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öffentlich


1. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Karlstadt (Wasserabgabesatzung -WAS- vom 26.05.2017)



Sachvortrag:
 
In der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlstadt wurde im Jahr 2017 auch eine Regelung bezüglich der damals neu einzubauenden elektronischen Wasserzähler festgelegt.
§19 Abs. 1 a der Wasserabgabesatzung lautet bisher:
 
1a)  Die Stadt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnde Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
 
-      Zählernummer;
-      Aktueller Zählerstand;
-      Zählerstand zum letzten Tag des Monats;
-      Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
-      Durchflusswerte;
-      die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
-      Betriebs- und Ausfallzeiten;
-      Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
 
Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der städtischen Wasserversorgungseinrichtung erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignales, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen.
 
Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.
 
Hintergrund dieses Abs. 1 a war eine landesrechtliche Ermächtigung in Art. 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung, die eine entsprechende Satzungsregelung über den Einbau und die Handhabung der damals neuen elektronischen Wasserzähler mit Funkübertragungsfunktion forderte.
 
Diese gesetzliche Festlegung hat der Freistaat Bayern nun zum 31.12.2023 aufgehoben. Aus Sicht des Bayerischen Landtags ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach dem bundeseinheitlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der allgemeinen Bedingung für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkzählern entscheiden können.
Diejenigen Wasserversorger, die in ihrer Wasserabgabesatzung wegen der Funkzähler eine entsprechende Regelung in den Satzungen festgelegt haben sind daher gehalten, diesen Absatz 1 a des § 19 der Wasserabgabesatzung ersatzlos zu streichen, denn der Satzungsregelung fehlt ab 31.12.2023 die Ermächtigungsgrundlage.
 
Da das Widerspruchsrecht (gegen die Funkübertragung) ab dem 01.01.2024 per Landesgesetz nicht mehr besteht, können bei allen Funkwasserzählern ab diesem Datum die eventuell deaktivierte Funkfunktion eingeschaltet werden. Dies gilt dann für diejenigen Eigentümer, die bisher von einem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben.
 
Im Bereich der Stadtwerke Karlstadt sind derzeit 43 Wasserzähler (von 6.254) mit deaktiviertem Funkmodul im Einsatz. Im Regelfall melden die Eigentümer spätestens nach einer Aufforderung der Stadtwerke die Zählerstände.
 
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, in diesen Fällen auf die Einschaltung des Funkmoduls zu drängen, zumal auch die Anzahl rückläufig ist. Es scheint lediglich überlegenswert, im Rahmen einer allgemeinen Gebührenanpassung für den Mehraufwand bei funkabgeschalteten Wasserzählern eine geringe zusätzliche Gebühr aus Gleichbehandlungsgründen festzusetzen.
 
Eine Empfehlung des Werkausschusses an den Stadtrat liegt vor.
 
 

Beschluss:
Der Stadtrat beschloss einstimmig folgende Satzungsänderung:
Satzung zur 1. Änderung der
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Karlstadt (Wasserabgabesatzung-WAS) vom 26.05.2017
 
Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Karlstadt folgende Satzung
 
§ 1
Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Karlstadt (Wasserabgabesatzung-WAS) vom 26.05.2017
 
 
§ 19 Abs. 1a wird ersatzlos gestrichen.
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Karlstadt,
 
 
 
Michael Hombach
Erster Bürgermeister
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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