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öffentlich


Erlass einer Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.-Nrn. 922, 916/2, 916, 998/2, 998/3, 999 und 997 Teilfläche in der Eußenheimer Straße



Sachvortrag:
 
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.10.2023 den Erlass einer Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.4 Nr. 2 und 3 BauGB für die Grundstücke der Fl.-Nrn. 916, 916/1, 916/2, 916/3,998/2, 998/3, 997/1, 999 Teilfläche Fl.-Nrn. 922 und 997 Gemarkung Karlstadt beschlossen.
Nach erfolgter Bekanntmachung des Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschlusses fand in der Zeit vom 24.11.2023 bis einschl. 27.12.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 Abs. 2 BauGB statt. Gleichzeitig wurde die Unterrichtung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Diese hatten Gelegenheit bis zum 27.12.2023 ihre Stellungnahme abzugeben.

Frau Römer trug die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vor.

Am Verfahren wurden 17 Behörde und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Am Änderungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit E-Mail vom 28.0.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterrichtet:

-       Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt
-       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 
-       Regierung von Unterfranken 
-       Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg 
-       Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr am Main 
-       Regionaler Planungsverband Würzburg 
-       Staatliches Bauamt Würzburg 
-       Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH
-       Amt für Ländliche Entwicklung 
-       Deutsche Telekom AG
-       Stadtwerke Karlstadt 
-       Bund Naturschutz e. V. 
-       Kreisbrandrat Florian List
-       Kreisheimatpfleger
-       Landkreis Main-Spessart 
-       Landesverband für Vogelschutz in Bayern e. V. 
-       Gemeinde Eußenheim 



Nachfolgend eine Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen, wofür ein Abwägungsvorschlag erarbeitet wurde:


Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße", Gemarkung Karlstadt

Beteiligung der Behörden, T.ö.B., Nachbargemeinden und Öffentlichkeit 
(24.11.-27.12.2023)









Name, Datum
Anregungen/Hinweise
(Abwägungs-) Vorschlag
Abstimmung
Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken
20.11.2023
Es ist kein Verfahren der Ländlichen Entwicklung anhängig oder geplant, daher gibt es keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnisnahme.
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Landratsamt Main-Spessart,
SG 51 Bautechnik
20.11.2023
Anbei erhalten Sie meine Stellungnahme zu o.g. Objekt, welche ich bereits am 16.02.2023 dem Bauamt des LRA MSP zukommen ließ:
 
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.
 
Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
 
Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.
 
Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen.
Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW-W405 muss zur Verfügung stehen. Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.
 
 
 
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z.B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche.
 
 
 
Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14230 für unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14319 zu beachten.
 
 
 
Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.
 
 
Angriffs- und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.
 
Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel "Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
Das Brandschutzkonzept der Kita wurde bereits geklärt. Der Zugang zu den Grundstücken Fl. Nr. 916/1, 916/2 und 922 erfolgt im Brandfall künftig wie im Bestand von der Eußenheimer Straße aus. Die vorliegende Planung führt zu keinen Änderungen im Bestand. Die Errichtung eines Wendeplatzes ist deshalb nicht vorgesehen. Dies wurde mit der zuständigen Stelle des Kreisfeuerwehrverbandes Main-Spessart e.V. geklärt.
 
 
Die Löschwasserversorgung wurde durch die Stadtwerke Karlstadt geprüft. Alle relevanten Hydranten verfügen über eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Im bestehenden Hochbehälter ist eine ausreichende Löschwasserreserve vorhanden.
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
Kenntnisnahme.
  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
Dies ist nicht Thema der Bauleitplanung und wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
Dies ist nicht Thema der Bauleitplanung und wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
TransnetBW GmbH
20.11.2023
Im geplanten Geltungsbereich der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung Kita Eußenheimer Straße betreibt und plant die TransnetBW GmbH keine Höchstspannungsfreileitung.
 
Daher haben wir keine Bedenken und Anmerkungen vorzubringen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr
21.11.2023
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Immobilien Freistaat Bayern
24.11.2023
Es werden keine Äußerungen zum geplanten Vorhaben vorgebracht.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Regierung von Mittelfranken
27.11.2023
Die Regierung von Mittelfranken erhebt keine Einwände.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Stadt Gemünden a. Main
30.11.2023
Der geplante Geltungsbereich der Entwicklungssatzung i.V.m. der Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße" der Gemarkung Karlstadt grenzt an keine Gemarkungsgrenze der Stadt Gemünden a. Main und seinen im Stadtgebiet umgebenden Gemarkungen an.
 
Daher sind für unser Stadtgebiet keine Beeinträchtigungen vom Erlass der vorgenannten Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung und den darin enthaltenen Festsetzungen zu erwarten.
 
Die Stadt Gemünden a. Main kann und wird keine Einwendungen vorbringen. Wir wünschen der Stadt Karlstadt a. Main viel Glück und Erfolg bei der Umsetzung der Bauleitplanung und der sich daraus zu entwickelnden Maßnahmen.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
 
Staatliches Bauamt Würzburg
04.12.2023
Mit der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße" besteht von Seiten des Staatlichen Bauamts unter Beachtung und Einhaltung der folgenden Bedingungen und Auflagen Einverständnis:
 
 
 
1.      Der Bebauungsplan befindet sich straßenrechtlich im Verknüpfungsbereich der OD Karlstadt. Gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes gilt hier eine Anbauverbotszone von 20 Metern und eine Anbaubeschränkungszone von 40 Metern gemessen vom Fahrbahnrand der Bundesstraße.
 Aufgrund der Tatsache, dass in den uns vorab vorliegenden Entwurfsplänen ein Anbau innerhalb der Anbauverbotszone liegen soll, der im Notfall zurückgebaut werden könnte, kann eine Zustimmung zur Reduzierung der Anbauverbotszone in Aussicht gestellt werden. Letztendlich soll der Abstand des Anbaus zum Fahrbahnrand mindestens 10 m betragen. Das Hauptgebäude soll einen Abstand von 20 m vom Fahrbahnrand haben.
2.      Vom Verkehr der Bundesstraße gehen Lärmemissionen aus. Maßnahmen zur Abwendung des Straßenlärms werden von der Bundesrepublik Deutschland als Baulastträgerin für die B 27 nicht getroffen. Auch die Kosten für die geplante Lärmschutzwand werden vom Bund nicht übernommen.
3.      Für das Bringen und Abholen der Kinder ist ein Parkplatz östlich der Kita vorgesehen. Es ist durch geeignete Beschilderung in Zusammenarbeit mit der Verkehrsbehörde durchzusetzen, dass ein Halten direkt auf der Fahrbahn im unmittelbaren Bereich der Kita unterbunden wird.
4.      Im Verknüpfungsbereich gelten Privatzufahrten gemäß § 8a Fernstraßengesetz als Sondernutzungen, die entsprechend beantragt und genehmigt werden müssen. Dies gilt auch für die Zufahrt zum Parkplatz der Kita.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
Eine Anbauverbotszone von 20 m gemessen vom Fahrbahnrand der Bundesstraße wurde bereits in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt als zeichnerischer Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
Dies erfolgt im Zuge der Objektplanung.
 
