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öffentlich


Erlass einer Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS) und der dazugehörigen Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS)



Sachvortrag:
 
Teil 1: Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung (OBS):

Die Stadt Karlstadt ist sachlich als Sicherheitsbehörde in Fällen plötzlich auftretender (unfreiwilliger) Obdachlosigkeit verpflichtet, die Obdachlosigkeit bei Vorliegen einer konkreten Gefahr als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden als Sicherheitsbehörde für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren und Störungen zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört, Obdachlosen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art zur Verfügung zu stellen, um eine konkrete Gefahr für deren Leben und Gesundheit bei fehlender Unterkunft abzuwenden. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe, um die öffentliche Sicherheit im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten.
 
Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde zur Behebung einer Obdachlosigkeit auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG richtet sich gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) danach, wo der entscheidende Anlass für die Amtshandlung hervortritt, also die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Zuständigkeit für die Behebung der mit einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahr liegt deshalb dort, wo die aktuelle Obdachlosigkeit entstanden ist oder unmittelbar droht. Maßgeblich ist deshalb nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war, oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist (Urteil BayVGH v. 05.12.2016).
Indem der Betroffene vom Grundrecht der Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Gebrauch macht, kann er dabei im gewissen Umfang darauf Einfluss nehmen, wo die Obdachlosigkeit eintritt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich demnach nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene (zu einem zurückliegenden Zeitpunkt) erstmals obdachlosgeworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt.
 
Nachdem die Obdachlosenunterkünfte in Heßlar, Am Schulhof 1 und in Stetten, Am Berg 10 ab 2013 nicht mehr zur Verfügung standen, wurden zwei Container für die Unterbringung von Obdachlosen gekauft und in der Eußenheimer Straße 11 A aufgestellt. Aufgrund des Bedarfs wurden zwischenzeitlich noch drei weitere Container in der Eußenheimer Straße 11 A aufgestellt.
Die Nachfragen auf Unterkünfte von Obdachlosen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich. Nachdem alle Container in der Eußenheimer Straße 11 A belegt worden sind, wurde im Januar 2022 das von der Stadt Karlstadt erworbene Gebäude Baggertsweg 3 (Hegewaldgelände) als Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt. Die drei Zimmer im 1.OG sind ebenfalls bereits belegt.
 
In erster Linie sollen Obdachlose in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Räume werden den Obdachlosen grundsätzlich durch öffentlich-rechtliches Handeln in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts (ohne Begründung eines privatrechtlichen Mietverhältnisses samt mietvertraglicher Vorschriften) zugewiesen, könnten aber auch ausdrücklich durch privatrechtliche Vereinbarung (Mietvertrag) überlassen werden.
 
Bei gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Gemäß Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann die Gemeinde die Nutzung der Unterkünfte durch Satzung regeln und in diesem Fall gemäß Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Gebührensatzung hierfür erlassen. Das Benutzungsverhältnis kann aber auch privatrechtlich ausgestaltet werden. Für die Gemeinde ist es jedoch regelmäßig einfacher, Ansprüche auf Benutzungsgebühren durchzusetzen als vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte. Im Übrigen kann die Gemeinde bestimmte Einzelregelungen beim Vorliegen einer entsprechenden Satzung treffen. Dabei kann die Gemeinde nach Art. 27 Abs. 1 GO die zur Durchführung notwendigen Verfügungen an bestimmte Personen erlassen und unter der Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen. Das bedeutet, dass die Gemeinde in der Satzung eine Verhaltensordnung (siehe §§ 5 bis 10 der Satzung) erlassen und deren Einhaltung mit den üblichen Zwangsmitteln (siehe § 15 der Satzung) auch durchsetzen kann.
 
Die Stadt Karlstadt hat bisher keine entsprechende Satzung, welche die Nutzung der Unterkünfte regelt. Um in diesem Bereich zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die als Anlage 3 beigefügte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte erlassen werden.
 
