zu TOP 03 zu TOP 05 TOP 04
öffentlich


Teilnahme am Bundesförderprogramm für "Klimaangepasstes Waldmanagement"



Sachvortrag:
 
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese Aufgabe zu meistern, hat die Bundesregierung die Zuwendung "Klimaangepasstes Waldmanagement" geschaffen.
 
Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen. Quelle: www.klimaanpassung-wald.de
 
Fördervoraussetzungen:
Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klimaschutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanagements. Für Waldbesitzende mit einer Waldfläche über 100 Hektar sind die nachfolgenden Kriterien zu erfüllen: 
 
1.       Altbestände sollen im Zuge einer Vorausverjüngung (Verjüngung unter dem Altbestand) in die nächste Bestandesgeneration überführt werden (5 -7 Jahre vor der Ernte des Ausgangsbestandes)
2.       Naturverjüngung von klimaresilienten, überwiegend standortsheimischen Baumarten hat Vorrang vor Pflanzung 
3.       Bei Pflanzungen sind überwiegend standortsheimische Baumarten zu verwenden.
4.       Bei kleinen Bestandeslücken (Störungen) bis 0,3 ha sind natürliche Entwicklungen (Sukzession) zuzulassen.
5.       Erhalt und Erweiterung der klimaresilienten Baumartendiversität durch Einbringung von Mischbaumarten.
6.       Verzicht auf Kahlhiebe; bei Nutzung von absterbenden Bäumen müssen 10 % des Holzes auf der Fläche verbleiben. Zwangsnutzungen aufgrund von Kalamitäten sind auch in größerem Umfang gestattet soweit dann mind. 10% des Derbholzes auf der Fläche verbleibt.
7.       Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz, stehend wie liegend
8.       Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern je Hektar. Die Bäume müssen bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben und sind bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung auszuweisen. Das ist eine umfangreiche Aufgabe.
9.       Bei Neuanlage von Rückegassen muss der Abstand mindestens 30 Meter betragen, bei verdichtungsempfindlichen Böden muss der Abstand der Rückegassen bei der Neuanlage 40 Meter betragen. 
10.    Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel (Polterspritzungen ausnahmsweise erlaubt)
11.    Verbot der Entwässerung von Beständen ggf. Rückbau von Entwässerungsinfrastruktur innerhalb von fünf Jahren.  
12.    Stilllegung auf 5 % der Waldfläche. Dies bedeutet einen Nutzungsverzicht im Stadtwald auf rund 88,5 Hektar. Die Einzelflächen müssen mindestens 0,3 ha groß sein. 
Die Kriterien 1 - 11 sind für mindestens 10 Jahre zu erfüllen, das Kriterium 12 (Flächenstilllegung) für mindestens 20 Jahre.
 
Förderhöhe:
Für den Stadtwald ergäbe sich bei einer Waldfläche von 1.771 Hektar (Forstbetriebsfläche = 2.058 ha) eine jährliche Förderung für die ersten 10 Jahren von bis zu 145.000 €. Für die Jahre 11 - 20 des Förderzeitraums läge die Förderung (NWE-Flächen 88,5 ha x 100 €) nur noch bei etwa 8.800 €/ Jahr. Abzüge gibt es für Flächen, auf denen bereits forstliche Förderung oder Ökopunkte in Anspruch genommen werden. Falls die auf zunächst bis 2026 gesicherte Finanzierung entfallen sollte, entfallen ab diesem Zeitpunkt auch die Auflagen.



 
 
 
 
Folgen:
Nutzungsverzicht: Eine Flächenstilllegung im produktiven Wald von 5 % würde beim derzeit geltenden Hiebsatz von rd. 4,2 Erntefestmeter je Jahr und Hektar einen rechnerischen Nutzungsverzicht von rund 470 Erntefestmeter je Jahr bedeuten. Konzentriert man sich bei der Auswahl der Stilllegungsflächen auf solche, die bisher nicht oder kaum genutzt werden bzw. Nutzungen nicht oder kaum kostendeckend sind, ist der Nutzungsverzicht marginal. Dies entspricht nach derzeitiger Marktlage rein rechnerisch Mindereinnahmen etwa 5.000 - 12.000 € je Jahr. Hinzu kommt der nur schwer kalkulierbare Nutzungsverzicht durch die Ausweisung von Habitatbäumen. Als Habitatbäume sollen Bäume mit hohem ökologischem Wert ausgewählt werden. Das sind oft Bäume mit geringem oder ohne wirtschaftlichen Nutzen, d.h. auch Baumarten wie Weide, Birke, Aspe oder starkastige, faule, krumme, abgestorbene Bäume.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Stadtwald durch geschickte Auswahl von Flächen, die bisher schon nur sehr extensiv genutzt werden konnten (extreme Steillagen, Felspartien, etc.) und Bäume mit geringem oder ohne wirtschaftlichen Nutzen die finanziellen Auswirkungen des Nutzungsverzichts erheblich reduziert werden könnten.
Arbeitssicherheit/Verkehrssicherung: Durch die Ausweisung von Habitatbäumen auf der Fläche kommt es mittelfristig zu einer Anreicherung von stehendem Alt- und Totholz im Stadtwald. Dadurch steigt im Umfeld dieser Bäume das potentielle Unfallrisiko (herabstürzende Äste/ umstürzende Bäume).  Bewährt hat sich eine räumliche Konzentration der Habitatbäume (Habitatbaumgruppen), eine klar erkennbare und dauerhafte Markierung und eine umsichtige Auswahl (v. A. Abstand zu öffentlichen Straßen/ Bebauung/ Erholungseinrichtungen/ etc.). Dadurch kann das Risiko für die Beschäftigten in der Holzernte, für Erholungssuchende und Verkehrsteilnehmende weitgehend reduziert werden. Im Bereich der Flächenstilllegungen sind Verkehrssicherungsmaßnahmen weiterhin möglich.
Waldschutz: Sowohl bei den Flächenstilllegungen wie auch bei den Habitatbäumen könnte es durch die Ausweisung in Fichtenbeständen zu einem erhöhten Waldschutzrisiko kommen (Borkenkäfer). Daher sollte auf die Ausweisung von Stilllegungsflächen und Habitatbäumen in Fichtenbeständen verzichtet werden.
Ausgleichsflächen/ Förderung im Wald: Die durch die Bundesförderung geförderten Flächen und Maßnahmen können nicht zusätzlich für sonstige Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ökopunkte) verwendet oder durch andere Förderprogramme, etwa des Freistaats Bayern, gefördert werden.  
 
Die Verwaltung empfiehlt die Teilnahme am Bundesprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement".
 
Eine Beschlussempfehlung des Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschusses liegt vor.
 
 
Beschluss:
 
Der Stadtrat fasste einstimmig folgenden Beschluss:
 
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zum Bundesförderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die entsprechenden Förderanträge bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) zu stellen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Herr Heßdörfer hatte den Sitzungssaal verlassen.
Herr Röder war noch nicht zur Sitzung erschienen.



nach oben
Stadtverwaltung Karlstadt
Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt
Tel.: 09353 7902-0
E-Mail: info@karlstadt.de
Stadtverwaltung Karlstadt
Zum Helfenstein 2 · 97753 Karlstadt · Tel.: 09353 7902-0 · info@karlstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung