-                  S. 10, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Flächennutzungsplan 
Hier heißt es: 
Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird darin eine Sonderbaufläche Zweckbestimmung "Sonderbaufläche" [.] dargestellt.  
Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Sonderbaufläche" dreht sich inhaltlich im Kreis und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine konkrete Bauleitplanung, hier: Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (vgl. erste Anmerkung zur Planurkunde Darstellungen). 

-                  S. 10, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Schutzgebiete des Naturschutz- und Wasserrechts
Hier heißt es: 
Im Südwesten liegt ein Trinkwasserschutzgebiet im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Plangebiet. Der Fassungsbereich Zone I liegt über 100 m vom Sondergebiet entfernt, das Schutzgebiet Zone II liegt ebenfalls außerhalb des Sondergebiets. 
Um bei der vorliegenden Formulierung Missverständnissen vorzubeugen, sollte klar ausgesagt werden, dass sich ein Teil des Trinkwasserschutzgebiets zwar außerhalb der SO- Fläche, aber dennoch innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche von FNP und BP befindet. 

-                  S. 10, 4. Begründung der Standortwahl / Alternativenprüfung 
Vgl. o. g. allgemeine Ausführungen zur Thematik eines gemeindlichen Gesamtkonzepts unter Berücksichtigung der aktuellen Unterlagen von Ministerium und Reg. v. Unterfranken. 

-                  S. 13, 6. Erschließung - Einspeisung 
Aus der Begründung sind bisher keine Aussagen zu entnehmen, wie die Leitungsinfrastruktur erfolgen soll (Anbindung an entsprechenden Netzknotenpunkt; Trassenverlauf der Leitungen). 
Hier sind weitere Angaben und Informationen notwendig (insbesondere auf Ebene des Bebauungsplans).

Umweltbericht:

-                  S. 22, 1.3 Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Vgl. o. g. allgemeine Ausführungen zur Thematik eines städtischen Gesamtkonzepts unter Berücksichtigung der aktuellen Unterlagen von Ministerium und Reg. v. Unterfranken. 

-                  S. 27ff, 4. Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 
Die umweltbezogenen Auswirkungen während der Bauphase wurden bisher nicht bzw. nicht ausreichend thematisiert. Wir bitten dies zu ergänzen. 

-                  S. 31f., 4.3 Schutzgut Boden

o          Beschreibung und Bewertung: 
Vor dem Hintergrund des LEP-Grundsatzes 5.4.1 und der im Plangebiet teilweise vorhandenen landwirtschaftlichen Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit (Acker-/ Grünlandzahlen 61 - 75) ist es unabdingbar, dass hier eine entsprechend detaillierte Abwägung erfolgt. 
Derzeit wird nicht auf die Ackerzahlen bzw. die ackerbauliche Nutzung und deren Bedeutung eingegangen (ggf. Nahrungsmittelerzeugung). 

o          Auswirkungen der Planung, Vermeidungsmaßnahmen: 
Unter Bezugnahme auf S. 37 des Umweltberichts muss hier eine Abwägung vor dem Hintergrund eines möglichen Zinkeintrags erfolgen (Trinkwasserschutzgebiet in unmittelbarer Nähe!).

-                  S. 37, 6. Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes und der erheblichen Auswirkungen 
Auswirkungen infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete: 
An dieser Stelle wäre zu thematisieren, ob die Installation von anderen Freiflächen-PV- Anlagen im Stadtgebiet eine solche kumulierende Wirkung auslöst. 

-                  S. 38, 9. Monitoring 
Es sollte angegeben werden, durch wen das thematisierte Monitoring erfolgt.

Städtebau:

Es wurden keine Einwände vorgebracht.

Immissionsschutz:

Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Die Stadt Karlstadt plant die 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans 2018 der Stadt Karlstadt mit Ausweisung eines Sondergebietes sowie die Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Wiesenfeld" im Parallelverfahren.  
 
 
Es erfolgt eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Bauleitplanverfahren. Das Planungsgebiet umfasst ca. 17,8 ha. Die dafür vorgesehenen Flächen befinden sich im westlichen Anschluss an die bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlage des Bebauungsplans  "Solar Wiesenfeld" auf einer Hochfläche in einem durch Landwirtschaft geprägten Bereich. Der geringste Abstand vom Rand des Plangebietes zur nächsten Ortsrandbebauung von Wiesenfeld beträgt ca. 530 m.  
Durch Photovoltaikanlagen verursachte Blendwirkungen, die auf Reflexionen von Sonneneinstrahlung an den Modulen zurückzuführen sind, sind in der für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung gemeinsamen Begründung als auch im gemeinsamen Umweltbericht berücksichtigt (TEAM 4 Bauernschmitt u. Wehner, Stand: 04.10.2022). Gem. Deckblatt sollen für die Entwurfsplanungen zwei getrennte Berichte erstellt werden. Da es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt, wird dies auch als erforderlich gesehen.  
Es muss sichergestellt sein, dass die auf den Solarpark zurückzuführenden Lichtimmissionen unter Berücksichtigung der weiteren vorhandenen Solaranlagen an den Immissionsorten an nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr auftreten. Dabei ist die maximal mögliche astronomische Blenddauer zu berücksichtigen. Gem. Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt können in Abständen bis zu 100 m erhebliche Belästigungen durch Blendwirkung auftreten, sofern der Immissionsort im Einwirkungsbereich für Reflexionen liegt. 
Nach Angaben des Umweltberichts sind durch den Betrieb des Solarparks hinsichtlich der Licht- Immissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen sei insgesamt als gering zu werten. 
Angesichts der vergleichsweise geringen Emissionsbedeutung derartiger Anlagen sowie der bzgl. Lichtreflexionen günstigen Lage der nächsten Immissionsorte besteht mit der Einschätzung des Umweltberichts hinsichtlich möglicher Blendwirkungen Einverständnis. Die gegebenen Abstände zur nächsten Wohnbebauung sowie die topografische Lage stellen sicher, dass es dort zu keinerlei Beeinträchtigungen durch Blendwirkung kommt. Weiter können durch eine statische Ausführung der Anlage sowie durch ausschließliche Verwendung reflexionsarmer Solarmodule Blendwirkungen vermieden werden. 
Gem. Begründung zum Bebauungsplan/Flächennutzungsplan zählen zu den notwendigen, der Zweckbestimmung des Sondergebiets dienenden Nebenanlagen u. a. Schafunterstände. Gem. Festsetzung 4.5 des Bebauungsplans sind die Freiflächen durch ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr zu pflegen, alternativ extensiv zu beweiden. Zulässige Weidetiere werden nicht benannt. Bei extensiver Beweidung der Flächen sind im konkreten Fall aus fachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu besorgen. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik im Umweltbericht wird dennoch als erforderlich gesehen.
Gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase zu beschreiben. Das -wie im vorliegenden Fall- Nichtbehandeln stellt einen Abwägungsausfall dar.  
Exemplarisch können in dem Zusammenhang Erschütterungen durch Einrammen der Pfosten genannt werden.   
Hierzu sind Ergänzungen erforderlich. 
Wird die Bauleitplanung entsprechend der o.g. Punkte angepasst, kann dieser aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden. 
Wasserrecht/Bodenschutz:
Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Karlstadt wird aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 
Der Geltungsbereich der geplanten Erweiterung des Bebauungsplanes Sondergebiet "Solarpark Wiesenfeld" liegt mit einer Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 29138, Gemarkung Wiesenfeld, in der en-geren Schutzzone (Zone II) des mit Verordnung vom 30.07.2007 festgesetzten Wasserschutzgebietes in den Städten Karlstadt (Gemarkung Wiesenfeld) und Lohr a. Main (Gemarkung Halsbach) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlstadt. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 6.2 der Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung in der engeren Schutzzone verboten. Gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten des § 3 zugelassen werden. Ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall möglich ist, ist im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu prüfen. Ein entsprechender Antrag ist vorzulegen.  
Daher kann derzeit der beantragten Bauleitplanung aus wasserrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. 
Soweit die Errichtung von Trafostationen vorgesehen ist, sind die fachlichen Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen rechtzeitig vor Baubeginn mit der Fachkundigen Stelle am Landratsamt Main-Spessart abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beweidung in der Zone II des Wasserschutzgebietes verboten ist (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1.10 der o.g. Schutzgebietsverordnung). 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis.

Naturschutz:
Von Seiten des Naturschutzes ist eine abschließende Beurteilung des Vorhabens derzeit noch nicht möglich, da die Unterlagen nicht vollständig sind. Es fehlt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit die vollständige Auflistung von aus Gründen des Artenschutzes notwendigen Maßnahmen. Artenschutz ist nicht abwägungsfähig.  
Auch unter "9.3 Ausgleichsflächen" finden sich Aussagen zur Unvollständigkeit der Planung: "Dem Eingriff werden noch weitere externe Flächen (wird ergänzt zum Entwurf) mit Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Diese sind gleichzeitig vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF-Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG für die Feldlerche und sind so durchzuführen, dass diese zum Eingriffszeitpunkt wirksam sind und der Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin gewahrt ist."  
Es wird empfohlen, besonders die Ausgleichsflächen im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.   
Im Planungsgebiet kommen Böden mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Die Freiflächen-Photovoltaik Planungshilfe der Regierung von Unterfranken macht dazu folgende Aussagen:  
"Flächen mit hoher Nutzungseignung für Acker- bzw. Grünland Standorte mit hoher Ertragsfähigkeit (Acker-/Grünlandzahl 61 - 75) werden als nur bedingt geeignete Gebiete bewertet und sind in der Abwägung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen. Eine differenzierte einzelfallbezogene Betrachtung mit Prüfung alternativer Standorte ist erforderlich. [Mittlerer Raum- widerstand] Über diese standardisierte, bayernweite Bewertung der landwirtschaftlichen Böden
hinaus sollte in Regionen mit grundsätzlich unterdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit ebenso darauf geachtet werden, Böden mit vergleichsweise geringer landwirtschaftlicher Nutzungseignung für FF-PVA in Anspruch zu nehmen." 
Die Bereiche mit den Böden hoher Ertragsfähigkeit sind im Planungsgebiet zusammmenhängend und lassen sich problemlos ausgrenzen. Die letzten trockenen Jahre, und es werden nicht die letzten gewesen sein, haben mehr als deutlich gezeigt, dass nur von solchen Böden bei Trockenheit noch nennenswerte Ernten eingefahren werden können. 
Die Bildung eines Mittelwertes der Bodenzahlen über das ganze Gebiet mutet wie ein Taschenspielertrick an, der die hohe Bedeutung ertragreicher Böden herunterspielen soll. Es gibt mehrere Städte und Gemeinden im Landkreis, die sich einen Kriterienkatalog für derartige Anlagen gegeben haben und dabei Böden mit Bodenzahlen über 50 ausgeschlossen haben, um gute Böden für die Nahrungsmittelerzeugung zu erhalten. 
 
Kreisstraßenverwaltung: 
  
Das Vorhaben berührt keine Belange der Kreisstraßenverwaltung.



Beschluss:

Zu Bauleitplanung  
Zu allgemeine Hinweise  
Die Hinweise des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen und bei der Bezeichnung der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. 

Allgemein 
Die Hinweise zur Erstellung einer Konzeption zur Lenkung der Freiflächen Photovoltaikanlagen wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Lage des Vorhabens in einem durch Hochspannungsleitung und Verkehrsinfrastruktur vorbelastetem Raum wird darauf verzichtet. 
Die Hinweise zur Fachkarte 1 werden zur Kenntnis genommen, teilweise ist der Geltungsbereich mit einer hohen Wertstufe eingestuft, teilweise mit mittlerer Wertstufe die Begründung wird entsprechend angepasst. 
Die Hinweise zur Fachkarte 3 werden zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht werden die Funktionen des Bodens dargestellt. Diese werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Insofern ergeben sich ja auch keine Änderungen des Umweltberichtes. 
Die Hinweise zur Fachkarte 4 zur Kenntnis genommen das Trinkwasserschutzgebiet ist durch die Planung ausreichend berücksichtigt. 
Die Hinweise zur Alternativenprüfung werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Vorbelastung ist der Standort nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes geeignet. Eine weitere Alternativenprüfung ist daher nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Planungshilfe der Regierung von Unterfranken die Vorbelastung in der Kartendarstellung bei der Darstellung von Raumwiderständen für Standorte von Freiflächen Photovoltaikanlagen nicht berücksichtigt ist. Ferner hält die Regierung von UFR den Standort in Ihrer Stellungnahme vom 16.12.2022 für geeignet. 

Bekanntmachung 
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden bei der 2. Auslegung berücksichtigt.

Zu Planurkunde 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und das Symbol entsprechend der Legende angepasst. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte nach der Planzeichnung der Neufassung des Flächennutzungsplans 2018. Hier sind landwirtschaftliche Flurwege nicht von landwirtschaftlichen Flächen unterschieden, auf die Planzeichnung wird verwiesen. 

Der Hinweis zur Folgenutzung wird in der Legende zum Flächennutzungsplan ergänzt.