 
 
 
 
Für die Zufahrt zum Parkplatz wird im Zuge der Objektplanung eine Sondernutzung beantragt.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
 
Ja-Stimmen:10
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Persönlich beteiligt:0
 
Handwerkskammer für Unterfranken
08.12.2023
Nach Prüfung der Unterlagen bestehen aus Sicht der Handwerkskammer für Unterfranken keine Einwände zu o.g. Vorhaben.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
11.12.2023
Eine Stellungnahme ist des Bund Naturschutzes Bayern e.V. aus Zeit- / Personalgründen derzeit nicht möglich.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Deutsche Telekom Technik GmbH
12.12.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
 
Zum Erlass der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße" der Stadt Karlstadt nehmen wir wie folgt Stellung:
 
Im bzw. am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe beigefügten Bestandsplan). Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
 
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei den Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
 
 
 
 
 
Für die Telekommunikationslinie (Hauszuführung Anwesen "Eußenheimer Straße 9a"), welche das Flurstück mit der Fl.Nr. 916, Gemarkung Karlstadt, durchläuft, bitten wir Sie um die Veranlassung einer Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung."
 
 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
 
 
 
 
Die Versorgung des Planbereiches unterliegt derzeit einer Prüfung durch die Telekom. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung treffen. Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird als textlicher Hinweis aufgenommen:
"4.1 Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Fernwärme, Telekommunikation und Wasser
4.1.1 Auf vorhandene, der öffentlichen Versorgung dienende Leitungen ist bei der Planung Rücksicht zu nehmen (Vermeidung von Beschädigungen, uneingeschränkte Zugänglichkeit, Anzeige der Bauausführung). Es sind die Leitungsschutzanweisungen der Betreiber zu beachten.
 
Es wird als textliche Festsetzung festgesetzt:
"3.1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Telekommunikationslinien für das Fl. Nr. 916:
Für die gemäß Planeintrag durch das Flurstück Nr. 916 verlaufenden Telekommunikationsleitungen wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung, festgesetzt."
 
Es wird als textlicher Hinweis aufgenommen:
"4.1.2 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten."
 
Kenntnisnahme.
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Persönlich beteiligt:0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
13.12.2023
Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Norden und Osten des Plangebiets dürfen durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Lärm- und Staubemissionen, nicht nur während der Erntezeit, sind zu dulden. Die Zufahrt zu den Grundstücken über die Stichstraße muss jederzeit möglich sein. Denn auch wenn Stellplätze auf der Flurnummer 998/3 vorgesehen sind, besteht die Gefahr, dass die Stichstraße von Eltern zum wenn auch nur kurzzeitigen Parken genutzt wird.
 
 
 
Auf der Flurnummer 999 ist eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. Wäre es denn nicht sinnvoll, auf den angrenzenden Flurnummern 1002-1004 neue Streuobstbäume zu pflanzen? Auch den Kindergartenkindern könnte dort, mit Hilfe der Streuobstberaterin des Landkreises Main-Spessart, wichtige Zusammenhänge im Hinblick auf Flora und Fauna nähergebracht werden. Darüber hinaus wäre diese Ausgleichsfläche näher am Ort des Eingriffs. Außerdem ist die Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland auf der Flurnummer 4000 eine weniger sinnvolle Maßnahme, solange die Verwertung des Aufwuchses nicht geklärt ist.
 
Wir haben bezüglich der vorhandenen Baumschule das AELF Kitzingen- Würzburg, Abteilung Gartenbau, um Stellungnahme gebeten. Von dort hat man uns Folgendes mitgeteilt:
 
Im Norden des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich Kulturflächen des Gartenbaubetriebes Müllerklein. Da auch schon die nachfolgende Generation im Betrieb tätig ist, müssen die Betriebsflächen uneingeschränkt für den gärtnerischen Anbau nutzbar bleiben und die Bewirtschaftung darf durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Freilandflächen östlich des bestehenden Wohnhauses, welche aktuell zur Kultur von Weihnachtsbäumen und Solitärziersträuchern verwendet werden.
 
 
Kenntnisnahme.
Dieser Punkt ist nicht Teil der Bauleitplanung und wird zu einem späteren Zeitpunkt geklärt.
 
 
 
 
 
 
 
Das Pflanzen von Streuobstbäumen würde nicht ausreichen, um die für den Eingriff gemäß den Berechnungen notwendigen Ausgleichspunkte zu schaffen.
 
 
Es wurde deshalb auf eine Ausgleichsfläche aus dem externen Ökokonto der Stadt Karlstadt zurückgegriffen.
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Von einer Einschränkung der Nutzungen des Gartenbaubetriebs durch die vorliegende Planung ist nicht auszugehen.
Ja-Stimmen:10
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Bayernwerk Netz GmbH
14.12.2023
Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befinden sich keine Strom-, Gas- und Nachrichtenleitungen der Bayernwerk Netz GmbH. Somit bestehen unsererseits keine Einwände gegen den Erlass der oben genannten Einbeziehungssatzung.
 
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin an Ihren Bauleitplanungen und wenden sich bezüglich einer Stellungnahme auch an den örtlichen Energieversorger.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Stadt Arnstein
18.12.2023
Belange der Stadt Arnstein werden durch den Erlass der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße" der Stadt Karlstadt nicht berührt. Einwendungen oder Anregungen werden im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht erhoben.
Kenntnisnahme.
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:
 
Wasserwirtschaftsamt
20.12.2023
Zu den o.g. Planungen haben wir zuletzt mit den beiden Schreiben vom 22.02.2023 bzw. 28.07.2023 (Az. 3-4622-MSP148-4836/2023 bzw. Az. 3-4622-MSP148-21631/2023) bereits Stellung genommen. Diese Stellungnahmen besitzen, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit.
 
Stellungnahme 22.02.2023:
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
 
Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu halten.
Die öffentliche Trinkwasserversorgung soll durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Dabei ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind, die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen.
 
Laut Planunterlagen ist das Gebiet bereits erschlossen. Es ist jedoch noch ein Hausanschluss für die Kita neu herzustellen.
 
 
 
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die abwassertechnische Erschließung des geplanten Neubaus des Kindergartens (Flnr. 916) soll über einen neuen Hausanschluss an die bestehende Kanalisation der angrenzenden Bebauung erfolgen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Erschließung im Mischsystem erfolgt. Es wird darauf verwiesen, dass im Hinblick auf § 55 (2) WHG die weitere abwassermäßige Erschließung grundsätzlich im Trennsystem vorgenommen werden sollte. Es handelt sich bei dem Geltungsbereich mit Ausnahme des o.g. geplanten Baugrundstücks jedoch um einen bereits mit den Medien der Ver- und Entsorgung voll erschlossenen und genutzten Standort.
 
Eine zwingende Erschließung im Trennsystem erachten wir daher aus fachlicher Sicht als unverhältnismäßig. In der mitgelieferten Erläuterung werden keine Empfehlungen für Maßnahmen zur ortsnahen Bewirtschaftung des anfallenden, unbelasteten Niederschlagswassers getroffen. Wir halten jedoch folgende Maßnahmen zur hydraulischen Entlastung des Mischwasserkanals für sinnvoll:
·        Dach- und Fassadenbegrünung
·        Dachwasser über Zisternen zwischenzuspeichern und zur Bewässerung von Grünanlagen zu nutzen
·        Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone
·        die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten, sowie versickerungsfähige Belege bei Gehwegen und Plätzen zu verwenden
 
 
 
 
 
 
 
Zudem ist bei der abwassertechnischen Erschließung sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z.B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das anfallende Abwasser aufzunehmen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt, oder ob ggf. Anpassungen notwendig sind. Da es sich hier aber lediglich um den abwassertechnischen Anschluss eines einzelnen Flurstücks für den Neubau der Kita handelt (Flnr. 916), wird nicht davon ausgegangen, dass das zusätzliche Abwasser eine merkliche Auswirkung auf das weiterführende Kanalnetz besitzt.
 
3. Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete
Von der Planung sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.
 
4. Schutz vor Starkniederschlägen
Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage und weist ein leichtes Ost-West-Gefälle auf. Im Norden schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Bei der geplanten Neuerrichtung der Kita handelt es sich zudem um eine sensible Nutzung.
 
Im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge wird daher empfohlen, geeignete Schutzmaßnahmen gegen Überflutungen an baulichen Anlagen zu planen und umzusetzen.
 
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
"Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden".
 
5. Altablagerungen, Bodenschutz
 
Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplans liegt kein Eintrag im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) vor. Ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen ist somit nicht bekannt.
 
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt Main-Spessart zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).
 
Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Die Vorsorgepflicht gegenüber dem Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung ergibt sich aus § 7 BBodSchG und §§ 9 und 10 BBodSchV.
Um einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden zu gewährleisten, sollten folgende textliche Hinweise zum Bodenschutz in den Bebauungsplan "Kita Eußenheimer Straße" aufgenommen werden:
·        Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Anforderungen nach DIN 19639 "Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben", DIN 19731 "Verwertung von Bodenmaterial" sowie DIN 18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten" zu beachten.
·        Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
·        Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.
·        Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme 28.07.2023:
Das WWA Aschaffenburg hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am 13.2.2023 zur vorliegenden Planung Stellung genommen.
Die Stellungnahme behält ihre Gültigkeit.
 
Ergänzend möchten wir zum Planstand 27.6.2023 aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgende Anmerkungen machen:
 
1. Schutz vor Starkniederschlägen
Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage und weist ein leichtes Ost-West-Gefälle auf. Im Norden schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Bei der geplanten Neuerrichtung der Kita handelt es sich zudem um eine sensible Nutzung. Im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge wird daher empfohlen, geeignete Schutzmaßnahmen gegen Überflutungen an baulichen Anlagen zu planen und umzusetzen.
 
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
"Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden".
 
 
 
Stellungnahme 20.12.2023:
Ergänzende Anmerkung: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollten die ursprünglichen Hinweise bzgl. der wasserwirtschaftlichen Belange "Bodenschutz", "Grundwasser und Altlasten" sowie "Schmutzwasser- / Regenwasserableitung" zusätzlich in den planlichen Teil übernommen werden.
 
Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und die Stadt Karlstadt erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Es wird als textlicher Hinweis unter 4.2 Grundwasser und Altlasten Folgendes aufgenommen:
"4.2.1 Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Die Flächenversiegelungen sind so gering wie möglich zu halten."
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
Die Wasserversorgung im Gebiet wurde bereits vorab geprüft.
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
Die abwassertechnische Erschließung der Kita erfolgt im Mischsystem.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird unter 4.3 Schmutzwasser-/Regenwasserableitung als textlicher Hinweis Folgendes aufgenommen:
"4.3.1 Das Baugebiet soll in das bestehende Mischsystem der bestehenden Ortskanalisation entwässert werden.
4.3.2 Maßnahmen zur hydraulischen Entlastung des Mischwasserkanals wie Dach- und Fassadenbegrünung, das Zwischenspeichern von
Dachwasser über Zisternen und die Nutzung zur Bewässerung von Grünanlagen sowie die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone werden grundsätzlich begrüßt.
4.3.3 Die Flächenversiegelung ist im Gebiet so gering wie möglich zu halten. Gehwege und Plätze sind möglichst in versickerungsfähigen Belägen auszuführen."
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
Für den Neubau der Kita wurden bereits Vorkehrungen für den Schutz von Überflutungen infolge von Starkregen getroffen:
Die Kita ist als Gebäude ohne Unterkellerung geplant. Um die barrierefreie Erschließung des öffentlichen Gebäudes zu gewährleisten, ist kein Sockel geplant. Von der privaten Verkehrsfläche im Norden des Grundstücks aus steigt das Gelände jedoch bis zum Gebäude an, so dass Oberflächenwasser automatisch vom Gebäude weggeleitet wird. Sämtliche bodentiefe Verglasungen und Zugänge werden mit vorgelagerten Rinnen ausgestattet, um einen Wassereintritt ins Gebäude an diesen Stellen zu verhindern. Es sind keine großflächigen, versiegelnden Pflasterflächen um das Gebäude geplant, welche Wasser zusätzlich aufstauen würden.
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird als textlicher Hinweis aufgenommen:
"4.2.2 Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich
das Landratsamt Main-Spessart zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG)."
 
 
Es wird unter 4.4 Bodensicherung als textlicher Hinweis aufgenommen:
"4.4.1 Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Anforderungen nach DIN 19639 "Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben", DIN 19731 "Verwertung von Bodenmaterial" sowie DIN 18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten" zu beachten.
4.4.2 Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
4.4.3 Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202
BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.
4.4.4 Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner / ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden."
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
Für den Neubau der Kita wurden bereits Vorkehrungen für den Schutz von Überflutungen infolge von Starkregen getroffen:
Die Kita ist als Gebäude ohne Unterkellerung geplant. Um die barrierefreie Erschließung des öffentlichen Gebäudes zu gewährleisten, ist kein Sockel geplant. Von der privaten Verkehrsfläche im Norden des Grundstücks aus steigt das Gelände jedoch bis zum Gebäude an, so dass Oberflächenwasser automatisch vom Gebäude weggeleitet wird. Sämtliche bodentiefe Verglasungen und Zugänge werden mit vorgelagerten Rinnen ausgestattet, um einen Wassereintritt ins Gebäude an diesen Stellen zu verhindern. Es sind keine großflächigen, versiegelnden Pflasterflächen um das Gebäude geplant, welche Wasser zusätzlich aufstauen würden.
 
 
Kenntnisnahme.
Die Hinweise werden entsprechend in die Entwicklungssatzung übernommen.
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Regierung von Unterfranken
21.12.2023
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde erhebt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange in Hinblick auf die Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Landesplanungsgesetzes (BayLplG) in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (Regionalplan 2) zu der im Betreff genannten Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung keine Einwendungen.
 
Folgender Hinweis hat sich ergeben:
Zur Planung, die zunächst im "bauleitplanerischen Regelverfahren" aufgestellt wurde, haben wir uns bereits mit Stellungnahmen vom 13.02.2023 und 18.07.2023 geäußert und darauf hingewiesen, dass u.a. die Angaben zum Stand des Regionalplans Würzburg zu aktualisieren sind. Dieser wurde zuletzt mit der 17. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg vom 10.10.2023, die am 27.10.2023 in Kraft getreten ist, geändert (Link: Regionalplan Region Würzburg (2) - Regierung von Unterfranken (bayern.de)). Die Angabe sollte in der Begründung entsprechend geändert werden.
 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung der Satzung mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
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Regionaler Planungsverband
21.12.2023
Der Regionale Planungsverband Würzburg erhebt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange in Hinblick auf die Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Landesplanungsgesetzes (BayLplG) in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (Regionalplan 2) zu der im Betreff genannten Entwicklungssatzung i.V.m. einer Einbeziehungssatzung keine Einwendungen.
 
Folgender Hinweis hat sich ergeben:
Zur Planung, die zunächst im "bauleitplanerischen Regelverfahren" aufgestellt wurde, haben wir uns bereits mit Stellungnahmen vom 14.02.2023 und 19.07.2023 geäußert und darauf hingewiesen, dass u.a. die Angaben zum Stand des Regionalplans Würzburg zu aktualisieren sind. Dieser wurde zuletzt mit der 17. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg vom 10.10.2023, die am 27.10.2023 in Kraft getreten ist, geändert (Link: Regionalplan Region Würzburg (2) - Regierung von Unterfranken (bayern.de)). Die Angabe sollte in der Begründung entsprechend geändert werden.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
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Landratsamt Main-Spessart
22.12.2023
Bauleitplanung:
Bekanntmachung:
In der Bekanntmachung wurden die betroffenen Fl.-Nrn. nicht vollständig aufgeführt: Es fehlen die Fl.-Nrn. 916/1, 916/3 und 997/1.
 
 
 
Planzeichnung:
- Als Rechtsgrundlage für die Anbauverbotszone ist in der Legende § 9 Abs. 6 BauGB zu nennen, da hier das Straßenrecht Ursprung ist (= nachrichtliche Übernahme) (§ 34 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 9 Abs. 6 BauGB).
 
 
- Mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg wäre noch zu klären, inwieweit die Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG für den Geltungsbereich Gültigkeit besitzt und ggf. ebenfalls abgebildet werden müsste.
 
 
 
- Der Verfahrensvermerk Nr. 6 sollte noch die weiteren Angaben aus § 10 Abs. 3
BauGB enthalten (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB). Bzgl. der konkreten Formulierung verweisen wir auf: p20/21 Planungshilfen für die Bauleitplanung (Hrsg. vom Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr), S. 217 (Muster für Verfahrensvermerk Bebauungsplan). Der Wortlaut muss hier allerdings entsprechend an die hier vorliegende Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung angepasst werden.
 
Begründung:
- Verfahrensablauf, S.5
Unter dem Abschnitt für die Einbeziehungssatzung wäre die Fl.-Nr. 999 noch zu ergänzen, die als Außenbereichsfläche nun ebenfalls in den unbeplanten Innenbereich einbezogen wird (als Grünfläche).
- Flächennutzungsplan der Stadt Karlstadt, S.9
Hier heißt es: "Künftig werden alle Flächen im Geltungsbereich als Wohnbaufläche dargestellt." Dies sollte dahingehend geändert bzw. ergänzt werden, dass die Fl.-Nr. 916 im künftigen Flächennutzungsplan als Fläche für Gemeinbedarf: Kindergarten/Kindertagesstätte dargestellt werden wird.
 
- Umgriff des Plangebiets, S.10 redaktioneller Fehler: B 29 statt B 27
- Verkehrsflächen, S.13
Hier wäre noch zu ergänzen, dass die Erschließung der Fl.-Nr. 922 über die Straße "Am Hirschfeld" erfolgt. Eine Erschließung über die Eußenheimer Straße wurde vom Staatlichen Bauamt Würzburg ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
- Ver- und Entsorgung, S.13
Unter diesem Kapitel wären noch Aussagen zum abwehrenden Brandschutz bzw. zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu treffen.
 
 
Umweltbericht:
Aus unserer Sicht ist die Vorlage eines Umweltberichts in diesem Satzungsverfahren nicht erforderlich.
Das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf beschleunigte Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB.
Für Einbeziehungs- und Entwicklungssatzungen gelten die Verfahrensvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nur unter der Maßgabe des § 34 Abs. 6 BauGB.
 
Weitere Voraussetzungen sind nach unserem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Eine inhaltliche Prüfung des beigelegten Umweltberichts ist daher nicht erfolgt.
 
 
 
 
Städtebau:
Es wurden keine Einwände vorgetragen.
 
 
Immissionsschutz:
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
 
 
 
 
Bei vorliegendem Entwurf handelt es sich um eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Diese sind gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB denselben Anforderungen unterworfen, wie sie nach § 13 Abs. 1 BauGB für alle Bebauungspläne gelten, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden sollen. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist demnach für Innenbereichssatzungen nicht erforderlich.
 
Der den Unterlagen beiliegende Umweltbericht (Stand: 24.10.2023; KAISER + JURITZA + PARTNER Landschaftsarchitekten PartGmbB) wird daher lediglich zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand der fachlichen Beurteilung.
Gegen die geplante Festlegung der Flächen nördlich der Eußenheimer Straße (Grundstücke Fl.nrn. 916, 916/1, 916/2, 916/3, 922, 998/2, 998/3, 999; Gemarkung Karlstadt) als im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Rahmen einer entsprechenden Satzung bestehen aus fachlicher Sicht keine Einwände.
 
Die immissionsschutztechnische Beurteilung von konkreten Vorhaben sowie die Festlegung von Auflagen zum Immissionsschutz bleiben Einzelbaugenehmigungsverfahren vorbehalten.
 
Wasserrecht/Bodenschutz:
Mit dem Erlass der o.g. Satzungen besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.
 
 
Naturschutz:
Mit der o. g. Satzung besteht von Seiten des Naturschutzes unter folgender Bedingung Einverständnis: Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung formulierten Vermeidungsmaßnahmen sind vollständig umzusetzen.
 
Kreisabfallwirtschaft:
Aus Sicht der kommunalen Abfallwirtschaft nehmen wir wie folgt Stellung:
Ein generelles Rückwärtsfahren beginnend an der Einmündung der Eußenheimer Straße bis zu den Hausnummern 7-9-9a halten wir zukünftig für nicht mehr vertretbar. Im Bereich "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigung" wird der Haupteingang des Kindergartens geplant. Somit herrscht hier ganztags ein erhöhtes Aufkommen an Fußgängern (Eltern bringen oder holen ihre Kinder ggf. auch in Begleitung von weiteren Kindern / Personen). Durch die Errichtung von Mitarbeiterparkplätzen entlang der Gebäuderückseite
(Straßennummer 916/3) entsteht auch hier zukünftig eine erhöhte Gefahr beim Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen durch Fußgänger.
 
Wir schlagen daher vor, dass zwischen den Grundstücken Flur-Nr. 916 und Flur-Nr. 916/2 ein ausreichend breiter Fußweg (Bereich mit Versorgungsleitungen) angelegt wird. Über diesen Fußweg, ca. 45m, müssen dann alle Abfallbehälter, Gelbe Säcke und Sperrabfall von den Anwohnern direkt an der Eußenheimer Straße zur Leerung bzw. Abholung bereitgestellt werden. Somit muss kein Müllsammelfahrzeug zwischen Kindergarten und vorhandenem Wohnhaus rückwärtsfahren. In diesem Zusammenhang müssen dann auch alle Abfallbehälter, Gelbe Säcke und Sperrabfall vom Grundstück Flur-Nr. 998/2 direkt an der Eußenheimer Straße bereitgestellt werden.
 
 
 
 
 
 
 
Im Anhang zu unserer Stellungnahme erhalten Sie eine Stellungnahme des beauftragen Abfuhrunternehmens Kirsch und Sohn GmbH aus Gemünden mit der Bitte um Beachtung. Für Fragen zu den Stellungnahmen stehen wir gerne zur Verfügung.
 
Kommunalrecht:
Aus kommunalrechtlicher Sicht bestehen weiterhin gegen die Aufstellung einer Entwicklungssatzung i. V. m. einer Einbeziehungssatzung "Kita Eußenheimer Straße" keine Bedenken.
 
Hinweise:
- Sowohl in der Bekanntmachung als auch in der Begründung sind nicht alle betroffenen Flur-Nrn. aufgeführt. Zumindest die zeichnerische Darstellung zeigt einen anderen Umgriff.
- Warum wurde das Grundstück Flur-Nr. 922/7 nicht miteinbezogen. Aus hiesiger Sicht ist eine Einbeziehung notwendig und sinnvoll.
 
Brandschutzdienststelle/Kreisbrandrat:
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen.
 
Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
 
Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.
 
 
 
 
 
 
 
Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.
-Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen.
-Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.
 
 
 
 
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. 
 
Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.
 
Angriffs- und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.
 
Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DCLeitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel "Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.
Kenntnisnahme.
 
In der Bekanntmachung sind die betroffenen Flurstücksnummern fälschlicherweise nicht vollständig aufgeführt. In der Begründung auf S. 10 sind die genannten Flurstücke jedoch in der Auflistung enthalten.
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
 
 
 
 
Das Staatliche Bauamt hat lediglich darum gebeten, die Anbauverbotszone in der Satzung als Hinweis darzustellen.
 
 
 
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
 
 
Die Stadt Karlstadt sieht im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die künftige Darstellung der Fl.Nr. 916 ebenfalls als Wohnbaufläche vor. Die Begründung ist dahingehend also richtig.
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
Da sich durch die vorliegende Planung keine Änderung der Erschließung gegenüber dem Bestand ergibt, wird der Punkt "Verkehrsflächen" im Kapitel " 5. Planungskonzept" gelöscht. Die Erschließung der Flurstücks Nr. 992 wird im Kapitel "Städtebauliche Situation" unter dem Punkt "Verkehrliche Erschließung" redaktionell ergänzt und angepasst.
 
 
Dies wird redaktionell ergänzt.
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
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Auf dem Flurstück Nr. 916 wird über einen kurzen Fußweg eine Zuwegung sowie eine entsprechende Bereitstellungsfläche für Müllsammelanlagen an der Bundesstraße geschaffen. Ein Rückwärtsfahren der Müllsammelfahrzeuge ist somit nicht notwendig.
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Bekanntmachung sind die betroffenen Flurstücksnummern fälschlicherweise nicht vollständig aufgeführt. In der Begründung auf S. 10 sind die genannten Flurstücke jedoch in der Auflistung enthalten.
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
Das Brandschutzkonzept der Kita selbst wurde bereits geklärt.
 
Der Zugang zu den Grundstücken Fl. Nr. 916/1, 916/2 und 922 erfolgt im Brandfall künftig ebenfalls wie im Bestand von der Eußenheimer Straße aus. Die vorliegende Planung führt zu keinen Änderungen im Bestand.
 
Die Errichtung eines Wendehammers ist deshalb nicht vorgesehen. Dies wurde mit der zuständigen Stelle des Kreisfeuerwehrverbandes Main-Spessart e.V. geklärt.
 
 
Kenntnisnahme.
Die Löschwasserversorgung wurde durch die Stadtwerke Karlstadt geprüft. Alle relevanten Hydranten verfügen über eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Im bestehenden Hochbehälter ist eine ausreichende Löschwasserreserve vorhanden. 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
Dies ist nicht Thema der Bauleitplanung und wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
Dies ist nicht Thema der Bauleitplanung und wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
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Kirsch + Sohn GmbH
22.12.2023 / 20.02.2023
Bei dem geplanten Bauvorhaben "Kita Eußenheimer Straße" handelt es sich um eine Kindertagesstätte, die als Ziel- und Quellverkehr dient, stark frequentiert sein wird und dementsprechend mit enormen Fußgänger- und Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
 
Grundsätzlich stellt das Befahren von Straßen, Verkehrswegen mit Abfallsammelfahrzeugen aufgrund der Größe der Fahrzeuge, und der durch die Bauart des Fahrzeugs eingeschränkten Sicht des Fahrers eine besondere Gefahr für
sämtliche Verkehrsteilnehmer dar. Hier ist besonders auf das Rückwärtsfahren hinzuweisen, da hierbei die Gefahr von Unfällen besonders groß ist.
Die Entsorgungsunternehmen müssen die Abfallabholung grundsätzlich so planen, dass unfallträchtige Rückwärtsfahrten vermieden werden. Aus § 16 der DGUV Vorschrift 43 "Müllbeseitigung" ergibt sich ferner die Forderung, dass . [die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist].
 
Besondere Bedeutung erhält dieses Thema durch die DGUV Regel 114-601 Branche Abfallwirtschaft - Teil 1:
Abfallsammlung, die Ende 2016 durch die Unfallversicherungsträger novelliert worden ist und besondere Anforderungen an die Abfallsammlung stellt. Weiterhin ist die DGUV Information 214-033 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" zu berücksichtigen.
 
Da die Abfallsammlung beim geplanten Bauvorhaben "Kita Eußenheimer Straße" sowie der dahinter gelagerten, bereits vorhandenen Abholstellen ohne eine Rückwärtsfahrt nicht möglich ist, wird eine Entsorgung/die Bereitstellung
der Abfallbehälter entlang der Eußenheimer Straße (ggf. Fußweg von Haus-Nr. 9A entlang Haus-Nr. 9 zur Eußenheimer Straße / vgl. Bebauungsplan
"Bereich mit Versorgungsleitungen Elektro, Kanal, Telekommunikation, Wasser") zwingend empfohlen.
Kenntnisnahme.
 
