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öffentlich


2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Karlstadt (BGS-WAS) vom 25.07.2017;
Änderung des Abrechnungszeitraumes



Sachvortrag:
 
In den bisherigen Beitrags- und Gebührensatzungen erstreckte sich der Abrechnungszeitraum jeweils immer vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres.
Dies hat zur Folge, dass alle von den Bürgern notwendigen Abrechnungen (z.B. für Mieter), welche sich auf das Kalenderjahr beziehen, relativ aufwendig angepasst werden müssen. Die Festlegung des bisherigen Abrechnungszeitraumes erfolgte wohl zur Vermeidung weiterer Arbeitsverdichtungen um das Jahrsende.
 
Da die für Zählerstandsermittlung und anschließender Abrechnung notwenigen Arbeiten jetzt größtenteils elektronisch automatisiert erfolgen, ist nun eine Abrechnung zum Kalenderjahr und damit eine Versendung der Gebührenbescheide Anfang Januar mit angemessenem Aufwand möglich.
 
Die Stadtwerke schlagen daher vor, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung entsprechend wie folgt anzupassen:
 
 
Satzung zur 2. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Stadt Karlstadt (BGS-WAS) vom 25.07.2017
 
 
Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Karlstadt folgende Satzung:
 
 
 
§ 1
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
 
 
§ 13 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) erhält folgenden Wortlaut:
(1)    Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.
Die Gebührenschuld für die Überlassung eines Standrohres wird nach dessen Rückgabe abgerechnet.
 
(2)    Auf die Gebührenschuld für die Verbrauchs- und Grundgebühr sind am 1. Mai, am 1. August und am 1. November Vorauszahlungen auf Grundlage der Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs des Vorjahres zu leisten.
Fehlt der Vorjahresverbrauch, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des voraussichtlichen Jahresgesamtverbrauches fest. Gleiches gilt, wenn die Stadt erkennt, dass der zu erwartende Jahresgesamtverbrauch erheblich vom Vorjahreswert abweicht.
Vorauszahlungen werden nur dann festgesetzt, wenn die erwartete Jahresgebühr 40,00 € übersteigt.
Eine Erhöhung der festgesetzten Vorauszahlungen kann auf Antrag erfolgen, soweit diese für jeden Vorauszahlungstermin mindestens 15,00 € beträgt.
 
(3)    Die Grund-, Verbrauchs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
 
 
Karlstadt, 29.09.2023
 
 
 
Michael Hombach
1. Bürgermeister

Beschluss:
Der Stadtrat beschloss einstimmig die 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Karlstadt (BGS-WAS) vom 25.07.2017   

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
20
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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