Zu Begründung 
Der Hinweis zu einer eigenen Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen, dieser wird zum Entwurf ergänzt (Deckblatt, Vorentwurf der Begrünung). 
Der Hinweis zu den externen Ausgleichsflächen wird zur Kenntnis genommen, nach der neuen Bilanzierung sind keine externen Ausgleichsflächen mehr erforderlich. 
Die Hinweise zur zeitlichen Befristung wird zur Kenntnis genommen, eine genaue Angabe zum Ende der Photovoltaikanlage kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht gegeben werden, da viele Faktoren. (Energiebedarf in 20 Jahren, künftige Lösungen für Energieerzeugung) noch unbekannt sind. 
Die redaktionellen Hinweise zur Exposition, Lage der Bahntrasse zur geplanten FF-PVA und Zweckbestimmung wird in der Begründung berücksichtigt. 

Der Netzverknüpfungspunkt wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Auf die Eignung des Standortes nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes wurde bereits hingewiesen. Eine weitere Vertiefung in der standortalternativen Prüfung ist weder im Umweltbericht noch in Kapitel 4 der Begründung erforderlich. 
Im Umweltbericht wird auf die Ackerzahlen eingegangen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist in der Begründung ebenfalls dargestellt. Die Bodenfunktionen gehen durch das Vorhaben nicht verloren. Aufgabe des Umweltberichtes ist es darzustellen, ob eine erhebliche Einwirkung auf das Schutzgut durch das Vorhaben erfolgt. 
Da Freiflächen Photovoltaikanlagen nur geringe Auswirkungen haben (siehe Umweltbericht), ergeben sich keine denkbaren kumulierenden Wirkungen im Zusammenhang mit weiteren geplanten Freiflächen, Photovoltaikanlagen.  
Das Monitoring erfolgt durch die Stadt Karlstadt. Die in Kooperation mit dem Vorhabenträger das Monitoring durchführen wird, eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den bei- den Parteien wird getroffen. 

Zu Städtebau. 
Dass keine Einwände vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.

Zum Immissionsschutz
Der Hinweis zu einer eigenen Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen, dieser wird zum Entwurf ergänzt (Deckblatt, Vorentwurf der Begrünung). 
Die Hinweise (zu für die Beweidung zulässigen Weidetiere sowie zu den baubedingten Auswirkungen wird in der Begründung ergänzt). 
 
Wasserrecht/Bodenschutz:
Innerhalb der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes ist im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes eine extensive Grünlandnutzung vorgesehen, eine Baufläche ist nicht vorgesehen. Diese Nutzung stellt eine Extensivierung der derzeitigen Nutzung dar. Auf die Begründung zum Vorentwurf (Kap. 4.4) wird verwiesen. Dies wird in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17.11.2022 bestätigt. 
Für die Trafostationen wird rechtzeitig vor Baubeginn mit der fachkundigen Stelle am Landratsamt Main-Spessart eine Abstimmung vorgenommen. 

Der Hinweis zum Verbot der Beweidung wird in der Maßnahme 4 berücksichtigt (betrifft BP).

Zu Naturschutz: 
Eine saP wurde erstellt, die Ergebnisse sind im Entwurf eingearbeitet. 
Die externen CEF-Flächen für den Artenschutz für die Feldlerche wurden hinsichtlich ihrer Eignung mit der UNB abgestimmt. 
Die Hinweise zum Boden werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt.  Neben den Belangen des Bodens sind weitere Belange wie die bestehende Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung, die Bahnlinie sowie der Einspeisepunkt zu berücksichtigen. Um einen wirtschaftlichen Anschluss der geplanten Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz sicherzustellen, ist der Umfang der geplanten Freiflächen Photovoltaikanlage erforderlich. Eine andere Abgrenzung ist aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Biotopflächen im Osten nicht möglich, Teile der Anlage wären mittlerweile auch privilegiert (200 m von der Bahntrasse) und liegen darüber hinaus auch im 500 m Korridor der Bahnlinie (Förderung durch das EEG).  Ferner sind Bodenzahlen nur ein Faktor für die Beurteilung des ackerbaulichen Ertragspotentials. Vom Leibnitz.Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) fließen nach der Münchberger  "Soil Quality Raiting" (SQR") weitere Kriterien zur Beurteilung des ackerbaulichen Ertragspotential ein (effektive Durchwurzelungstiefe, Trockenheitsgefährdung u. a siehe
etadataId=1C23BDC2-C77F-4581-911A- 00%2F%3F.). Danach wird der Standort mit geringem ackerbaulichen Ertragspotential eingestuft. 

Zu Kreisstraßenverwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag zur Flächennutzungsplanänderung 
Die Stadt Karlstadt hält an der 4 Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan 2018 fest mit folgenden Änderungen und Ergänzungen zur FNP-Änderung: 
-                  zum FNP erfolgt eine eigenständige Begründung mit den Ergänzungen der redaktionellen Hinweise,  
-                  in der Planzeichnung zum FNP wird auf die Folgenutzung verwiesen 
-                  im FNP wird die Sonderbaufläche durch ein entsprechendes Symbol dargestellt 
-                  der Netzverknüpfungspunkt wird ergänzt  


Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Bebauungsplan

Bauleitplanung:

Allgemein:
-                  Bezeichnung: 
Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der vorgelegten Bauleitplanung nicht um einen
neuen Bebauungsplan, sondern um die 1. Änderung und Erweiterung des vorhandenen Bebauungsplans "Solar Wiesenfeld" 
Dies wird wie folgt begründet: An der Westseite des Geltungsbereichs des derzeit wirksamen Bebauungsplans "Solar Wiesenfeld" ist eine Grünfläche inklusive Einfriedung festgesetzt. 
Diese Festsetzungen werden durch die aktuellen Planunterlagen unmittelbar abgeändert, da dieser Bereich nun der PV-Modulfläche zugeschlagen wird. 
Titelgebung und Unterlagen dieses Verfahrens müssen dementsprechend vollständig angepasst werden. 

-                  Grundsätzlich begrüßen wir die Erweiterung einer bestehenden PV-Freiflächen-Anlage, die
hier einerseits grundsätzlich eine Vorbelastung besteht und andererseits die bestehende Vorbelastung von der gleichen Art wie die Erweiterungsfläche ist, was eine gewisse Konformität gewährleistet. 

-                  Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat eine Handreichung zur
Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand:  10.12.2021) veröffentlicht, die die bisher gültigen ministeriellen Rundschreiben vom 19.11.2009 und 14.01.2011 abgelöst hat und zentrale Leitlinien der kommunalen FF-PVA- Planung formuliert. 
So werden die Gemeinden beispielsweise darin aufgefordert, im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes für das jeweilige gesamte Gemeindegebiet eine Konzeption zu erarbeiten, auf welchen Flächen grundsätzlich FF-PVA möglich erscheinen. 
Entsprechende Flächen sollen über eine objektive Bewertungsmatrix eingestuft werden. 
Diese Planungshilfe wurde im vorliegenden Verfahren bisher leider nicht inhaltlich eingebunden, obwohl sie für eine Beurteilung von Freiflächen-PV-Anlagen einen wichtigen Be- wertungs- und Prüfungsmaßstab darstellt (vgl. auch Umweltbericht S.40, Referenzliste der
Quellen). 
-                  Die Höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Unterfranken hat die Handreichung Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vom 26.11.2021
(2. Aktualisierung: 22.02.2022) veröffentlicht, die ein wichtiges Instrumentarium zur Bewertung und Beurteilung geplanter Flächennutzungen bietet. 
In gewisser Weise wird durch diese Handreichung die im vorherigen Punkt genannte Veröffentlichung des Ministeriums bereits für den unterfränkischen Raum konkretisiert. 
Der konkrete Planbereich des Sondergebiets "Solarpark Wiesenfeld" befindet sich in einem Gebiet mit mittlerem Raumwiderstand (Fachkarte 1: Arten und Lebensräume Wertstufe mit- tel, Fachkarte 3: Landwirtschaftliche Böden mit hoher natürlicher 
Ertragsfähigkeit (Acker-/ Grünlandzahlen 61 - 75), Fachkarte 4: Trinkwasserschutzgebiet Zone I,II). 
Die Planungshilfe und deren Karteninhalte wurden in den vorliegenden Unterlagen thematisiert (vgl. Begründung S.10f, Umweltbericht S.22f).  
 
Eine Auseinandersetzung mit den dort genannten inhaltlichen Problempunkten findet aber teilweise nicht in ausreichendem Maße statt: 

o   Fachkarte 1: 
Es wird in der Begründung festgestellt, dass sich der Änderungsbereich in einem 
Wertstufenbereich für Arten und Lebensräume befindet. Nach unserer Lesart der Karte scheint aber eine mittlere Wertstufe gegeben zu sein, keine hohe (wie auf S. 10 dargestellt). 
Wir bitten, dies gegenzuprüfen. 

o   Fachkarte 3: 
Die Betroffenheit von Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit wird im Umweltbericht in Kapitel 4.3 weiter behandelt, ist dort aber hinsichtlich der Bedeutung für die Abwägung noch zwingend auszubauen (vgl. Anmerkung zu Umweltbericht S.31). 
An dieser Stelle sollte ein entsprechender Querverweis aufgenommen werden. 

o   Fachkarte 4: 
Die Betroffenheit eines Trinkwasserschutzgebietes wird an dieser Stelle nicht angesprochen. Diese Thematik wird zwar an anderen Stellen der Begründung und des Umweltberichts behandelt, sollte an dieser Stelle zumindest aber auch Erwähnung finden (gerne mit entsprechenden Querverweisen). 
Bzgl. möglicher Alternativflächen werden die mit geringfügigem Raumwiderstand ausgewiesenen Flächen im Gebiet der Stadt Karlstadt (Wiesenfeld (Nord), Rettersbach, Erlenbach, Stadelhofen, Heßlar) weder erwähnt noch einer echten Alternativenprüfung unterzogen. 
Es findet überhaupt keine Alternativenprüfung statt, obwohl dies in der Kapitel-Überschrift zu Kapitel 4 benannt ist (Begründung der Standortwahl / Alternativenprüfung, S.10) und zu- dem zwingend notwendig ist, um einen nicht heilbaren Abwägungsfehler (Abwägungsausfall) bzw. einen förmlichen Fehler des Umweltberichts zu vermeiden. 
 
Bekanntmachung:
Unter dem genannten Link der gemeindlichen Webseite waren und sind (Stand: 14.12.2022) die Plan-Unterlagen nicht abrufbar. Sie waren vielmehr unter dem Webseiten-Menüpunkt "Bauen & Wohnen" erreichbar. 
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Unterlagen dort gefunden werden können, wo sie angekündigt wurden. 
Unabhängig davon wird auf die Verpflichtung zur Online-Veröffentlichung über das landesweite Bauleitplanungsportal im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen (§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB). 
 
Planzeichnung und Zeichnerische Festsetzungen:

-                  Bei den in der Planzeichnung vorhandenen horizontalen Bemaßungen fehlt die Einheit
(mutmaßlich Meter). 

-                  SO: 
Es ist unbedingt mit dem Leitungsbetreiber der beiden 110kV-Freileitungen zu klären, ob 
aus dessen fachrechtlicher (!) Sicht, überhaupt bauliche Anlagen (PV-Modultische bis 3,80 m, Nebenanlagen bis 5,0 m, Kameramasten bis 8,0 m) unter der Leitungstrasse (Leitungsschutzzone, Wartungsstreifen) errichtet werden dürfen. 
 
Der Leitungsbetreiber ist diesbezüglich auch explizit darauf hinzuweisen, dass es nach  Wirksamwerden des Bebauungsplans unter Anwendung von Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO für die SO-Module keines weiteren baurechtlichen Genehmigungs- oder Freistellungsverfahrens mehr bedarf, in welchem der Leitungsbetreiber nochmals zu konkreten Baumaßnahmen Stellung nehmen kann. 
Wir halten es nicht für selbstverständlich, dass sich der Leitungsbetreiber dieser Situation bewusst ist. 

-                  A. 2. Maß der baulichen Nutzung 
Es sollte kritisch überprüft werden, ob vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer optimalen
Flächeneffizienz der in der BauNVO angegebene Orientierungswert für sonstige Sondergebiete (GRZ = 0,8) ausgenutzt werden kann.  
Ist dies nicht möglich, sollten in der Begründung die diesbezüglichen Gründe (v. a. ökologischer Art) dargestellt werden. 

-                  A. 5. Verkehrsflächen 
Die in der Legende genannte Zufahrt(en) (hell-orangene Schraffur) auf das Betriebsgelände
der SO-Fläche ist aus der Planzeichnung nicht ersichtlich, da die SO-Fläche vollständig von der privaten Grünfläche bzw. den internen Ausgleichsflächen umgeben ist.  
Die Zufahrten sollten jeweils eine entsprechende Kennzeichnung (hell-orangene Schraffur) als örtliche Verkehrsfläche erhalten. 
 
Textliche Festsetzungen und Hinweise:

-                  B. 2.2 Höhenfestsetzung

o          Die Unterpunkte sind widersprüchlich formuliert: 
Wenn "auf der Sondergebietsfläche" bauliche Anlagen eine Höhe von 3,8 m nicht überschreiten dürfen, gilt dies auch für Nebenanlagen und Kameramasten (dies sind auch bauliche Anlagen), obwohl diesen aber eine Wandhöhe von 5,0 m bzw. Höhe von 8,0 m erlaubt wird. 
Wir schlagen eine stringentere Formulierung vor: 3,8 m für PV-Module/Modultische. 

o          Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es wirklich zulässig sein soll, dass im Bereich der Freileitungstrassen Nebenanlagen mit einer Wandhöhe bis 5,0 m und Kameramasten mit einer Höhe bis 8,0 m errichtet werden dürfen. In Ergänzung zu unserer o. g. Anmerkung zum SO muss dies ebenfalls mit dem Leitungsbetreiber geklärt werden. 

-                  B. 4.2 
Hier folgt direkt im Anschluss die Festsetzung B.4.4. Die Nummerierung muss hier redaktionell angepasst werden (B.4.3 ff). 

-                  B. 4.4 Geplante externe Ausgleichsflächen 
Die Festsetzung von externen Ausgleichsflächen (vgl. auch Begründung S.13, 5. Festsetzungskonzept; S.18, 9.3 Ausgleichsflächen; S.21, 10. Artenschutzprüfung; Umweltbericht S.29, 4.2 Tiere und Pflanzen, Biodiversität; S.38, Maßnahmen zur Vermeidung; S.39, 10.  Zusammenfassung) ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 BauGB grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Wortlaut § 9 Abs. 1 BauGB: "Im Bebauungsplan können [.] festgesetzt werden ."). 
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB und § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB bietet der Gesetzgeber aber für Ausgleichsflächen zusätzliche Sonderlösungen an.  
Ob über eine dieser Varianten (z. B. städtebaulicher Vertrag) die Ausweisung der externen Ausgleichsflächen, deren Örtlichkeit im derzeitigen Verfahrensstand zudem auch noch unklar ist, erfolgen soll, wird leider weder in der Begründung genannt, noch liegen entsprechende Nachweise hierfür vor. 
Wir bitten dies zu ergänzen und ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen. 

-                  C. Örtliche Bauvorschriften und Gestaltungsfestsetzungen 
In der Planurkunde fehlt der Buchstabe "C." zu Beginn dieses Abschnitts.

-                  C. 1. Gestaltung / Anordnung der Modultische 
Dass die Modultisch-Reihen in der parallelen Aufstellung nur im Mittel einen Mindestabstand
von 2,0 m (somit also auch weniger als 2,0 m möglich) einzuhalten haben, ermöglicht in der Folge eine unregelmäßige Bebauung. Dies sollte nochmals kritisch überprüft werden (vgl.  Begründung S.13: "ruhiges Erscheinungsbild der Anlage in der freien Landschaft" als Zielsetzung). 

-                  C. 3. Einfriedungen 
In der Festsetzung ist formuliert, dass sich die Einfriedungen dem natürlichen Geländeverlauf anpassen müssen.  
Der Vollständigkeit und Genauigkeit halber sollte deshalb hier (und in der Begründung) ergänzt werden: 2,5 m über Oberkante des natürlichen Geländes

-                  C. 5. Werbetafeln 
Eine Zulässigkeit von Werbetafeln halten wir vor der Zielsetzung einer Freiflächen-PV-
Anlage für nicht gegeben. Hier sollte eine Beschränkung auf Informationstafeln bezogen auf die konkrete Anlage erfolgen. 

-                  E. 4. Rückbauverpflichtung 
Die vorgesehene landwirtschaftliche Folgenutzung sollte gem. § 9 Abs. 2 über eine verbindliche Festsetzung geregelt werden (nicht über einen Hinweis!), da u. E. ansonsten nach En- de der PV-Nutzung erneute Bauleitplanverfahren für die Änderung von Flächennutzungs- plan und Aufhebung des Bebauungsplans notwendig wären. 
Es ist bisher nicht definiert, wann genau "das abschließende Ende der solarenergetischen Nutzung" eintritt. 
Da für diese temporäre Regelung § 9 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage dient (vgl. Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landes- planerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand: 10.12.2021), S.202),  ist eine entsprechende Präzisierung der Festsetzung (nebst städtebaulicher Begründung)  erforderlich.3  

 

Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans die zulässige Nutzung nur für eine - ggf. mit dem Anlagenbetreiber abgestimmte - Zeitdauer zugestanden und die von der  
Gemeinde gewünschte Folgenutzung festgesetzt werden. 
3 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Rn. 240o zu § 9 
BauGB: Im Bebauungsplan zu bezeichnen sind die Umstände und ihr Eintritt, auf die sich die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beziehen soll. Erforderlich ist dazu die Bezeichnung der "Umstände". Sie müssen eindeutig bestimmt sein. Das gleiche gilt für den "Eintritt der Um- stände", der den zeitlichen Bezug herstellt. Dabei ist es Aufgabe der Festsetzungen festzulegen, wann der maßgebliche Umstand als eingetreten gilt. 
Im vorliegenden Fall fehlt eine klare Definition, wann das Ende der Photovoltaik-Nutzung gegeben ist. So wäre im ungünstigsten Fall eine Situation denkbar, in der nur noch wenige PV-
Bzgl. der geplanten Verpflichtung des Betreibers zum vollständigen Rückbau und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands über einen städtebaulichen Vertrag (inkl. Bürgschaftsgarantie) verweisen wir auf die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für  Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen (Stand: 10.12.2021), S.19-21 (vgl. auch LfU, Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaikanlagen, 2014, S.33f.). 

-                  In analogen Planunterlagen des Büros TEAM 4 wurden entsprechende Brandschutzhinweise gegeben (Feuerwehrplan, Übergabe an Kreisbrandinspektion, Kontaktadresse, Feuerwehrschlüsseldepot). Wir empfehlen deren Aufnahme auch in die hiesige Planung. 
 
Begründung:

-                  Es ist zwar u. E. legitim, dass in einem Parallelverfahren, bei welchem FNP-Änderung und BP-Aufstellung inhaltlich eng aufeinander abgestimmt sind, der Wortlaut von Begründung mit Umweltbericht für das FNP-Verfahren und für das BP-Verfahren identisch ist. Dies gilt aber nur für diejenigen Abschnitte, in denen der gleiche Beurteilungsmaßstab verwendet werden darf, und wenn die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen korrekt berücksichtigt wurden. Beispielsweise hat das Festsetzungskonzept des Bebauungsplans (S.12-13) keinen Platz in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung. Hier sind vielmehr die entsprechenden Darstellungen gem. § 5 BauGB zu begründen. Auch die Alternativenprüfung muss sich an jeweiligen Verfahren ausrichten und den richtigen Bezugsraum berücksichtigen (FNP: gesamtes Gemeindegebiet; BP: Geltungsbereich des Bebauungsplans). 
Wir empfehlen daher nachdrücklich, dass für jedes der beiden Verfahren eine separate Ausführung von Begründung und Umweltbericht erstellt und ausgelegt wird (Dies steht ja sogar auf dem Deckblatt, wird aber dann nicht umgesetzt: "Zum Entwurf werden zwei getrennte Berichte für BP und FNP verfasst."
Ein Parallelverfahren ist genau genommen ja nicht ein Verfahren, sondern besteht aus zwei Verfahren (FNP, BP), die zeitlich parallel geführt werden. 

-                  Im Text ist mehrfach die Rede davon (z. B. S.10, 22), dass die Anlage nur befristet betrieben werden soll. Es fehlt allerdings die konkrete Angabe der "beabsichtigten Betriebsdauer".
Diesbezüglich sollte auch nochmals kritisch hinterfragt werden, ob die mehrfach genannte Formulierung "In der Verantwortung gegenüber heutigen und vor allem künftigen Generationen" (S.5, 12, 22, 25) haltbar ist, wenn die Betriebsdauer beispielsweise für 20 Jahre vorgesehen ist und im Anschluss die Anlage wieder zurückgebaut wird. Die Nachhaltigkeit der Anlage sollte daher unbedingt thematisiert werden, damit hier keine Missverständnisse entstehen. 

-                  S. 5, 2. Lage des Plangebiets
o   Die südliche SO-Fläche hat eine Hangrichtung nach Süden. Dies sollte an dieser Stelle noch ergänzt werden (An anderen Stellen der Begründung ist es vollständig,
z. B. S.10). 

o   Die vorhandene PV-Anlage und die ICE-Trasse liegen östlich des Plangebiets, nicht
westlich wie im Text beschrieben! 

 

Module Strom erzeugen, der Großteil aber - aus welchen Gründen auch immer (z. B. defekt) - keine Funktion mehr erfüllt, ohne dass die Rückbauverpflichtung eintritt.

-                  S. 8, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Regionalplan 
Obwohl an mehreren Stellen der Begründung (z. B. S.10) entsprechende Vorbelastungen des Plangebiets benannt werden (vorhandene FF-PVA, Bahntrasse, Freileitungen) heißt es hier merkwürdigerweise: Vorbelastungen im Sinne des Grundsatzes 6.2.3 des LEP sind für den betrachteten Landschaftsraum jedoch nicht zu nennen. 
Dies wäre kritisch zu überprüfen und anzupassen. 

-                  S. 10, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Flächennutzungsplan 
Hier heißt es: 
Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird darin eine Sonderbaufläche Zweckbestimmung "Sonderbaufläche" [.] dargestellt.  
Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Sonderbaufläche" dreht sich inhaltlich im Kreis und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine konkrete Bauleitplanung, hier: Freiflächen-Photovoltaik-Anlage. 

-                  S. 10, 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben - Schutzgebiete des Naturschutz- und Wasserrechts 
Hier heißt es: 
Im Südwesten liegt ein Trinkwasserschutzgebiet im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Plangebiet. Der Fassungsbereich Zone I liegt über 100 m vom Sondergebiet entfernt, das Schutzgebiet Zone II liegt ebenfalls außerhalb des Sondergebiets. 
Um bei der vorliegenden Formulierung Missverständnissen vorzubeugen, sollte klar ausgesagt werden, dass sich ein Teil des Trinkwasserschutzgebiets zwar außerhalb der SO- Fläche, aber dennoch innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche von FNP und BP befindet. 

-                  S. 10, 4. Begründung der Standortwahl / Alternativenprüfung 
Vgl. o. g. allgemeine Ausführungen zur Thematik eines gemeindlichen Gesamtkonzepts unter Berücksichtigung der aktuellen Unterlagen von Ministerium und Reg. v. Unterfranken. 

-                  S.12f., 5. Festsetzungskonzept zur geplanten Bebauung 
In den Ausführungen zur Höhenvorgabe besteht folgender Widerspruch: Während hier eine max. Höhe von 3,8 m ab natürlichem Gelände genannt wird, wird in der Textlichen Festsetzung B. 2.2 auf das ggf. nach C. 4. geänderte Gelände abgestellt. 
Dies ist zu vereinheitlichen. 

-                  S. 13, 6. Erschließung - Einspeisung 
Aus der Begründung sind bisher keine Aussagen zu entnehmen, wie die Leitungsinfrastruktur erfolgen soll (Anbindung an entsprechenden Netzknotenpunkt; Trassenverlauf der Leitungen). 
Hier sind weitere Angaben und Informationen notwendig (insbesondere auf Ebene des Bebauungsplans). 

-                  Es wird darauf hingewiesen, dass bisher keinerlei nähere Angaben zu möglichen Auswirkungen der Beweidung durch Tiere gemacht werden (vgl. Stellungnahme ImSch). 

Umweltbericht:

-                  S. 22, 1.3 Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Vgl. o. g. allgemeine Ausführungen zur Thematik eines städtischen Gesamtkonzepts unter
Berücksichtigung der aktuellen Unterlagen von Ministerium und Reg. v. Unterfranken. 


Bzgl. der Alternativenprüfung ist auf Ebene des Bebauungsplan-Verfahrens dessen Geltungsbereich der richtige Bezugsraum (nicht das Gemeindegebiet). Hierzu fehlen entsprechende Aussagen. 

-                  S. 27ff, 4. Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 
Die umweltbezogenen Auswirkungen während der Bauphase wurden bisher nicht bzw. nicht ausreichend thematisiert. Wir bitten dies zu ergänzen. 

-                  S. 31f., 4.3 Schutzgut Boden

o          Beschreibung und Bewertung: 
Vor dem Hintergrund des LEP-Grundsatzes 5.4.1 und der im Plangebiet teilweise vorhandenen landwirtschaftlichen Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit (Acker-/ Grünlandzahlen 61 - 75) ist es unabdingbar, dass hier eine entsprechend detaillierte Abwägung erfolgt. 
Derzeit wird nicht auf die Ackerzahlen bzw. die ackerbauliche Nutzung und deren Bedeutung eingegangen (ggf. Nahrungsmittelerzeugung). 

o          Auswirkungen der Planung, Vermeidungsmaßnahmen: 
Unter Bezugnahme auf S. 37 des Umweltberichts muss hier eine Abwägung vor dem Hintergrund eines möglichen Zinkeintrags erfolgen (Trinkwasserschutzgebiet in unmittelbarer Nähe!). 