Auf dem Flurstück Nr. 916 wird über einen kurzen Fußweg eine Zuwegung sowie eine entsprechende Bereitstellungsfläche für Müllsammelanlagen an der Bundesstraße geschaffen. Ein Rückwärtsfahren der Müllsammelfahrzeuge ist somit nicht notwendig.
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
IHK Würzburg-Schweinfurt
27.12.2023
Hinsichtlich der durch die IHK Würzburg-Schweinfurt zu vertretenden Belange der gewerblichen Wirtschaft haben wir keine Bedenken gegen das Planvorhaben.
Kenntnisnahme.
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 
Wildes Bayern e.V.
27.12.2023
Grundsätzlich befürworten wir den Bau des Kindergartens. Allerdings möchten wir zu einer naturfreundlichen Außen- und Gartengestaltung nach modernen baubiologisch umweltverträglichen Maßstäben anhalten.
 
 
 
Tier- und vor insbesondere insektenfreundliche Beleuchtung
Für eine insektenfreundliche Beleuchtung empfehlen wir die Wahl einer niedrigen Beleuchtungsstärke und Lichtdichte, einer geeigneten Abstrahlgeometrie, einer Beleuchtung von oben und nicht von unten, einer geeigneten Lichtfarbe (warmweiß, gelb oder rot statt kaltweiß oder blau), komplett geschlossene staubdichte Leuchten und eine Beschränkung der Beleuchtungszeit.
 
Maßnahmen gegen Vogelschlag
Auch Maßnahmen gegen Vogelschlag sind aus naturschutzfachlicher Sicht sehr wichtig. Im besten Fall sollte bereits bei der Planung, der Glasanteil in gewissen Gebäudeteilen zu verringert werden. Vor allem Verglasungen über Eck oder Durchsicht-Situationen sollten entweder vermieden oder durch vogelsichere Alternativen ersetzt werden. Bei Einsatz von Glas sind geprüftes Vogelschutzglas und Mustermarkierungen nach dem aktuellen Stand der Forschung wirkungsvoll.
 
Die Abstände zwischen Markierungselementen sollten nicht größer als eine Hand breit sein und über die gesamte Fläche der Glasscheibe angebracht werden.
 
 
 
 
 
UV-Markierungen und Greifvogelsilhouetten bieten keinen wirkungsvollen Schutz. In der unmittelbaren Umgebung von großen Glasscheiben sollten keine Elemente wie hohe Vegetation oder Futterstellen geplant werden, da diese die Vögel in die Nähe der Glasscheiben locken.
 
Trittsteinelemente
Weiters empfehlen wir ökologische Trittsteinelemente zur Biotopvernetzung und Förderung der Biodiversität wie Altgras- und Wildblumenstreifen, ein "Wildes Eck", Totholzhaufen, Käferburg, Biotopsteine und wasserdurchlässige Wegbeläge.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
Dies wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
Dies wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
 
 
 
 
 
Dies wird im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt.
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ZV WV Urspringer Gruppe
28.12.2023
Der Zweckverband erhebt gegen die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung der Stadt Karlstadt im Bereich Eußenheimer Straße in Karlstadt im Rahmen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen.
Kenntnisnahme.
 
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Bayerischer Bauernverband
03.01.2024
In obiger Angelegenheit teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen und Bedenken bestehen. Der Aufstellung der Bauleitplanung wird grundsätzlich zugestimmt.
Kenntnisnahme.
 
 
Ja-Stimmen:10
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Nein-Stimmen:0
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Persönlich beteiligt:0
 






Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in Form einer Planauslage vom 24.11.2023 bis zum 27.12.2023 in der Stadtverwaltung Karlstadt sowie digital auf der Homepage der Stadt Karlstadt durchgeführt.

Nachfolgend eine Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen, wofür ein Abwägungsvorschlag erarbeitet wurde:

Name, Datum
Anregungen/Hinweise
(Abwägungs-) Vorschlag
Abstimmung
Ulbrich & Kollegen Rechtsanwälte
In Vertretung Privatperson
11.12.2023
Zum Entwurf der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung nehmen wir Stellung wie folgt:
 
 
 
 
1. In der Bezeichnung der Satzung wie auch in der zeichnerischen Darstellung findet sich ein Fehler im Hinblick auf das südwestliche Grundstück des Geltungsbereichs: Hier wird die Flur Nr. 922 angegeben. Zwischenzeitlich wurde dieses Grundstück abgetrennt und weist die Flur Nr. 922/11 auf. Dies ist zu berichtigen.
 
2. Zunächst fällt auf, dass eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nicht enthalten ist. Im Vorfeld wurde darüber nachgedacht, ob hier in Anbetracht der tatsächlich vorhandenen Nutzungen (anstelle des im ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplans nach § 13b BauGB vorgesehenen) WA ein MI festgesetzt wer-den sollte. Hierdurch würde als positiver Nebeneffekt die Lärmschutzproblematik deutlich entschärft.
 
Demgegenüber ist grundsätzlich richtig, dass Festsetzungen in Innenbereichssatzungen äußerst zurückhaltend gehandhabt werden sollen. Nachdem die vorhandene Bebauung tatsächlich eine Einstufung als MI-Gebiet rechtfertigt, bedarf es zunächst auch keiner Festsetzung.
 
In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Entwurf des Bebauungsplans - das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grund-stück Flur Nr. 922/7 nicht mehr in den Geltungsbereich einbezogen werden soll. Dies ist für unsere Mandantschaft nicht nachvollziehbar und kann überdies dazu führen, dass die Gebietseinstufung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erneut mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden wird.
Nachdem die Bauleitplanung vorliegend gerade der Sicherung des vorhandenen baulichen Bestandes dienen soll, erschließt sich nicht, warum der hier vorhandene Baubestand ausgenommen werden und - im Gegensatz zur anschließenden Bebauung - zumindest vermeintlich dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugeordnet werden soll.
 
In diesem Zusammenhang bitten wir weiter zu berücksichtigen, dass gerade das Grundstück Flur Nr. 922/7 im erst unlängst neu gefassten Flächennutzungsplan der Stadt Karlstadt zusammen mit den südlich angrenzenden Grundstücken an der Eußenheimer Straße als Baufläche dargestellt wird, und zwar im Gegensatz zu den weiteren Flächen jenseits der Bebauung an der Eußenheimer Straße. Hier hat die Stadt Karlstadt aus unserer Sicht klar den Planungs- und Entwicklungswillen im Hinblick auf konkret dieses Grundstück zum Ausdruck gebracht, der nun auch im Rahmen der aktuellen Bauleitplanung umzusetzen ist.
 
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragen wir daher ausdrücklich, das Grundstück Flur Nr. 922/7 zumindest in dem Bereich in den Geltungsbereich einzubeziehen, der tatsächlich mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist.
 