Im Grunde orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung von Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag. Ergänzungen wurden seitens der Verwaltung auf die örtlichen Gegebenheiten eingefügt.
 
Satzung  
über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte   der Stadt Karlstadt  
(Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS)
vom 




 
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den  Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) erlässt die  Stadt Karlstadt folgende 
 
S a t z u n g: 
 
Inhalt:
 
I.  Allgemeine Vorschriften 
§ 1     Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen
II.  Voraussetzungen für das Beziehen der Obdachlosenunterkünfte § 2         Zuweisung 
§ 3     Gebühren 
§ 4     Auskunftspflicht 
 
III.  Grundsätze für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
§ 5     Pflichten der benutzenden Personen 
§ 6     Besuche 
§ 7     Sicherheitsbestimmungen 
§ 8     Vorsorge für Reinlichkeit 
§ 9     Verbote 
§ 10  Zutritt von Beauftragten der Stadt Karlstadt 
 
IV.  Benutzungsbeendigung; Verlegung 
§ 11  Beendigungsgründe 
§ 12  Widerruf; Verlegung 
§ 13  Räumung und Rückgabe der Obdachlosenunterkunft
§ 14  Hausordnung 
 
V.  Schlussbestimmungen
§ 15  Ersatzvornahme 
§ 16  Haftung 
§ 17  Ordnungswidrigkeiten



I.          Allgemeine Vorschriften

 
§ 1 Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen
 
(1) Die Stadt Karlstadt unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Sie dienen  der  vorübergehenden  Unterbringung  von  Familien  und  Einzelpersonen,  die obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht und nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder durch die Hilfe Dritter, Wohnraum zu beschaffen. 

(2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch, die zur Unterbringung von Obdachlosen weiter angemieteten Gebäude, Wohnungen und Räume. Hierzu zählen auch Wohnungen, in die die benutzende Person von der Stadt Karlstadt wieder eingewiesen wird.
 
(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist, 
-        wer ohne Unterkunft ist 
-        wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar
droht, 
-        wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie
keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden und nicht in der Lage ist, für   sich, seinen             Ehegatten und seine nach   § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. 
  
 
 
(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, 
-        wer freiwillig ohne Unterkunft ist, 
-        wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis des Personensorge- 
berechtigten entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des  Jugendamtes zu nehmen ist. 

 
II.         Voraussetzungen für das Beziehen der Obdachlosenunterkünfte

 
§ 2 Zuweisung
 
(1) Die   Obdachlosenunterkünfte   werden   von   der   Stadt   Karlstadt   durch   schriftlichen Einweisungsbescheid i.S.v. Art. 6,   7         Abs.         2                                        Nr.        3        des Landesstraf-     und Verordnungsgesetzes (LStVG) zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einem Raum oder in mehreren zusammengehörenden Räumen können auch mehrere Personen gleichen Geschlechts aufgenommen werden.  
 
(2) Die   Zuweisung   einer   Obdachlosenunterkunft   kann   befristet   unter   Auflagen   und
Bedingungen erfolgen. 
 
(3) Rechtzeitig vor Ablauf der befristeten Zuweisung ist bei der Stadt Karlstadt persönlich oder
schriftlich eine Verlängerung der Zuweisung zu beantragen. 
 
(4) Durch Zuweisung und Bezug einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis, jedoch kein Mietverhältnis privatrechtlicher Art begründet. 

 
§ 3 Gebühren
 
Für die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur  Satzung  über  die  Benutzung  der  Obdachlosenunterkünfte  der  Stadt  Karlstadt  zu entrichten. 

 
§ 4 Auskunftspflicht
 
(1) Die benutzenden Personen sind verpflichtet, der Stadt Karlstadt
1.   alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere
Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse; 
2.   Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;
3.   Beweismittel auf Verlangen vorzulegen.
 
(2) Den benutzenden Personen kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

 
III.        Grundsätze für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

 
§ 5 Pflichten der benutzenden Personen
 
(1)  Die benutzenden Personen haben die Obdachlosenunterkunft, insbesondere die ihnen überlassenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberen Zustand zu erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Die Räume sind einmal wöchentlich zu reinigen; die Küchenzeile, der Kühlschrank und andere Möbel sind regelmäßig zu reinigen. 
Sollte das Inventar durch unsachgemäße Behandlung oder Verschmutzung unbrauchbar werden, so wird der Benutzer zum kostenpflichtigen Ersatz herangezogen. 
 
 
Bei  Nichtbeachtung  der  Sätze  1  bis  3  kann  durch  die  Stadt  Karlstadt  bei  starker Verschmutzung eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten hat der Benutzer zu tragen. 
(2) Der anfallende Müll darf nur in den vorgesehenen Mülltonnen oder gelben Säcken entsorgt werden. Auf eine konsequente Mülltrennung ist zu achten. Am Tag der Müllabfuhr sind die jeweiligen Mülltonnen in der Grundstückszufahrt abzustellen. 
 
(3) Die benutzenden Personen sind verpflichtet, sich auch selbst um Wohnraum zu bemühen
und dies auf Verlangen nachzuweisen. 

§ 6 Besuche
 
(1) Besucher dürfen ohne schriftliche Erlaubnis der Stadt Karlstadt nicht in der Wohnung  übernachten. Die Besucher haben spätestens um 22.00 Uhr die Obdachlosenunterkunft
zu verlassen. 
 
(2) Die Stadt Karlstadt kann bestimmten Benutzern den Empfang von Besuch untersagen  oder zeitlich beschränken, sofern Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung,
Sicherheit oder Sittlichkeit, insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes in den  Obdachlosenunterkünften erforderlich sind. 
(3) Die Stadt Karlstadt kann ein Hausverbot gegen Besucherinnen und Besucher erlassen,  wenn das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruht, die die Prognose trägt, dass 
mit künftigen Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert grundsätzlich, dass die betroffene Person in der  vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden  Wiederholung derartiger Störungen mit dem Hausverbot wirksam begegnet werden kann.

 
§ 7 Sicherheitsbestimmung
 
(1) Das Rauchen in den Obdachlosenunterkünften ist aus Sicherheitsgründen und der
Brandverhütung strengstens untersagt. 
 
(2) Das Lagern leicht brennbarer Gegenstände ist in den Obdachlosenunterkünften und
auf den dazugehörigen Grundstücken verboten. 
 
(3) Motorfahrzeuge aller Art dürfen nicht in den Gebäuden eingestellt werden. Fahrräder,
Kinderwägen und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht in den Treppenhäusern  abgestellt werden. 
 
(4) Bei Kälte, Regen, Schnee und Sturm sind alle Fenster und Türen geschlossen zu
halten. 

 
§ 8 Vorsorge für Reinlichkeit
 
(1) Die überlassenen Räume sind von den Benutzern sauber zu halten und auch während
den Wintermonaten regelmäßig zu lüften. 

(2) Tritt in einer Obdachlosenunterkunft Ungeziefer auf, ist eine Desinfektion zu  veranlassen. Kommt die benutzende Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die
Desinfektion durch die Stadt Karlstadt angeordnet werden. 

§ 9 Verbote
 
Den benutzenden Personen ist es verboten:
1.   ruhestörenden Lärm zu verursachen, insbesondere Radio- und  Fernsehgeräte sowie Musik über Zimmerlautstärke zu betreiben.  
Dies gilt insbesondere in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) sowie zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtruhe), 
 
 
2.   Trinkgelage aller Art abzuhalten,
3.   Abfälle in der Toilette zu entsorgen,
4.   die gemeinschaftlichen Anlagen und die Obdachlosenunterkünfte zu
verunreinigen, 
5.   unnötig Wasser und Strom zu verbrauchen,
6.   die Türschlösser der überlassenen Räume zu wechseln oder zu
beschädigen, 
7.   Haustiere ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Karlstadt
zu halten, 
8.   Schlüssel zu den Haus- und Zimmertüren anfertigen zu lassen oder diese
fremden Personen zu überlassen, die nicht von der Stadt Karlstadt einer  Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden sind. 
 