-                  S. 37, 6. Zusammenfassende Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes und der erheblichen Auswirkungen 
Auswirkungen infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete: 
An dieser Stelle wäre zu thematisieren, ob die Installation von anderen Freiflächen-PV- Anlagen im Stadtgebiet eine solche kumulierende Wirkung auslöst. 

-                  S. 38, 9. Monitoring 
Es sollte angegeben werden, durch wen das thematisierte Monitoring erfolgt.
 
Städtebau:

Es wurden keine Einwände vorgebracht.

Immissionsschutz:

Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Die Stadt Karlstadt plant die 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplans 2018 der Stadt Karlstadt mit Ausweisung eines Sondergebietes sowie die Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Wiesenfeld" im Parallelverfahren.  

Es erfolgt eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Bauleitplanverfahren.
Das Planungsgebiet umfasst ca. 17,8 ha. Die dafür vorgesehenen Flächen befinden sich im westlichen Anschluss an die bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlage des Bebauungsplans "Solar Wiesenfeld" auf einer Hochfläche in einem durch Landwirtschaft geprägten Bereich. Der geringste Abstand vom Rand des Plangebietes zur nächsten Ortsrandbebauung von Wiesenfeld beträgt ca. 530 m.  
Durch Photovoltaikanlagen verursachte Blendwirkungen, die auf Reflexionen von Sonneneinstrahlung an den Modulen zurückzuführen sind, sind in der für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung gemeinsamen Begründung als auch im gemeinsamen Umweltbericht berücksichtigt (TEAM 4 Bauernschmitt u. Wehner, Stand: 04.10.2022). Gem. Deckblatt sollen für die Entwurfsplanungen zwei getrennte Berichte erstellt werden. Da es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt, wird dies auch als erforderlich gesehen.  
Es muss sichergestellt sein, dass die auf den Solarpark zurückzuführenden Lichtimmissionen unter Berücksichtigung der weiteren vorhandenen Solaranlagen an den Immissionsorten an nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr auftreten.  
Dabei ist die maximal mögliche astronomische Blenddauer zu berücksichtigen.  
Gem. Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt können in Abständen bis zu 100 m erhebliche Belästigungen durch Blendwirkung auftreten, sofern der Immissionsort im Einwirkungsbereich für Reflexionen liegt. 
Nach Angaben des Umweltberichts sind durch den Betrieb des Solarparks hinsichtlich der Licht-Immissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen sei insgesamt als gering zu werten. 
Angesichts der vergleichsweise geringen Emissionsbedeutung derartiger Anlagen sowie der bzgl. Lichtreflexionen günstigen Lage der nächsten Immissionsorte besteht mit der Einschätzung des Umweltberichts hinsichtlich möglicher Blendwirkungen Einverständnis. Die gegebenen Abstände zur nächsten Wohnbebauung sowie die topografische Lage stellen sicher, dass es dort zu keinerlei Beeinträchtigungen durch Blendwirkung kommt. Weiter können durch eine statische Ausführung der Anlage sowie durch ausschließliche Verwendung reflexionsarmer Solarmodule Blendwirkungen vermieden werden. 
Gem. Begründung zum Bebauungsplan/Flächennutzungsplan zählen zu den notwendigen, der Zweckbestimmung des Sondergebiets dienenden Nebenanlagen u. a. Schafunterstände. Gem. Festsetzung 4.5 des Bebauungsplans sind die Freiflächen durch ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr zu pflegen, alternativ extensiv zu beweiden. Zulässige Weidetiere werden nicht benannt.  
Bei extensiver Beweidung der Flächen sind im konkreten Fall aus fachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu besorgen. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik im Umweltbericht wird dennoch als erforderlich gesehen. 
Gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase zu beschreiben. Das -wie im vorliegenden Fall- Nichtbehandeln stellt einen Abwägungsausfall dar.   
Exemplarisch können in dem Zusammenhang Erschütterungen durch Einrammen der Pfosten genannt werden.   
Hierzu sind Ergänzungen erforderlich. 
Wird die Bauleitplanung entsprechend der o.g. Punkte angepasst, kann dieser aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden. 
 
Wasserrecht/Bodenschutz:
Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Karlstadt wird aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 
Der Geltungsbereich der geplanten Erweiterung des Bebauungsplanes Sondergebiet "Solarpark Wiesenfeld" liegt mit einer Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 29138, Gemarkung Wiesenfeld, in der engeren Schutzzone (Zone II) des mit Verordnung vom 30.07.2007 festgesetzten Wasserschutzgebietes in den Städten Karlstadt (Gemarkung Wiesenfeld) und Lohr a. Main (Gemarkung Halsbach) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlstadt. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 6.2 der Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung in der engeren Schutzzone verboten. Gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten des § 3 zugelassen werden. Ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall möglich ist, ist im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu prüfen. Ein entsprechender Antrag ist vorzulegen.  
Daher kann derzeit der beantragten Bauleitplanung aus wasserrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. 
Soweit die Errichtung von Trafostationen vorgesehen ist, sind die fachlichen Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen rechtzeitig vor Baubeginn mit der Fachkundigen Stelle am Landratsamt Main-Spessart abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beweidung in der Zone II des Wasserschutzgebietes verboten ist (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1.10 der o.g. Schutzgebietsverordnung). 
 
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis.

Naturschutz:
Von Seiten des Naturschutzes ist eine abschließende Beurteilung des Vorhabens derzeit noch nicht möglich, da die Unterlagen nicht vollständig sind. Es fehlt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit die vollständige Auflistung von aus Gründen des Artenschutzes notwendigen Maßnahmen. Artenschutz ist nicht abwägungsfähig.  
Auch unter "9.3 Ausgleichsflächen" finden sich Aussagen zur Unvollständigkeit der Planung: "Dem Eingriff werden noch weitere externe Flächen (wird ergänzt zum Entwurf) mit Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Diese sind gleichzeitig vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF-Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG für die Feldlerche und sind so durchzuführen, dass diese zum Eingriffszeitpunkt wirksam sind und der Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin gewahrt ist."  
Es wird empfohlen, besonders die Ausgleichsflächen im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.   
Im Planungsgebiet kommen Böden mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Die Freiflächen-Photovoltaik Planungshilfe der Regierung von Unterfranken macht dazu folgende Aussagen:  
"Flächen mit hoher Nutzungseignung für Acker- bzw. Grünland Standorte mit hoher Ertragsfähigkeit (Acker-/Grünlandzahl 61 - 75) werden als nur bedingt geeignete Gebiete bewertet und sind in der Abwägung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen. Eine differenzierte einzelfallbezogene Betrachtung mit Prüfung alternativer Standorte ist erforderlich. [Mittlerer Raum- widerstand] Über diese standardisierte, bayernweite Bewertung der landwirtschaftlichen Böden hinaus sollte in Regionen mit grundsätzlich unterdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit ebenso darauf geachtet werden, Böden mit vergleichsweise geringer landwirtschaftlicher Nutzungseignung für FF-PVA in Anspruch zu nehmen." 
Die Bereiche mit den Böden hoher Ertragsfähigkeit sind im Planungsgebiet zusammmenhängend und lassen sich problemlos ausgrenzen. Die letzten trockenen Jahre, und es werden nicht die letzten gewesen sein, haben mehr als deutlich gezeigt, dass nur von solchen Böden bei Trockenheit noch nennenswerte Ernten eingefahren werden können. 
Die Bildung eines Mittelwertes der Bodenzahlen über das ganze Gebiet mutet wie ein Taschenspielertrick an, der die hohe Bedeutung ertragreicher Böden herunterspielen soll. Es gibt mehrere Städte und Gemeinden im Landkreis, die sich einen Kriterienkatalog für derartige Anlagen gegeben haben und dabei Böden mit Bodenzahlen über 50 ausgeschlossen haben, um gute Böden für die Nahrungsmittelerzeugung zu erhalten. 
 
Kreisstraßenverwaltung:

Das Vorhaben betrifft keine Belange der Kreisstraßenverwaltung.

Kreisbrandrat:
Angaben im Brandschutznachweis, die Forderungen und Prüfvermerke gemäß Prüfbericht des vorbeugenden Brandschutzes für das oben genannte Projekt sind im vollen Umfang im Verantwortungsbereich des Erstellers des Brandschutznachweises bzw. des Prüfsachverständigen. 
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der örtlichen Feuerwehr nach § 19 PrüfVBau. Satz 1. 
Bei einem Schadensfall werden gemäß Alarmierungsplanung des Landkreises und der Kreisbrandinspektion Feuerwehren der näheren Umgebung alarmiert. 

Feuerwehrpläne: 
Aufgrund der Besonderheiten einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ist für die bauliche Anlage ein Feuerwehrplan nach DIN14095 zu erstellen. Dieser ist zweimal als Druckform und einmal digital (PDF-Format) anzulegen und der Brandschutzdienststelle zu übergeben.   

Löschwasserbedarf: 
Die geforderte Löschwasserversorgung ist gem. Arbeitsblatt W 405 sicherzustellen. Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden.  
Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. 
Um einen adäquaten Erstangriff durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu ermöglichen, sollte eine erste Wasserentnahmemöglichkeit einen maximalen Abstand von 75,00 m zum Bewertungsobjekt nicht überschreiten. 

Zugang zum Grundstück:
Zur Sicherstellung eines ungehinderten und gewaltlosen Zugangs durch die Feuerwehr, ist ein Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) am Zufahrtstor nach dem bei der Feuerwehr verwendeten Modell vorzusehen. Das FSD ist nach der TAB des Landkreises Main - Spessart einzurichten.

Flächen für die Feuerwehr: 
Die Technische Regel - Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten. Die Zufahrten zu den geplanten Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren werden können. 

Ansprechpartner: 
Für die bauliche Anlage der Freiflächen-Photovoltaikanlage ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners für die Feuerwehr anzubringen. 
 

Beschluss

Bauleitplanung 
Zu allgemeine Hinweise  
Die Hinweise des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes angepasst. Mit der Anpassung ergeben sich keine Überlagerungen der bei- den Bebauungspläne. Die Bezeichnung des Bebauungsplanes wird nicht geändert.  

Allgemein 
Die allgemeinen Hinweise der Bauleitplanung wurden bereits in der Abwägung zur FNP-Änderung dargestellt. 

Zu Planurkunde 
Die Hinweise zu Längenangaben werden zur Kenntnis genommen und Angaben in "m" ergänzt, im Prinzip ergeben sich diese auch aus dem angegebenen Maßstab. 
Der Leitungsbetreiber wurde am Verfahren beteiligt, die Belange des Leitungsbetreibers wurden berücksichtigt. 
Hinsichtlich des Hinweises zur GRZ ist anzumerken, dass sich die Modultische auch gegenseitig verschatten, so dass im Hinblick auf die Energieeffizienz eine höhere GRZ keine Verbesserung bringt. Hinsichtlich der Pflege der Flächen ist ein gewisser Abstand zwischen den Tischen ebenfalls notwendig. 

Die Zufahrten werden noch ergänzt
Die Hinweise zur Höhenabgrenzung wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die unterschiedlichen Höhenangaben werden in der Festsetzung B 2.2 dargestellt. Der Vorschlag zur Formulierung "3,8 m für Modultische" wird berücksichtigt. 
Die Hinweise zur Nummerierung werden berücksichtigt und 4.3 mit den Maßnahmen für den Ausgleich für die Feldlerche ergänzt. 
Der Hinweis zu den externen Ausgleichsflächen wird zur Kenntnis genommen. Nach der neuen Bilanzierung sind nur noch externe CEF-Flächen erforderlich. 
Die Hinweise zu C.1.1 werden zur Kenntnis genommen, eine Parallelität der Modultische ist auch gegeben, wenn bei den Tischreihen der Abstand von 2,0 m im Einzelfall unterschritten wird. Für das Erscheinungsbild ist es unerheblich, ob die Modultischereihen im Einzelfall abweichend von 2,0 m mal einen Mindestabstand von 1,98 m aufweisen.  

Die Hinweise werden zu C.3 werden berücksichtigt und die Festsetzung ergänzt.
 
Unter C 5 ist die Größe auf 4 qm beschränkt, das entspricht einer Informationstafel.
Die Hinweise zur Rückbauverpflichtung werden zur Kenntnis genommen. Weder lässt sich ein genauer Zeitpunkt noch ein genauer Umstand zum gegenwärtigen Zeitpunkt definieren, der die Folgenutzung Landwirtschaft zulässt. Derzeit erfolgen hinsichtlich der Förderungen und Genehmigungen erneuerbarer Energieträger zahlreiche neue Regelungen, so dass genaue Zeit- punkte oder Umstände, wann ein vollständiger, oder teilweise Rückbau der Anlage erfolgt, nicht gegeben werden kann. Der Rückbau wird im städtebaulichen Vertrag zwischen Vorhabenträger und der Stadt geregelt, das entspricht auch einer der Lösungen, die vom Bauministerium vorgeschlagen wird (siehe der Handreichung zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand: 10.12.2021). 

Die Hinweise zum Brandschutz werden ergänzt.