3. Festgesetzt sind neben der öffentlichen Grünfläche ausschließlich überbaubare Grundstücksflächen, und zwar in Form von Baugrenzen. Dies ist grundsätzlich unproblematisch, hier ergibt sich aber ein Widerspruch zur Anbauverbotszone, auf die in den zeichnerischen Hinweisen hingewiesen wird.
 
Die Anbauverbotszone ist geregelt in § 9 FStrG und besagt, dass bei Bundes-straßen bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten Hochbauten jeder Art verboten sind (Abs. 1 S. 1 Nr. 1), wobei dies entsprechend gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs (Abs. 1 S. 2). Zwar ist die Anbauverbotszone in der Satzung keine Festsetzung, sondern ein bloßer Hinweis. Ungeachtet dessen ergibt sich ein gewisser Widerspruch zwischen dem Hinweis auf die Anbauverbotszone und die Festsetzung der der überbaubaren Grundstücksflächen.
 
Nachdem noch nicht einmal sicher feststeht, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FStrG derzeit bzw. künftig vorliegen und der Hinweis auf eine Anbauverbotszone nicht obligatorisch ist (diese gilt im Zweifel so oder so), sollte der Hin-weis zur Vermeidung von Widersprüchen aus dem Plan entfernt werden.
 
4. Auf Seite 10 der Begründung ist die Rede von der Bundesstraße 29, hier handelt es sich offenbar um einen Tippfehler.
 
5. Zum Thema Erschließung:
Auf Seite 11 der Begründung wird ausgeführt, dass eine Stichstraße die bestehende Bebauung von der Eußenheimer Straße aus erschließt. Dies ist so nicht richtig und sollte korrigiert werden: Das Grundstück Flur Nr. 922/11 ist nicht in dieser Weise erschlossen.
 
Dementsprechend zu korrigieren ist auch die Aussage auf Seite 12 der Begrün-dung betreffend die gute verkehrliche Erschließung. Soweit hier angegeben wird, das Plangebiet werde sowohl im Bestand als auch künftig über die B 27 erschlossen, ist dies zumindest missverständlich, nachdem die Erschließung der bestehenden Wohnbebauung im Plangebiet selbst ja über die Stichstraße erfolgen soll, was aber im Hinblick auf das Grundstück Flur Nr. 922/11 gerade nicht möglich ist. Hier muss die Begründung - wie dargestellt - angepasst werden.
 
Tatsächlich erfolgt die Erschließung des Grundstücks Flur Nr. 922/11 über die Eußenheimer Straße, also die B 27. Dies ist zumindest im Hinblick auf den Zugang der Fall. Grundsätzlich ist die Erschließung allerdings auch hinreichend gesichert, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann.
 
Dementsprechend zutreffend ist auch die Aussage auf Seite 13 der Begründung, wonach die verkehrliche Erschließung der Flächen im Plangebiet über die Eußenheimer Straße bzw. die hiervon abgehende Stichstraße erfolgt.
 
6. Im Umweltbericht wird auf Seite 8 unter Ziff. 3.1.2 auf die Schallimmissionsprognose Verkehr des IB Wölfel verwiesen. Dies war noch der Stand des Bebauungsplanes. Grundlage der vorliegenden Satzung ist dieses Gutachten nach unserem Verständnis nicht, hier müsste der Umweltbericht also geändert werden. Sofern die Schallimmissionsprognose notwendig ist für die Erstellung des Umweltberichts, sollte sie als Anlage zum Umweltbericht genommen werden.
 
7. Alternative Planungsmöglichkeiten wurden ausweislich Seite 5 des Umweltberichts nicht untersucht. Hinzu kommt, dass offenbar tatsächlich nur die Kita betrachtet wird und nicht die Satzung insgesamt.
 
Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass die Entwicklungssatzung insoweit alternativlos ist, als gerade die Bestandsbebauung in den Ortsteil einbezogen werden soll. Ob dann tatsächlich im Bereich der Einbeziehungssatzung die Aus-sage noch zutrifft, Standortalternativen in der näheren Umgebung seien etwa mit vergleichbaren Eingriffen verbunden, wäre gegebenenfalls zu prüfen.
Wir bitten um Berücksichtigung und entsprechende Umsetzung.
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Bislang liegen der Stadt Karlstadt noch keine aktualisierten GIS-Daten vor. Sobald die Daten vorliegen, wird die Planzeichnung redaktionell angepasst.
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme.
 
 
 
 
 
Das Betriebsinhaberwohnhaus Eußenheimer Straße 9a ist als privilegiertes Vorhaben genehmigt und zulässig. Es entsteht also durch die vorliegende Planung keine Einschränkung für das Wohn- und Geschäftshaus.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Karlstadt befindet sich aktuell im Neuaufstellungsverfahren und wird entsprechend den aktuellen Planungen im Gebiet angepasst. Das Flurstück Nr. 922/7 wird entsprechend nicht als Baufläche dargestellt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens "Kita Eußenheimer Straße" wurde vom Staatlichen Bauamt die fehlende Anbauverbotszone bemängelt. Nach Gesprächen zwischen der Stadt Karlstadt und dem Staatl. Bauamt wurde im Ergebnis festgelegt, dass die Anbauverbotszone als zeichnerischer Hinweis aufgenommen wird.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird redaktionell angepasst.
 
 
 
Nach aktuellem Planstand liegen der Stadt Karlstadt noch keine aktualisierten GIS-Daten zur geplanten Trennung des Flurstücks Nr. 922 vor. Die Erschließung des Flurstücks erfolgt aktuell noch von Norden über die Straße "Am Hirschfeld". Dies wird jedoch redaktionell in der Begründung berichtigt.
Eine Erschließung über die Eußenheimer Straße erfolgt zum aktuellen Zeitpunkt nicht und wurde gemäß aktuellem Kenntnisstand nicht durch das Staatliche Bauamt genehmigt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für Einbeziehungs- und Entwicklungssatzungen gelten gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshofes die Verfahrensvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nur unter der Maßgabe des § 34 Abs. 6 BauGB.
Die Vorlage eines Umweltberichts ist deshalb im Rahmen des Satzungsverfahrens nicht notwendig. Der Umweltbericht ist deshalb nicht mehr Teil der Satzung. 
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Privatperson
25.12.2023
Hiermit legen wir Widerspruch gegen den Bebauungsplan "Kita Eußenheimer Straße" ein!
Stichstraße Flur-Nr. 916/3
Die Straße, im Eigentum der Stadt Karlstadt, dient uns als Zufahrtsweg zu unserem Wohnhaus Flur-Nr. 916/2. Sie ist als "private Verkehrsfläche" ausgewiesen. Für deren Unterhalt kamen die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig auf.
 
 
 
Durch den Neubau der Kita ist mit einer merklich stärkeren Nutzung, vorgesehen sind mindestens 15 neue Stellplätze entlang des Weges, und einem daraus resultierenden höheren Verschleiß zu rechnen. Werden die dadurch entstehenden Kosten weiterhin auf die Anwohner verteilt, weil "private Verkehrsfläche", oder greift hier ebenfalls die ab 01.01.2018 in Kraft getretene Regelung zu den "Straßenausbaubeiträgen"?
 
Werden wir die Straße weiterhin wie gewohnt mit unseren Fahrzeugen nutzen können?
 
 
 
Optionale neue Zufahrtmöglichkeit zu unserem Grundstück 916/2
Im Zuge der anstehenden Änderung an der "Eußenheimer Straße" ist es für uns von Vorteil, ebenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit von dieser, wie auch bei Flur-Nr. 922 zugestanden worden ist, optional zu erhalten, um die Anlieferung von Fest- und Flüssigbrennstoffen etc. ohne zusätzliche Behinderung und Gefährdung von Kindern zu ermöglichen. Dieses Anliegen wurde bei unserem Treffen am 06.12.2022 meinerseits bereits geschildert. Laut Gutachten, Pkt. 5.1, wird an der nordwestlichen Seite mit jeweils mindestens 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen morgens und abends kalkuliert. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit sollte in diesem Bereich gefahrloser möglich sein als in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kreisverkehr wie bei Flur.Nr 922.
 
Leerung der verschiedenen Müll- und Wertstofftonnen, Entsorgung von Sperrmüll und Grünabfall
Werden wir weiterhin die oben genannten Wertstofftonnen und Sperrgutabfälle an der bestehenden Stelle an der Stichstraße zur Entsorgung bereitstellen können oder müssen diese von uns zukünftig entlang der "Eußenheimer Straße 9" auf dem geplanten Rad- und Gehweg am Vorabend bereitgestellt werden?
 
 
 
 
Geräuschentwicklung / Geräuschgutachten
Aufgrund der Bebauung und den Ergebnissen des Geräuschgutachtes zur geplanten Kindertagesstätte, erwarten wir auf unserem Grundstück eine deutliche Erhöhung des jetzt schon vorhandenen Lärmpegels. Zum einen durch die stark zunehmenden Fahrzeugbewegungen lt. Gutachten und zum anderen durch die bauliche Situation. Das Kita-Gelände ist dreiseitig abgeschirmt, wobei mit Schallreflexionen an den entsprechenden Gebäudewänden und der Schallschutzwand, in Richtung unseres Wohnhauses zu rechnen ist, da diese zu uns weisende, vierte Seite vollkommen geöffnet ist. Auch wenn ".die vom Kindergarten ausgehenden Geräusche der Kinder als sozial adäquat hinzunehmen und nicht zu beurteilen sind., sollte die theoretische Bewertung der Geräuschemission in diesem Punkt nochmals einer genauen Prüfung unterzogen werden. Als langjährige direkte Nachbarn des Kindergartens in Mühlbach mit weit weniger Kindern durften wir diesbezüglich schon Erfahrungen, abseits der Theorie, sammeln.
 
Anbauverbotszone
Für unser Grundstück 916/2 existierte seit Beginn der Bebauung lt. Aussage Bauamt kein Bebauungsplan. Es lag somit ebenfalls eine "private privilegierte Bebauung" ohne weitere Einschränkungen vor. Damit belief sich der reine Grundstückswert bei 1362m² und 120€/m² (lt. Bayernatlas, Stand 01.01.2022) auf ca. 164000€. Durch Schaffung der Anbauverbotszone verliert unser Grundstück somit mehr als 2/3 an Wert (bei einer 20m breiten und ca. 55m langen Verbotszone und einem sehr großzügigen, geschätzten Grundstückspreis für die dadurch entstehende Gartenfläche von 10€/m²). Dieser Wertverlust durch die Festlegung des Bebauungsplanes wird unsererseits unter keinen Umständen hingenommen.
 
Wir beantragen hier eine Befreiung von der Anbauverbotszone!
Kenntnisnahme.
 
Die Stichstraße bleibt auch weiterhin als private Verkehrsfläche bestehen, da ansonsten im Rahmen einer erstmaligen Herstellung Erschließungsbeiträge nach BauGB erhoben werden müssten. Die Aufhebung der Straßenausbaubeiträge findet hier keine Anwendung.
 
Die Objektplanung der Kita sieht im Bereich der Stichstraße tatsächlich nur maximal 5 Stellplätze vor. Mit einem merkbar erhöhten Verschleiß der Straße ist deshalb nicht zu rechnen.
 
 
 
Die Zufahrt zu den angrenzenden Flurstücken wird weiterhin uneingeschränkt möglich sein.
 
 
 
 
 
Eine Zufahrt von der Bundesstraße 27 auf das Flurstück Nr. 916/2 wurde vom Staatlichen Bauamt aufgrund der Lage im Verknüpfungsbereich abgelehnt. Hier wäre ein separater Antrag beim Staatlichen Bauamt seitens der Eigentümer zu stellen. Die Zulassung liegt nicht im Einflussbereich der Stadt Karlstadt.
 
 
 
 
 
 
Eine entsprechende Bereitstellungsfläche wird an der Bundesstraße geschaffen. Eine Zuwegung über einen kurzen Fußweg wird hergestellt.
Eine Entsorgung wie bisher gehabt wurde vom Landratsamt und der Entsorgungsfirma abgelehnt. Der Weg zur künftigen Bereitstellungsfläche wird als zumutbar abgesehen. Der künftige Platz wurde Familie Kraft bereits am Plan erläutert.
Für Einbeziehungs- und Entwicklungssatzungen gelten gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshofes die Verfahrensvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nur unter der Maßgabe des § 34 Abs. 6 BauGB.
 
Lärmschutztechnische Maßnahmen im Gebiet sind gemäß Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht notwendig.
Eine Betrachtung immissionsschutzrechtlicher Belange erfolgt im Rahmen der Objektplanung.
Maßnahmen im Umfeld der Kita sind bislang nicht vorgesehen. Hier sollten die tatsächlichen Lärmimmissionen nach Inbetriebnahme der Kita abgewartet werden.
 
 
 
 
Die Anbauverbotszone leitet sich aus dem Fernstraßengesetz ab und wird in der Satzung lediglich nachrichtlich übernommen. Es entsteht durch die Satzung keine tatsächliche Veränderung hinsichtlich der Ausnutzung des Grundstücks zur Bundesstraße hin (Anbauverbotszone).
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Nachdem sämtliche Einwendungen und Anregungen unter- und gegeneinander abgewogen wurden, wurden die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung dementsprechend geändert.


Beschluss:
Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschluss billigte einstimmig den Entwurf der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.4 Nr. 2 und 3 BauGB für die Grundstücke der Fl.-Nrn. 916, 916/1, 916/2, 916/3, 998/2, 998/3, 997/1, 999 Teilfläche Fl.-Nrn. 922 und 997 Gemarkung Karlstadt in der Fassung vom 23.01.2023 mit Begründung und beschloss diesen als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss bekannt zu machen und die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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