9.   ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Karlstadt Ölöfen, Gasraumheizöfen,
Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben 

 
§ 10 Zutritt von Beauftragten der Stadt Karlstadt
 
(1) Den Beauftragten der Stadt Karlstadt ist das Betreten sämtlicher Räume der Unterkunft
nach Voranmeldung zu verkehrsüblicher Tageszeit zu gestatten. In Fällen einer  konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ihnen das Betreten der  Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen. 
 
(2) Bei Abwesenheit der Benutzer kann in dringenden Fällen die Räume von den
Beauftragten der Stadt Karlstadt betreten werden. 


 
IV.        Benutzungsbeendigung; Verlegung

 
§ 11 Beendigungsgründe
 
Das Benutzungsverhältnis endet
 
1.   durch Widerruf der Zuweisungsverfügung und Aufforderung zur Räumung,
2.   nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 2, wenn kein Antrag auf  Verlängerung der Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 gestellt worden ist,
 
3.   bei Aufgabe der Obdachlosenwohnung durch die benutzende Person.
§ 12 Widerruf; Verlegung 
 
(1) Die Stadt Karlstadt kann die Zuweisungsverfügung der benutzenden Personen
schriftlich widerrufen, 
1.   wenn sich der benutzenden Person eine den Umständen nach zumutbare
andere Wohnmöglichkeit bietet, insbesondere, wenn sie aufgrund ihrer  wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit auf  dem freien Wohnungsmarkt in der Lage ist, 
2.   wenn die benutzende Person die ihr zugewiesenen Räume länger als einen
Monat nicht oder zu anderen als Wohnungszwecken benutzt, 
3.   wenn keine Obdachlosigkeit mehr besteht
4.   wenn sie, insbesondere wegen Auszugs von Familienangehörigen, des
gesamten zugewiesenen Wohnraums nicht mehr bedarf, 
 
 
 
 
5.   wenn die benutzende Person besonders schwerwiegende Verstöße gegen
diese Satzung begeht; dies sind insbesondere 
a)  Beschädigung der überlassenen Einrichtung oder des Mobiliars,
b)  Vornahme baulicher Veränderungen,
c)   Vermüllen der Unterkunft,
d)  Störung des Hausfriedens,
e)  Straftaten aller Art,
wenn diese hinsichtlich des Ausmaßes oder der Dauer schwerwiegend erscheinen, 
 
6.   wenn die benutzende Person mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen
Benutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung zur Satzung über die  Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt mehr als zwei  Monate im Rückstand ist. 
 
(2) Anstatt eines Widerrufs kann die Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft, bei
Familien auch ohne Zuweisung einer Familienunterkunft, angeordnet werden. 
 
(3) Die Stadt Karlstadt kann eine Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft 
anordnen, wenn die bisherige Unterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-,  Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder bei Abriss des gesamten Gebäudes geräumt werden muss. 
 
(4) Gleichzeitig mit dem Widerruf bzw. der Anordnung der Verlegung ist der benutzenden
Person eine angemessene Frist zur Räumung zu bestimmen. 
(5) Räumt die benutzende Person daraufhin die Unterkunft nicht, so kann nach Fristablauf die Obdachlosenwohnung durch Beauftragte der Stadt Karlstadt geöffnet und geräumt  werden. Entstehende Kosten hat die benutzende Person zu tragen. 