Zu Begründung 
Der Hinweis zu einer eigenen Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen, dieser wird zum Entwurf ergänzt (siehe auch schon der Hinweis auf dem Deckblatt zum Vorentwurf der Begrünung). 
Die Hinweise zur zeitlichen Befristung wird zur Kenntnis genommen, eine genaue Angabe zum Ende der Photovoltaikanlage kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht gegeben werden, da viele Faktoren. (Energiebedarf und Energieerzeugung in 20 Jahren) noch unbekannt sind. 
Die redaktionellen Hinweise zur Exposition, Lage der Bahntrasse zur geplanten FF-PVA, Vorbelastung, Zweckbestimmung Sonderbaufläche, Trinkwasserschutzgebiet wird in der Begründung berücksichtigt. 
Auf die Eignung des Standortes nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes wurde bereits hingewiesen. Eine weitere Vertiefung in der Standortalternativenprüfung ist weder im Umweltbericht noch in Kapitel 4 der Begründung erforderlich. Aufgrund der Art des Vorhabens ergeben sich keine weiteren Planungsvarianten innerhalb des Geltungsbereiches, die in der Begründung noch mehr ausgeführt werden müssten. 

Der Bezugspunkt zu den Höhenfestsetzungen wird in der Begründung dargelegt. 
Der Netzverknüpfungspunkt wird in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. 
Da nur eine extensive Beweidung und keine intensive Tierhaltung vorgesehen ist, sind emissionsschutzrechtliche Betrachtungen entbehrlich. 

Die baubedingten Auswirkungen werden bei Schutzgut Mensch noch ergänzt.
Im Umweltbericht wird auf die Ackerzahlen eingegangen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist in der Begründung ebenfalls dargestellt. Die Bodenfunktionen gehen durch das Vorhaben nicht verloren. Aufgabe des Umweltberichtes ist es darzustellen, ob eine erhebliche Einwirkung auf das Schutzgut durch das Vorhaben erfolgt. 
Da Freiflächen Photovoltaikanlagen nur geringe Auswirkungen haben (siehe Umweltbericht), ergeben sich keine denkbaren kumulierenden Wirkungen im Zusammenhang mit weiteren geplanten Freiflächen, Photovoltaikanlagen.  
 
Das Monitoring erfolgt durch die Stadt Karlstadt, die in Kooperation mit dem Vorhabenträger das Monitoring durchführen wird. Eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den bei- den Parteien wird getroffen. 

Zu Städtebau. 
Dass keine Einwände vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.

Zum Immissionsschutz 
Der Hinweis zu einer eigenen Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen, dieser wird zum Entwurf ergänzt (Deckblatt, Vorentwurf der Begrünung). 
Auf die Festsetzung B 1.1 wird verwiesen, dass nur Weideunterstände zur Pflege des Gebiets zulässig sind. Tiefergehende Regelungen bzw. Betrachtungen möglicher Geruchsimmission sind nicht erforderlich aufgrund der Abstände zur nächsten Siedlungsfläche mit mehr als 700 m.

Die baubedingten Auswirkungen werden bei Schutzgut Mensch noch ergänzt.

Wasserrecht/Bodenschutz:
Innerhalb der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine extensive Grünlandnutzung vorgesehen, eine Baufläche ist nicht vorgesehen. Diese Nutzung stellt eine Extensivierung der derzeitigen Nutzung dar Auf die Begründung zum Vorentwurf (Kap. 4.4) wird verwiesen. Dies wird in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17.11.2022 bestätigt. 
Für die Trafostationen wird rechtzeitig vor Baubeginn mit der fachkundigen Stelle am Landratsamt Main-Spessart eine Abstimmung vorgenommen. 

Der Hinweis zum Verbot der Beweidung wird in der Maßnahme 4 berücksichtigt (betrifft BP).

Zu Naturschutz: 
Eine saP wurde erstellt, die Ergebnisse sind im Entwurf eingearbeitet. 
Die externen Ausgleichs- und CEF-Flächen wurden mit der UNB abgestimmt. 
Die Hinweise zum Boden werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt.  Neben den Belangen des Bodens sind weitere Belange wie die bestehende Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung, die Bahnlinie sowie der Einspeisepunkt zu berücksichtigen. Um einen wirtschaftlichen Anschluss der geplanten Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz sicherzustellen, ist der Umfang der geplanten Freiflächen Photovoltaikanlage erforderlich. Eine andere Abgrenzung ist aufgrund des Wasserschutzgebietes und der Biotopflächen im Osten nicht möglich, Teile der Anlage wären mittlerweile auch privilegiert (200 m von der Bahntrasse) und liegen darüber hinaus auch im 500 m Korridor der Bahnlinie (Förderung durch das EEG).  Ferner sind Bodenzahlen nur ein Faktor für die Beurteilung des ackerbaulichen Ertragspotentials. Vom Leibnitz.Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) fließen nach der Münchberger "Soil Quality Raiting" (SQR") weitere Kriterien zur Beurteilung des ackerbaulichen Ertragspotential ein (effektive Durchwurzelungstiefe, Trockenheitsgefährdung u. a siehe 
etadataId=1C23BDC2-C77F-4581-911A- 00%2F%3F.). Danach wird der Standort mit geringem ackerbaulichen Ertragspotential eingestuft. 



Zu Kreisstraßenverwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

   Zu Kreisbrandrat 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Infolge der Gefährdungsbeurteilung, einer nach den aktuellen Regeln der Technik und gemäß den gültigen VDE-Normen geplanten und errichteten Anlage, ist das Risiko eines Brandes als sehr gering einzuschätzen. Das Brandrisiko bei  Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist gering, da die überwiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich.  
Eine Anlageneinweisung für die Feuerwehr wird vor Inbetriebnahme gemäß den Richtlinien des Feuerwehrplans nach DIN 14095 durchgeführt 
Unter Hinweise werden die Forderungen des Kreisbrandrates hinsichtlich Zugänglichkeit und Ansprechpartner, die Erstellung eines Feuerwehrplanes ergänzt. Eine für die Achslasten der Feuerwehr geeignete Zufahrt ist zu den Anlagenflächen vorhanden. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan "Solarpark Wiesenfeld" fest mit folgenden Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf: 
-                  Ergänzung der Zufahrten in der Begründung und Plandarstellung. 
-                  Redaktionelle Änderungen bei den Höhenfestsetzungen und Festsetzungen zu den 
Baugrenzen, Angaben der Einheiten bei den Längenangaben. 
-                  Redaktionelle Änderungen in der Legende 
-                  Ergänzung der externen CEF-Flächen.  
-                  Korrektur Maßnahme 4 (Ausschluss von Beweidung in der engeren Schutzzone)  
-                  Ergänzung der Hinweise zum Brandschutz (Erstellung Feuerwehrplan DIN 14095). 
-                  Ergänzung Netzverknüpfungspunkt und weitere redaktionelle Hinweise in der Begrün-
dung. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 24.11.2022

Bodendenkmalpflegerische Belange:   
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.  

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:   
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.  

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:   
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.  
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.  
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege  betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen  Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)

Beschluss 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, diese sind unter Hinweise im Planblatt bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" sowie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:


Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 14.11.2022
Gegen den o. a. Bebauungsplan- und Grünordnungsplan-Entwurf, sowie der Flächennutzungsplan-Änderung bestehen keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken. 
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. 
Im Bereich der oben genannten Bauleitplanung wird derzeit das Flurneuordnungs- und Dorferneuerungsverfahren Wiesenfeld 2 durchgeführt. (Verfahrensstand: Ausführungsanordnung ist erfolgt; in Fertigstellung). 

Die Stadt Karlstadt erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Beschluss 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" sowie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - 22.12.2022
Seitens des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Karlstadt besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan sowie dem Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld". 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass durch die geplante Errichtung der Freiflächen PV Anlage, in Teilflächen hochwertige Böden die für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auf Grund hoher Bodenfruchtbarkeit, Durchwurzelbarkeit und Wasserspeicherfähigkeit auch in extremen  Trockenjahren eine gute Ertragssicherheit gewährleisten, der landwirtschaftlichen Ackernutzung entzogen werden. 
Vorhaben auf hochwertigen Ackerflächen im geplanten Umfang lehnen wir aus den vorstehenden Gründen ab.
Im vorliegenden Verfahren kann jedoch die Erweiterung der bereits bestehenden Anlage, die Lage unmittelbar an der Bahnstrecke und die im Bereich des Planungsgebietes stark wechselnden Bodenverhältnisse von Ackerzahl 21 bis 70 auf engem Raum sowie die Möglichkeit des Rückbaus das Vorhaben rechtfertigen. 
Dies setzt jedoch voraus, dass bei Planung und Ausführung die Ziele einer kombinierten Nutzung (Photovoltaik und mögliche Nutzung der Flächen zwischen den Modulen) Berücksichtigung findet. Durch die vorgesehene Beweidung der Flächen (idealerweise mit Schafen) oder extensive Mähnutzung mit Abfuhr des Erntegutes wird dies umgesetzt. 
Die aus unserer Sicht vorteilhafte Pflege und Nutzung durch Schafe bedarf jedoch einer Berücksichtigung bei der Bauausführung wie zum Beispiel: 
·                 ausreichend hohe Aufständerung der Module; 
·                 Schutz der Leitungen vor möglichem Verbiss und 
·                 Gleichmäßiger Abstand des Zaunes von der Bodenoberfläche.
Zum schonenden Umgang mit landwirtschaftlichen Flächen gehört auch, dass Ausgleichsmaßnahmen die im Verfahren des Bebauungsplanes festgelegt werden in das Gebiet zu integrieren oder auf Flächen anzulegen sind die entweder eine geringe Bedeutung für die Landwirtschaft haben oder diese in Form von Produktionsintegrierten Maßnahmen auf bewirtschafteten Flächen umzusetzen.
Während der Baumaßnahme ist zu gewährleisten, dass die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken nicht behindert wird. 
Nach Ablauf der Nutzung als Solarpark muss die gesamte Fläche einschließlich der Ausgleichsflächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung im ursprünglichen Zustand und wieder als Vorrangfläche für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen.  
Daher darf der Mutterboden nicht von der Fläche entfernt werden, eine evtl. entstandene Verseuchung des Mutterbodens (durch Schwermetalle) ist von den Betreibern fachgerecht zu entsorgen; im Erdreich verlegte Kabel sind zu entfernen. 

Sonstige Einwände bestehen nicht

Beschluss
Die Hinweise des AELF werden zur Kenntnis genommen. Die Höhe der Tischunterkante unter C 1. 1 weist eine ausreichende Höhe für eine Schafbeweidung auf.  
Der Spalt zwischen Geländeoberkante und Zaununterkante ist in der Festsetzung C 3 enthalten.  Der Rückbau wird durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt dies ist unter Hinweise enthalten. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" so- wie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest. 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:
 
 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 17.11.2022
Die Stadt Karlstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan "Solarpark Wiesenfeld" zu ändern. Zudem ist im Parallelverfahren eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans vorgesehen. Es soll ein Sondergebiet für Freifeldphotovoltaikanlagen ausgewiesen werden.  

Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Das geplante Vorhaben liegt fast vollständig im vorgeschlagenen Vorranggebiet "Brunnen Wiesenfeld" für die öffentliche Wasserversorgung. In diesem Bereich dürfen keine potentiell grundwassergefährdenden Nutzungen zugelassen werden. Mit der geplanten Errichtung von PV-
Anlagen besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.  
Ein Teil des Plangebietes befindet sich in der Engeren Schutzzone (Zone II) für die Brunnen Wiesenfeld, welche der öffentlichen Trinkwasserversorgung durch die Stadtwerke Karlstadt dienen. Betroffen ist der westliche Teil des Flurstücks 29138 in der Gemarkung Wiesenfeld. Diese Teilfläche soll künftig als Ausgleichsmaßnahme (Maßnahme 4) in extensives Grünland umgewandelt werden, was aus Sicht des Grundwasserschutzes zu begrüßen ist. Bei Maßnahmen im Wasserschutzgebiet ist die geltende Schutzgebietsverordnung zu beachten. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass nach der Verordnung zum Beispiel eine Beweidung in der Zone II verboten ist. Die Flächenpflege des Grünlandes hat daher per Mahd zu erfolgen.  
Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Zudem sind die Flächenversiegelungen so gering wie möglich zu halten.  
Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Bei Reinigungsmaßnahmen an den Modulen dürfen keinerlei Reinigungschemikalien o. ä. zum Einsatz kommen, die zu einer Verunreinigung des Grundwassers führen können.  
Bei dem geplanten Vorhaben sind zudem die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.  

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Abwasserbeseitigung  
Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist mit keinem Abwasseranfall zu rechnen.

Niederschlagswassereinleitung  
Nach der Planung ist vorgesehen, das anfallende, unverschmutzte Niederschlagwasser breitflächig zu versickern und entspricht somit der derzeit bestehenden Entwässerungssituation.  Aufgrund der Nutzung wird davon ausgegangen, dass eine Flächenversieglung nur im geringen Maße stattfinden wird. Die vorgesehene breitflächige Versickerung (siehe Festsetzung B 4.6) über den belebten Oberboden stellt die bevorzugte wasserwirtschaftliche Lösung dar und wird daher ausdrücklich begrüßt.  
Sofern jedoch das anfallende Oberflächenwasser zukünftig gesammelt und gezielt abgeleitet oder versickert werden soll, ist zu prüfen, inwieweit eine wasserrechtliche Behandlung erforderlich ist. Es wird jedoch aufgrund der geringen Flächenversiegelung (z. B. Solarpanelen, Dachfläche Trafostation) voraussichtlich die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung zum Tragen kommen.
 

