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öffentlich


Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen in der Altstadt von Karlstadt;
Änderung der Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt



Sachvortrag:
 
Der Bayerische Landtag hat am 14.06.2023 die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beschlossen mit dem Ziel gleichermaßen Denkmäler zu schützen, aber auch Energiepotentiale zu nutzen und die Kommunen zu unterstützen. Die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes traten am 01.07.2023 in Kraft.
 
Hinsichtlich der Solar-, Photovoltaik- und Geothermieanlagen besteht die wesentliche Änderung darin, dass, sofern die Anlagen überwiegend im Energiebedarf an Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen, eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nur dann versagt werden kann, sofern überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3  BayDschG).
 
Ausschlaggebend ist hierbei der Energiebedarf des Baudenkmals (Eigenbedarf). Welche Elemente für einen effizienten und nachhaltigen Gebäudebetrieb erforderlich sind, ist im Einzelfall festzulegen und durch ausreichende Unterlagen durch fachlich geeignete Planer (z. B. Energieberater im Baudenkmal) nachzuweisen.
 
In grundsätzlicher Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege kann bei Solaranlagen die regelmäßige Denkmalverträglichkeit anhand der unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten Bestands nach einem Stufenmodell ausgerichtet werden.

Damit wird vermieden, dass eine befürchtete pauschale Verwendung von Standardlösungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Denkmälern führt. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste zu verfolgen.

Auf Flächen, die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig.

In Ensembles sollen bei vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar (z. B. in die Dachfläche integrierte Anlagen, Folien etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. Entsprechendes gilt bei sog. "Nähefällen".

Bei Einzeldenkmälern sollen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar (z. B. Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Substanz sind, ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig sein.
 
Um den Bürger und Bewohnern der Altstadt Karlstadt die Möglichkeit zu erleichtern auch Solaranlagen und regenerative Energien zu nutzen schlägt die Verwaltung vor, die Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt wie folgt zu ändern:
 
In §3 Abs. 5 wird der Satz "Vom Straßenraum sichtbare Sonnenkollektoren sind nicht zugelassen"
 
gestrichen und durch den Satz
 
 "Die Errichtung von Solaranlagen und technischen Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2b) BayBO richten sich nach den Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege."
 
ersetzt.
 
Diese Anträge im denkmalschutzrechtlichen Verfahren sind künftig nicht mehr bei den Gemeinden sondern bei der Unteren Denkmalschutzbehörde direkt einzureichen sind, da diese Regelung immer auf eine Einzelfallprüfung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege abstellt.
 
 

Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Karlstadt beschloss einstimmigt in der Gestaltungssatzung der Altstadt Karlstadt vom 29.05.2001 im §3  Abs. 5 den Satz "Vom Straßenraum sichtbare Sonnenkollektoren sind nicht zugelassen" zu streichen und durch den Satz "Die Errichtung von Solaranlagen und technischen Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2b) BayBO richten sich nach den Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege." zu ersetzen.
Änderungssatzung:

Satzung
zur 1. Änderung


der Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt
vom ...
 
 
Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 23 Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Karlstadt folgende Satzung:
§1
Die Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt wird wie folgt geändert:
 
1.      §3 Abs.5 wird wie folgt geändert:
 
"Die Errichtung von Solaranlagen und technischen Anlagen nach Art. 57 Abs.1 Nr. 2b) BayBO richten sich nach den Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege."
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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