3. Oberflächengewässer

Es sind weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete von der Planung berührt.

4. Altablagerungen, Bodenschutz

4.1 Vorsorgender Bodenschutz bei Errichtung und Rückbau der Photovoltaikanlage

4.1.1 Allgemeines
Nach § 1 BBodschG ist ein Hauptziel des Bodenschutzes, die Inanspruchnahme von Böden auf das unerlässliche Maß zu beschränken, und diese auf Böden und Flächen zu lenken, die von vergleichsweise geringer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind. Mit der Umsetzung der Planung und dem Bau einer Photovoltaik (PV)-Anlage werden zum Teil hochwertige Böden einer ackerbaulichen Nutzung entzogen, da laut Umweltbericht die Bodenwerte nach Norden aufgrund von Lössauflagen bis auf 66-70 steigen. Die Fläche beträgt ca. 7,5 ha.  
Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sind Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen und für die Archivfunktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) nicht so- wie landwirtschaftliche Böden hoher Bonität nur bedingt geeignet. Auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr "Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen" (Download Hinweise, pdf, bayern.de) wird  hingewiesen.  
Das Plangebiet liegt gem. Energieatlas Bayern (https://www.karten.energieatlas.bayern.de/)  entgegen der Darstellung im Umweltbericht nicht in der Gebietskulisse, die benachteiligte Gebiete im Sinne des EEG als potenzielle PV-Förderflächen anzeigt.  

Nachfolgender Screenshot wurde am 10.11.2022 erstellt.




























4.1.2 Auswirkung der Planung, Bodenfunktionen, Vermeidung und Verminderungsmaßnahmen



Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind bei Herstellung und Rückbau der Photovoltaikanlage weitestgehend zu erhalten. Negative Einflüsse auf Bodenfunktionen können sich insbesondere ergeben durch:  

-                  Bodenversiegelung (Baustraßen, Stellflächen und technische Einrichtungen  
-                  Bodenverdichtung (Befahren der Fläche durch schwere Baufahrzeuge, bei ungeeigneten 
Bedingungen)  
-                  Bodenstrukturschäden (Anlieferung von Baumaterialien bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen)  
-                  Bodenabtrag, Durchmischung (Umlagerung, reliefausgleichende Baumaßnahmen, Kabel-
schächte etc.)  
-                  Erosion durch ablaufendes Wasser  
Bei grund- oder stauwasserbeeinflussten Böden kann die Bodenfeuchte zudem Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen (wie z. B. Zink) der Ramm- / Schraubfundamente haben. Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten.  

4.1.3 Vorschläge für Hinweise bezüglich Bodenschutzes zum Plan:
"Die geplante Baumaßnahme umfasst eine Eingriffsfläche von > 5.000 m² und betrifft zum Teil Böden mit einer hohen Funktionserfüllung. Es wird daher dringend empfohlen, in der Planungs- und Ausführungsphase eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept gemäß DIN 19639 vorzusehen."  
"Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen."  
"Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen."   
"Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden."  
"Der belebte Oberboden und ggf. der kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder einer Nutzung zuzuführen."  
"Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden.  
"Die/Das Bodenfeuchte/-millieu kann Einfluss auf die Materialeigenschaften und die Lösungprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Eine dahingehende Prüfung muss im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden."  
"Beim Rückbau der Anlage wird es in aller Regel zu erheblichen Eingriffen in den Boden kommen. Die Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen nach DIN 19639 und ggf.  DIN 18915 sind zu beachten."  
"Um die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Böden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen (Rekultivierung), wird für die Rückbauarbeiten eine Bodenkundliche Baubegleitung und ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 empfohlen."
 
"Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen."  
"Beim Rückbau von temporär im Bauablauf genutzten Flächen ist auf die rückstandslose Trennung der mineralischen Schüttung vom gewachsenen Boden zu achten."  

4.2 Altlasten









4.2.1 Allgemeines
Laut Umweltbericht befindet sich das Plangebiet auf einer Hochfläche und Hangfläche Richtung Westen und Norden. Im Westen grenzt die Altlastenverdachtsfläche Deponie am Auberg auf den Flur-Nr. 29123 und 29124 an den Planungsbereich an. Des Weiteren liegt der ehemalige Steinbruch Wiesenfeld mit den Flurnummern 29127 und 29128 Gem. Wiesenfeld im Umfeld des Planungsbereiches.  























Die im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem ABuDIS ausgewiesene Deponiefläche der Stadt Karlstadt wird durch die Planung nicht tangiert. Das Grundwassermonitoring beim ehem. Steinbruch Wiesenfeld wurde gerade abgeschlossen, nachdem weitere Maßnahmen nicht erforderlich waren. Ein Konfliktpotential mit der geplanten Nutzung wird auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht gesehen. Für Informationen bezüglich (weiterer) Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzufragen.  

4.2.2 Vorschlag für Hinweise zum Plan:
"Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG)."   
Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und die Stadt Karlstadt erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme. 



Beschluss

Wasserversorgung, Grundwasserschutz 
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt. Für die Maßnahme 4 wird eine Beweidung ausgeschlossen. 
Eine geringe Flächenversiegelung und die Reinigung der Module ohne Grundwasser schädigende Chemikalien sind in der Festsetzung B 4.5 bereits berücksichtigt. 
 
Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz  
Die Hinweise zur Niederschlagswassereinleitung wird zur Kenntnis genommen eine Sammlung von Niederschlagswasser und gezielte Einleitung in eine Entwässerungseinrichtung wird nicht vorgesehen. Auf die Festsetzungen unter B 4.5 wird verwiesen. 
 
Vorsorgender Bodenschutz bei Errichtung und Rückbau der Photovoltaikanlage 
Die Hinweise zur Gebietskulisse benachteiligter Gebiete werden zur Kenntnis genommen. Die Flächenkulisse für förderfähige FF-PVA entlang von Bahnlinien sind mit Inkrafttreten des EEG  2023 am 1. Januar 2023 von 200 Meter auf 500 Meter ausgeweitet worden.  
Die Hinweise zum Bodenschutz sind unter Hinweise bereits enthalten. Bei Einhaltung der auf- geführten DIN Normen ist der Bodenschutz ausreichend gewürdigt. 
Aufgrund der räumlichen Nähe zum Grundwasserschutzgebiet wird eine korrosionsfeste Legierung unter B 4.5 ergänzt. 
Die Hinweise zum Verhalten bei organoleptische Auffälligkeiten sind unter Hinweise bereits enthalten. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" sowie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:


Deutsche Bahn AG, DB Immobilien vom 12.12.2022
Dem o. g. Bebauungs- und Grünordnungsplan können wir in der vorliegenden Form nicht zustimmen
Die im o. g. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" ausgewiesenen Freiflächen befinden sich innerhalb des Schutzstreifens der planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung Nr. 533 Osterburken - Rohrbach im Bereich der Mastfelder Nr. 1938-7 bis 1938-9. Der Bestand und Betrieb der Leitung muss zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein. 
Die Leitungstrasse mit Schutzstreifen sowie die Maststandorte sind aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. 
Der Schutzstreifen (Baubeschränkungszone) der Leitung beträgt beiderseits der Leitungsachse 23,5 m im Mastfeld 1938-7 - 1938-8 und 22,5 m im Mastfeld 1938-8 - 1938-9. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse. 
 
Innerhalb des Schutzstreifens unterliegen die Grundstücke Nutzungsbeschränkungen, welche sich sowohl aus der öffentlich-rechtlichen als auch aus der privatrechtlichen Sicherung der Hochspannungsleitung begründen. 
Da nach DIN EN 50341 (DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen gefordert werden, sind die Unterbauungs- und Aufwuchshöhen im Schutzstreifenbereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0150 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen (im ruhenden und ausgeschwungenen Zustand) einzuhalten. 
Im Bebauungs- und Grünordnungsplan zur geplanten PV-Anlage sind folgende Hinweise und Auflagen zu berücksichtigen und einzupflegen: 
·                 Die Leitungsachse im Bereich des betroffenen Planungsgebiets ist in ihrem Verlauf mit Maststandorten und Schutzstreifen (siehe beil. Lageplan) darzustellen. 
·                 Der Abstand zwischen den zur Errichtung geplanten PV-Modulen und der Leitungsachse 
der 110-kVBahnstromleitung muss aufgrund der örtlichen Begebenheiten zur Aufrechterhaltung der Instandhaltbarkeit zwischen dem Mast Nr. 1938-7 und 1938-9 mindestens 11,5 m beiderseits der Leitungsachse betragen. Diese von PV-Modulen freizuhaltende Instandhaltungsbereich ist im Bebauungsplan explizit auszuweisen bzw. darzustellen. 
·                 Bei Planungen für den Bau von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Bereich des Schutzstreifens muss die DB Energie GmbH als Träger öffentlicher Belange unter Beigabe genauer Lage- und Höhenpläne (Profilpläne) beteiligt werden. Die Höhenangaben sind dabei zwingend auf Normal Null (NN) zu beziehen. Im Schutzstreifenbereich der Leitung ist wegen der einzuhaltenden Sicherheitsabstände mit eingeschränkten Bauhöhen zu rechnen.
·                 Bezüglich Anpflanzungen und gewolltem Aufwuchs im Schutzstreifen weisen wir darauf hin, dass der Veranlasser/Grundstückseigentümer für die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen dem Aufwuchs und Teilen der 110-kV-Bahnstromleitung gemäß den einschlägigen VDE-Bestimmungen auf eigene Kosten zu sorgen hat. Bäume, Kulturen, sonstiger Aufwuchs und Vorrichtungen wie Stangen und dergleichen dürfen in der Regel keine größere Höhe als 3,5 m - ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - erreichen.  Aufwuchs mit einer natürlichen Endwuchshöhe größer als 3,5 m darf innerhalb des Schutzstreifens nicht gepflanzt werden. 
·                 Für Nutzungseinschränkungen, welche sich für die Photovoltaikanlage aus einem durch unsere Anlage oder bei Instandhaltungsmaßnahmen ggf. verursachten Schattenwurf ergeben, übernehmen wir keine Haftung. 
·                 Die Zugänglichkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten muss jederzeit gewährleistet sein. Für den Fall eines möglichen Störungseinsatzes an der Hochspannungsleitung ist die Einzäunung im Bereich des Schutzstreifens so auszuführen, dass diese für die Durchfahrt eines Einsatzfahrzeuges zerstörungsfrei geöffnet und geschlossen werden kann.
·                 Bauten, An- und Aufbauten oder Anlagen jeglicher Art sowie Aufschüttungen und Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens nur nach Prüfung (DIN VDE 0210 / EN 50341 und DIN VDE 0105) und mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dauer von Baumaßnahmen. 
Des Weiteren sind die nachfolgenden allgemeinen Hinweise und Auflagen grundsätzlich zu beachten und einzuhalten: 
 
1.  Kosten, die der DB Energie GmbH oder einer beauftragten Instandhaltungsstelle für eventuell notwendige Abschalt- und Sicherungsmaßnahmen entstehen, werden dem Veranlasser
der Baumaßnahme in Rechnung gestellt. 
2.  Beim Einsatz eines Turmdrehkranes, Autokranes oder einer Betonpumpe innerhalb der Baubeschränkungszone müssen der Aufstellort, die Auslegerhöhe und der Schwenkbereich mit der DB Energie GmbH abgestimmt werden. 
 
3.  Die Schwenk- und Bewegungsmöglichkeit aller Baugeräte (inkl. jeglicher Lasten, Trag- und Lastaufnahmemittel etc.) ist so einzuschränken, dass eine größere Annäherung als 5 m zu den Leiterseilen der 110-kV-Bahnstromleitung auszuschließen ist. Dabei ist zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Leiterseile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangverhalten in Betracht gezogen werden müssen. Die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 sind stets zu beachten. 
4.  Wir weisen darauf hin, dass eine Abschaltung der Leitung aufgrund der ständig sicherzustellenden Bahnstromversorgung nicht möglich ist. Dies bitten wir bei den Planungen zur Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen zu berücksichtigen. 
5.  Das beiliegende "Merkblatt über Unfallgefahren bei Bauarbeiten in der Nähe von 110-kV- Hochspannungsleitungen der DB Energie GmbH" ist dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten zu beachten. 

6.  Feuergefährliche, sprenggefährliche und zum Zerknall neigende Stoffe dürfen im Leitungsbereich weder in Gebäudeteilen noch im Freien gelagert werden. 
 
7.  Ein ggf. zusätzlich erforderlicher Schutzabstand für Brand-Lösch-Maßnahmen ist von der zuständigen Brandschutzbehörde festzulegen. 
 
8.  Die bestehenden Dienstbarkeiten müssen auf ggf. neu gebildete Grundstücke übertragen
werden. 
 
9.  Die Bedachung von Gebäuden und Anlagen ist nach DIN 4102 Teil 7 herzustellen (brandschutztechnische Anforderungen). 
10. Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass in unmittelbarer Nähe von 110-kV- Bahnstromleitungen mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfangs ist möglich. Die Bestimmungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden von unseren Leitungen eingehalten. Wir bitten auch eventuelle spätere Mieter des Objektes auf die Beeinflussungsgefahr frühzeitig und in geeigneter Weise hinzuweisen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen. 
11. Wir weisen darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Außerdem muss unter den Leiterseilen unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Dieses bitten wir vor allem im Bereich von Gebäuden, Anlagen, Zufahrtsstraßen und Stellplätzen von Kraftfahrzeugen zu beachten. Für witterungs- und naturbedingte Schäden übernehmen wir keine Haftung. 
Die o. g. Nutzungsbeschränkungen und Festlegungen sind in die Festsetzung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
 
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. 
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen. 
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. 
Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Raba, zu wenden. 
+++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. 
+++ 

Beschluss 
Die Hinweise zur Bahninfrastruktur werden berücksichtigt: 
-                  Schutzstreifen mit 23,5 m beiderseits der Leitungsachse mit Nutzungsbeschränkungen 
(bauliche Anlagen sind nur in Abstimmung mit der DB Energie GmbH zu lässig). 
-                  Baubeschränkungsbereich mit 11,5 m beiderseits der Leitungsachse ohne Unterbauung
(23m Korridor). 
-                  Duldung von Immissionen durch die Bahn 
-                  Innerhalb des eingezäunten Bereiches des Sondergebiets ist für Instandhaltungsarbeiten im Bereich des Schutzstreifens ein zerstörungsfreier Zugang für die Durchfahrt von  Einsatzfahrzeugen der BahnAG zu gewährleisten. 
-                  Die FF-PVA Anlage ist blendfrei zum Bahnbetriebsgelände zu gestalten 
Die allgemeinen Hinweise und Auflagen zum Schutzzonenbereich der Bahnstromleitung, Oberleitungsanlage und des Bahnbetriebsgeländes werden unter sonstige Hinweise im Planblatt und bei der Ausführung berücksichtigt. Eine Einweisung vor Baubeginn wird vom Vorhabensträger  vorgesehen. 
Ein Blendgutachten wurde für die geplanten Photovoltaikanlagen östlich und westlich der Bahnanlage erstellt, mit dem Ergebnis, dass eine Blendwirkung von Zugführern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Sichtbarkeit von DB Signalanlagen sind  nicht beeinträchtigt. 
Eine Entwässerung in den Bahngrund ist nicht vorgesehen, die Vorflutverhältnisse am Bahnkörper werden nicht geändert. Die Versickerung verläuft breitflächig über das Gelände. Die Höhe von Pflanzungen im Bereich des Schutzstreifens sind bereits berücksichtigt, es sind keine Pflanzungen vorgesehen. 
Die Stadt Karlstadt hält an der 4 Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan 2018 fest und beschließt 1. Änderung und Erweiterung des vorhandenen Bebauungsplans "Solar Wiesenfeld" als Entwurf, mit der Ergänzung des Schutz- und Baubeschränkungsbereiches sowie den Hinweisen zur Duldung von Immissionen durch den Bahnbetrieb, der blendfreien Ausführung der FF-PVA Anlage und der Abstimmung von Baulichen Anlagen im Schutzbereich. 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Bayernwerk Netz GmbH vom 08.12.2022
In dem von Ihnen überplanten Bereich befindet sich die Hochspannungsfreileitung Trennfeld - Harrbach, Ltg. Nr. Ü15.0, der Bayernwerk Netz GmbH.  
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden und  insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen  Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und unseren Anlagen eingehalten werden.  

Im Einzelnen nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

110-kV-Freileitung   
Die Leitungsschutzzone der Leitung beträgt jeweils 25,00 m beiderseits der Leitungsachse. Darin enthalten ist die sogenannte Baubeschränkungszone die zwischen Mast Nr. 90 und Mast Nr. 91 jeweils 22,00 m beiderseits der Leitungsachse beträgt (siehe beil. Lageplan). Innerhalb der Baubeschränkungszone bestehen Höhenbeschränkungen für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen.  
Der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen ist zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählen u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfrei-haltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen.  
Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.  
 
Gemäß DIN EN 50341-1, sind bei 110 kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen: 7,00 m, Gelände: 6,00 m,  
Bauwerke: 5,00 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer: 11,00 m, Sportflächen: 8,00 m, Zäune usw.: 3,00 m, Bepflanzung: 2,50 m. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.  
Wir bitten Sie in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass hinsichtlich der in den angegebenen Baubeschränkungszonen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für  Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme  vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere auch für Verkehrsflächen, Straßenbeleuchtungen, Werbetafeln, Fahnenmaste usw.  
Bei der als Sondergebiet für die Zweckbestimmung "Photovoltaik-Freiflächenanlage" gekennzeichneten Fläche, die innerhalb der Baubeschränkungszone liegt, ist eine maximale Modulhöhe von 269,49 m ü. NN zulässig.  
Wir empfehlen grundsätzlich Trafostationen, Batterieräume, Schalthäuser und Betriebsgebäude außerhalb der Schutzzone aufzustellen.  

Vorbeugender Brandschutz  
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich zuständigen Fachstelle.  

Niveauveränderungen  
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.  
Im Leitungsbereich sind Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und -hilfsmittel sowie das Aufstellen von Baubaracken u. ä. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH zulässig. Leicht brennbare Stoffe dürfen im Bereich der Hochspannungsleitung nicht gelagert wer- den.  
Antennen-, Blitzschutzanlagen, Kameras, sowie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen  
Antennen-, Blitzschutzanlagen sowie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.  

Bepflanzung   
Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungs- schutzzone können wir nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe ist in jedem Fall mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen sind Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.  
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.  

Zäune   
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B.  kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu erden. Vorgenannte Elemente dürfen nicht mit den Masten der 110-kV Freileitung verbunden werden. Um eine aufwendige Demontage der Zaunanlage und Verrechnung der dafür entstehenden Kosten bei Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten zu vermeiden ist mit dem Zaun und der Einfriedung ebenfalls ein Abstand von 5,00 m zur Fundamentaußenkante eingehalten werden.  
Für Wartung und Reparaturarbeiten ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.  

Leitungsbereich   
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Alternativ kann hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse vorgesehen werden.  

Mastnahbereich   
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten müssen, jeder- zeit, auch mit Lkw, Mobilkran und schweren Baumaschinen gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt (Mindestbreite 5 m) und ausreichenden Kurvenradien vorzusehen. 
Um den Betrieb der Hochspannungsleitung zu gewährleisten, ist ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Fundamentaußenkante von einer Bebauung freizuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.  
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für  den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40,00 m um unsere Masten, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück  gebaut werden.  

Unfallverhütung  
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anzufragen.  
Firmen, welche im Schutzbereich der Leitung Arbeiten verrichten wollen, müssen mindestens vier Wochen vor Baubeginn die maximal möglichen Arbeitshöhen für den erforderlichen Ausübungsbereich bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Leitungen Planung - Bau - Betrieb,  unter Angabe der bestehenden Höhe über NN, anfragen.  


Schattenwurf   
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.  

Witterungs- und naturbedingte Einflüsse   
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.  

Einspeisung   
Wir weisen darauf hin, dass für die Einspeisung der Energie aus der geplanten Erzeugungsanlage in das Stromnetz der Bayernwerk Netz GmbH eine Netzverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss. Unsere Zustimmung zum oben genannten Flächennutzungsplan/Bebauungsplan ersetzt nicht die Einspeisezusage für die geplante Erzeugungsanlage.  

Die beigefügten Sicherheitshinweise bitten wir zu beachten.
Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir um Zusendung der rechtsgültigen Fassung des Bebauungsplanes.  
Wir danken für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin bitten und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 

Beschluss 
Die Hinweise zur Leitung der Bayernwerk Netz GmbH werden berücksichtigt: 
-                  Leitungsschutzzone mit 25,0 m beiderseits der Leitungsachse mit Nutzungsbeschrän- kungen (bauliche Anlagen, Abgrabungen oder Auffüllungen sind nur außerhalb oder nur
mit Abstimmung der Bayernwerke zulässig). 
-                  Baubeschränkungsbereich mit 22 m beiderseits der Leitungsachse mit einer Höhenbe-
schränkung von 269,49 m ü. NN. 
-                           Unter Hinweise werden die für das Vorhaben relevanten Hinweise ergänzt: 
-                           Im Bereich der Schutzzone sind die Zäune aus isolierenden oder nichtleitenden 
Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. 
-                           Immissionen durch die Leitung (Schatten, Vogelkot) sind zu dulden. 
-                           Innerhalb der Leitungsschutzzone der 110 KV-Leitung sind alle Bau- und sons-
tigen Maßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen.  
-                           Innerhalb der Leitungsschutzzone sind keine Erdablagerungen oder sonstige 
Ablagerungen zulässig. Schattenwurf durch Leitung und Masten sind zu dulden 
Die weiteren Hinweise sind durch die geplante Eingrünung außerhalb der Leitungsschutzzone eingehalten, bzw. sind hinsichtlich der Zugänge zum Mast und Abstände des Mastes zum Vorhaben nicht Gegenstand des Verfahrens.  
Die Hinweise zur Unfallverhütung werden bei der Ausführung berücksichtigt. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" so wie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest mit der Ergänzung des Schutz- und Baubeschränkungsbereiches sowie den o.g. Hinweisen. 
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Bayerischer Bauernverband vom 13.12.2022
Der Bayerische Bauernverband steht zur Energiewende. Gleichwohl sind landwirtschaftliche Belange bei Flächeninanspruchnahme maßgeblich zu berücksichtigen.  
Dies ist in dem vorliegenden Plan zwar der Lage und Größe der PV Anlage nach weitgehend gegeben. Der naturschutz-rechtliche Ausgleich ist jedoch grundlegend zu überarbeiten.  
 
In der Position des BBV vom 07. September 2021 wird die Notwendigkeit der Energiewende durch den Bayerischen Bauernverband aufgegriffen und zugleich aber die Bedeutung der Er- nährungssicherung herausgestellt:  
·                 Um die Herausforderung des Klimawandels zu meistern, ist der Beitrag über den Ausbau der erneuerbaren Energien ambitionierter auf kommunaler und landespolitischer Ebene in Bayern anzugehen. Gerade die Land- und Forstwirtschaft ist hierbei ein Teil der Lösung.   
·                 Zugleich muss die Landwirtschaft aber auch weiterhin die Ernährungssicherung gewährleisten. Angesichts der vielfältigen Ansprüche an die Landnutzung insgesamt tragen Kommunalpolitik und Landespolitik für eine zukunftsorientierte und nachhaltige Balance eine große Verantwortung.   
Der Aspekt der Ernährungssicherung wird im Brennglas des Ukrainekrieges noch mehr und überdeutlich vor Augen geführt. Die Abwägung der Gemeinden bei der Planung großflächiger Photovoltaikanlagen zwischen Energiegewinnung und Ernährungssicherung wird deshalb nochmals wichtiger.  
Vorrangig sind Dachanlagen umzusetzen. Es stellt sich die Frage inwieweit im Dorfgebiet auf Gebäuden PV optimal genutzt wird und die Gemeinde die Bevölkerung animiert PV zu installieren. Nach Dachanlagen liegt die Priorität auf Freianlagen nicht-landwirtschaftlicher Nutzflächen wie z.B. Parkplätzen.  
Bei PV Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist sowohl auf die Bodenqualität als auch Struktur der Flächen zu achten. Je besser die Böden sind desto mehr muss über Agri-PV Anlagen bei gleichzeitiger Nutzung für die Landwirtschaft und Photovoltaik nachgedacht werden. Schafbeweidung ist in diesem Sinne keine Agri-PV sondern nur Pflegemaßnahme.  
Die uneinsehbare Lage und die Auswahl eher der landwirtschaftlichen Fläche im Anschluss an eine bestehende Freiflächenanlage, der Bahn, der Staatsstraße und einer Hochspannungsleitung und einem Umspannwerk wird vom BBV insoweit noch mitgetragen.  

Naturschutzrechtlicher Ausgleich und ggf. Artenschutz CEF Maßnahmen

o   Flächenumfang und Lage der Grundstücke, interner und externer Ausgleich   
o   Art der Festsetzungen für die Grünordnung unter den PV Modulen und randliche
Eingrünung z.B. mit Entwicklungsziel arten- und kräuterreiche Magerwiese   
o   ggf. Einzäunung  
Der naturschutz-rechtliche Ausgleich ist jedoch deutlich zu hoch angesetzt. Die Planer bezeichnen im Umweltbericht Seite 15 den Standort selbst mit "Acker ohne wertgebende Vegetationsstruktur". Nicht nur nach unserer Auffassung sind für diese Ausgangssituation die Wertpunkte für die Ausgangsfläche Acker A11 mit WP 3 zu hoch angesetzt. Richtig wäre 2 WP als Ausgangswert anzunehmen. Dies bestätigt auch das Bayerische Bauministerium, Dr. Markus Meckler und Marcel Kühner. Der Ausgangswert 3 kann vereinfachend angesetzt werden, wenn es sich um Mischflächen mit unterschiedlichen naturschutz-fachlich geringer wertigen Flächen handelt. So wie bei höherwertigen Ausgangsflächen eine konkrete Einstufung erfolgen soll, kann dies bei klarer Ausgangssituation wie hier mit ausschließlich Acker auch konkret vergleichbar der BayKompV erfolgen, also mit 2 WP. Daraus ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 204.880 WP. Ebenso ist das Entwicklungsziel extensives Grünland eine Aufwertung und wird hier bei der  Ausgleichsberechnung aber überhaupt nicht bewertet. Wir sehen aber eine Aufwertung mit BNT G212 um 6 WP, würden eine Aufwertung durch die Überlagerung mit den PV Modulen um 5 WP aber noch akzeptieren.  
Somit ergibt sich neben der Aufwertung aus der Übersicht Seite 19 für 9.771 qm und 11.361 qm mit 126.792 WP, eine Aufwertung auf der von PV Modulen überdeckten Fläche und den dazwischen liegenden Flächen von insgesamt 125.211 qm (146.343 qm -9.771 qm - 11.361 qm) mit 
5 WP Aufwertung von 626.055 WP.  
Der Leitfaden "Bauen im Einklang mit der Natur" ist aus dieser Betrachtung für PV Freiflächen in keinster Weise geeignet den Eingriff und Ausgleich adäquat abzubilden. Der Leitfaden ist und bleibt ein Leitfaden an dem die Kommunen nicht gebunden sind. Das BauGB schreibt kein konkretes Verfahren zur Eingriffsermittlung und Ausgleich vor. Es verlangt letztlich eine sachgerechte Abwägung. Auch in diesem Sinne ist das Schreiben des Bauministeriums vom 10.12.2021 für PV Anlagen über GRZ 0,5 nicht stimmig. Hier die volle GRZ als Einwirkungsfaktor anzuwenden, obwohl nur ein Bruchteil der Fläche versiegelt wird und extensives Grünland entsteht, ist schlicht praxisfremd und hält keiner Abwägung zwischen tatsächlicher Wirkung auf die Natur und dem Ziel des schonenden Umgangs mit landwirtschaftlicher Fläche stand.  
Die fünf Feldlerchenpaare sind aufgrund der Beeinträchtigung durch Verkehrsanlagen Bahn und Straße sowie der 110 kV Leitung nicht glaubhaft. Zumindest würde die Feststellung von 5 Feldlerchenpaaren die Vorgaben von Schlumprecht zur Suche geeigneter Flächen für den Ausgleich in Frage stellen. Offensichtlich siedeln Feldlerchen auch in beeinträchtigter Umgebung. Insofern sollte bei der Suche von Ausgleichsflächen für die Feldlerche die Kriterien von Schlumprecht auch angemessen und nicht als Diktat genutzt werden.  
Zudem könnte die Maßnahme doppelter Saatreihenabstand bei Getreide ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz als alternative Umsetzung aufgenommen werden. Dies erhöht die Chance geeignete Flächen und Landwirte zur Umsetzung zu finden auch wenn hier ein Hektar je Feld- lerchenpaar anzusetzen wäre.  
Die Ausgleichsflächen für die Feldlerchen wie bisher vorgeschlagen, können analog zur Bay- KompV auch in der Bauleitplanung gleichzeitig für den naturschutz-rechtlichen Ausgleich genutzt werden. Entsprechend der unvollständigen Berechnung im Umweltbericht Seite 19, ergeben die fünf Feldlerchenpaaren mit je 5.000 qm Brache und Blühfläche mit Aufwertung von 4 WP alleine 100.000 WP.  
Insgesamt ergeben sich somit 126.792 plus 626.055 plus 100.000 WP = 852.847 WP. Dem stehen 204.880 WP Beeinträchtigung gegenüber. Demnach verbleiben 647.967 WP. Werden die Wertpunkte nicht für die aktuelle Planung benötigt, sollten sie im Ökokonto genutzt werden.
Bei der Festsetzung "Schafbeweidung alternativ Mahd mit spätem ersten Schnittzeitpunkt" ist darauf zu achten, dass keine Biotopwiese artenreiches Grünland nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz Artikel 23 entsteht, die nach Rückbau nicht mehr zu Acker zurückgeholt werden könnte. Dies sollte explizit in die Festsetzungen aufgenommen werden. 
Bei der CEF Maßnahme für die Feldlerche und andere Vögel der Agrarlandschaft wäre eine klare Festlegung der Dauer sinnvoll. Nach fünf Jahren sollte sich die Feldlerchenpopulation an die neue Situation mit der PV Anlagenfläche und die weitere umgebende Flur angepasst haben und sollte dann beendet werden.  
Die Rückbauverpflichtung muss neben den baulichen Elementen die komplette Anlage inklusive Ausgleichsmaßnahmen nach Beendigung der Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage beinhalten. Es reicht nicht der städtebauliche Vertrag, sondern die Folgenutzung muss für die gesamte Fläche als Acker festgesetzt werden also auch die Rodung der Hecken und Feldgehölze beinhalten. Wir bitten die Rückbauverpflichtung dementsprechend anzupassen.  

Zusammenfassung   
Zusammenfassend fordern wir, den Flächennutzungs- und Bebauungsplan maßgeblich zu überarbeiten, insbesondere  
·                 den Umfang der Planung von AE Flächen zu überarbeiten bzw. überschüssige Wertpunkte für das Ökokonto zu nutzen.  
·                 bezüglich einer verbindlichen Rückbauverpflichtung zu Acker für alle Bestandteile der Planung  
·                 die Notwendigkeit und Umfang der Festsetzung von CEF Maßnahmen anzupassen.
Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan sind entsprechend den Anregungen und Forderung zu überprüfen und zu ändern. 

Beschluss 
Auch die Stadt Karlstadt ist der Auffassung, dass vorrangig Dachanlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien durch Solarnutzung umgesetzt werden sollten. Nach dem Monitoring- Bericht zum Umbau der Energieversorgung Bayerns (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: S. 33) besteht derzeit ein Energieverbrauch pro Einwohner von 33.000 Kwh pro Jahr. Daraus wird ersichtlich, dass der Energiebedarf nicht nur durch Dachanlagen künftig bereitgestellt werden kann. Hinzu kommen die Schwierigkeiten großflächige Dachanlagen (> 30 kWh - Anlagen) an das Stromnetz anzuschließen (lange Kabeltrassen zum Netzverknüpfungspunkt). 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen wird ausdrücklich in die Abwägung eingestellt, insbesondere in Verbindung mit den Auswirkungen der Flächenverluste für die Nahrungsmittelproduktion. Letztlich leistet die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und dem Erreichen der Klimaziele und zeichnet sich zudem gegenüber  der Erzeugung von Biogas durch eine deutlich höhere Energieeffizienz aus, wodurch sich der  angesprochene Flächenentzug für die landwirtschaftliche Nutzung zur Nahrungsmittelproduktion durch die geplante PV-Anlage mehr als relativiert. 
Die Hinweise des BBV zu den Vorgaben der Eingriffsermittlung und möglicher Kompensation wird geteilt. Daher wird die Eingriffsermittlung in Anlehnung das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 19.11.2009 durchgeführt. Hinsichtlich des Artenschutzes sind die Vorgaben des LFU vom 22.02.2023 zu beachten, berücksichtigt wird jedoch eine Befristung der Festsetzung der CEF-Flächen, sofern Feldlerchenreviere innerhalb des Sondergebiets durch Monitoring nachgewiesen werden, entfallen die CEF-Flächen entsprechend den festgestellten Feldlerchenrevieren innerhalb des Sondergebiets. 
Folgender Hinweis wird zu den internen Ausgleichsflächen noch ausgeführt. 
Diese Ausgleichsflächen enthalten einen Streifen zur Eingrünung, der auch gleichzeitig den Abstand zwischen Zaun und Wegrand definiert und damit verhindert, dass landwirtschaftliche Maschinen am Zaun hängen bleiben könnten. Die Ausgleichsfläche mit der Maßnahme 4 ist aufgrund des Wasserschutzgebietes nicht für das Sondergebiet nutzbar, musste jedoch mit angepachtet werden. 
Zum Ausgleich der Feldlerchenreviere konnte mit der UNB eine Lösung gefunden werden, mit der mit Einschränkungen zumindest ein größerer Anteil landwirtschaftlich genutzt werden kann.
 
Die internen Ausgleichsflächen sind mit dem Eingriff durch das Vorhaben verknüpft. Wenn die Anlage zurückgebaut wird, ist die Aufrechterhaltung der Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich. Die Zuordnung eines Teils der Ausgleichsflächen über das Ökokonto der Stadt zu anderen Eingriffen, welche die Stadt oder Dritte verursachen, hätten zur Folge, dass diese Ausgleichsflächen möglicherweise auch nach Rückbau der PV-Anlage aufrechterhalten werden müssen.  Da die Stadt nicht im Besitz der Ausgleichsflächen ist, entfällt die Aufnahme der für den Eingriff des Bauvorhabens hinaus erbrachten Ausgleichsflächen in das Ökokonto der Stadt. 
Der Hinweis zu den Feldlerchen wird zur Kenntnis genommen. Die CEF-Flächen sind so lange aufrecht zu erhalten, wie der Eingriff vorliegt. Wenn durch Monitoring nachgewiesen werden kann, dass innerhalb der geplanten PV - Anlage auch Feldlerchen vorkommen, sind externe  CEF-Flächen nicht mehr erforderlich. Die Festsetzung zu den CEF- Flächen werden daher unter der zeitlichen Bedingung geknüpft, dass diese entfallen, wenn innerhalb der Anlage Feldlerchen nachgewiesen werden. 
Die Stadt Karlstadt hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Wiesenfeld" so- wie an der 4. Änderung der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan 2018 in diesem Bereich fest, mit der Ergänzung der CEF-Flächen auf denen teilweise eine landwirtschaftliche Nutzung unter Auflagen möglich ist.  
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
Persönlich beteiligt:

Kreisbrandrat Florian List vom 05.11.2022
Angaben im Brandschutznachweis, die Forderungen und Prüfvermerke gemäß Prüfbericht des vorbeugenden Brandschutzes für das oben genannte Projekt sind im vollen Umfang im Verantwortungsbereich des Erstellers des Brandschutznachweises bzw. des Prüfsachverständigen. 
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der örtlichen Feuerwehr nach § 19 PrüfVBau, Satz 1. 
Bei einem Schadensfall werden gemäß Alarmierungsplanung des Landkreises und der Kreisbrandinspektion Feuerwehren der näheren Umgebung alarmiert. 

Feuerwehrpläne: 
Aufgrund der Besonderheiten einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ist für die bauliche Anlage ein Feuerwehrplan nach DIN14095 zu erstellen. Dieser ist zweimal als Druckform und einmal digital (PDF-Format) anzulegen und der Brandschutzdienststelle zu übergeben. 

Löschwasserbedarf: 
Die geforderte Löschwasserversorgung ist gem. Arbeitsblatt W 405 sicherzustellen. Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. 
Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. 
Um einen adäquaten Erstangriff durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu ermöglichen, sollte eine erste Wasserentnahmemöglichkeit einen maximalen Abstand von 75,00 m zum Bewertungsobjekt nicht überschreiten. 

Zugang zum Grundstück:
Zur Sicherstellung eines ungehinderten und gewaltlosen Zugangs durch die Feuerwehr, ist ein Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) am Zufahrtstor nach dem bei der Feuerwehr verwendeten Modell vorzusehen. Das FSD ist nach der TAB des Landkreises Main- Spessart einzurichten. 
 
Flächen für die Feuerwehr:   
Die Technische Regel - Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten. Die Zufahrten zu den geplanten Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren werden können. 

Ansprechpartner: 
Für die bauliche Anlage der Freiflächen-Photovoltaikanlage ist.am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners für die Feuerwehr anzubringen. 

Hinweis 
Diese Stellungnahme kam unabhängig vom Schreiben des LRA, in der die Stellungnahme des Kreisbrandrates wortgleich aufgeführt. 
Die Stellungnahme wird vollständigkeitshalber dargestellt, auf die Abwägung und Beschlussvorschlag (die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt) unter der Stellungnahme des Landratsamtes wird verwiesen. 
 
 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Planauslage vom 10.11.2022 bis einschl. 16.12.2022 in der Stadtverwaltung Karlstadt sowie digital auf der Homepage der Stadt Karlstadt durchgeführt.
Es sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.


Herr Dittmaier bat um Mitteilung, wie die Prognose zur Neuansiedelung der Feldlerche zwischen den Modulen aussieht.
Herr Wehner erwiderte, dass die Prognosen sehen sehr gut aussehen und eine Neuansiedlung an anderen Standorten gut funktioniert hat.

Beschluss:
Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss billigte einstimmig den Entwurf der 4. Änderung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, sowie den Bebauungsplan "Solarpark Wiesenfeld - Erweiterung" und die dazugehörigen Anlagen vom 05.12.2023.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der vorausgehenden Änderungen, in Zusammenarbeit mit dem Büro TEAM 4, Bauernschmitt und Wehner, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner PartGmbH die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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