§ 13 Räumung und Rückgabe der Obdachlosenunterkunft
 
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die benutzende Person den Zustand
der Obdachlosenunterkunft sowie der überlassenen Nebenräume wiederherzustellen,  der bei Einzug bestand. 
Die Schlüssel für die Obdachlosenunterkunft sind an die Stadt Karlstadt  zurückzugeben. 

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Anordnung eines  Zwangsgelds erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so 
kann die Stadt Karlstadt anordnen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der verpflichteten Personen vorgenommen wird (Ersatzvornahme). 
 
(3) Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur  Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll
und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden  der Mülldeponie zur Entsorgung übergeben. 
 
(4) Sofern die benutzende Person die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist
von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt,  gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Karlstadt über. Die  Gegenstände werden dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder  gegebenenfalls zur Müllverwertung gegeben. 

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Karlstadt hiervon abweichen und den  Verkauf der Sachen, z.B. durch Versteigerung, und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. 

 
 
 
 
§ 14 Hausordnung
 
Die Stadt Karlstadt kann für alle Obdachlosenunterkünfte eine Hausordnung erlassen, die von allen benutzenden Personen und deren Besuchern zu beachten ist. 


 
V.         Schlussbestimmungen

 
§ 15 Ersatzvornahme
 
(1) Verstößt eine benutzende Person gegen Vorschriften dieser Satzung, die von ihr ein 
positives Tun verlangen oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Satzung  ergangen sind, so kann die unterlassene Handlung nach schriftlicher Androhung und  Ablauf der gesetzten Frist anstelle und auf Kosten der verpflichteten Person durch die Stadt Karlstadt oder die von ihr Beauftragten vorgenommen werden. 
 
(2) Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

§ 16 Haftung
 
(1) Die benutzende Person haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden  an dem Gebäude der Obdachlosenunterkunft, insbesondere an den ihr überlassenen  Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihr oder von Dritten, die
sich auf Einladung der benutzenden Person in der Obdachlosenunterkunft aufhalten,  verursacht wurden. 

(2) Die Stadt Karlstadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen  Einrichtung ergeben nur dann, wenn ihren Bediensteten oder weiteren Personen, derer
sich die Stadt Karlstadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fallen. 
 
(3) Für Personen- und Sachschäden, die den benutzenden Personen durch Dritte  zugefügt werden, haftet die Stadt Karlstadt nicht. Dies gilt auch für Schäden, die sich
die benutzende Person oder deren Besucher selbst gegenseitig zufügen. 

 
§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer 
 
1.   Änderungen der Familienverhältnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) nicht unverzüglich mitteilt,
2.   den Pflichten der benutzenden Personen (§ 5) nicht nachkommt,
3.   die Bestimmungen über die Besuche (§ 6) missachtet,
4.   die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen (§ 7) nicht einhält,
5.   nicht für die Reinlichkeit (§ 8) Vorsorge trägt,
6.   den Verboten nach § 9 zuwiderhandelt.

 
§ 18 Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
 
Karlstadt, den  
 
Michael Hombach  Erster Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
Teil 2: Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS):
Hat die Gemeinde das Benutzungsverhältnis für ihre Obdachlosenunterkünfte durch Satzung öffentlich-rechtlich geregelt und erhebt sie für die Benutzung dieser Einrichtung Gebühren gem. Art. 8 KAG, so ist der Erlass einer dazugehörigen Gebührensatzung gem. Art. 2 KAG zwingend erforderlich. Eine solche Satzung empfiehlt sich gerade bei Gemeinden, die, wie die Stadt Karlstadt, dauerhaft Obdachlosenunterkünfte bereithalten, um dort Obdachlose unterzubringen. Der Verwaltungsvereinfachung dienen diese Regelungen insofern, als die Gemeinde die Gebühren durch Bescheid festsetzen kann und sich deren Durchsetzbarkeit dann nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) richtet.
 
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung  der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt  
(Obdachlosenunterkünftegebührensatzung - (ObUGebS)
 
vom
 
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des  Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) erlässt die Stadt Karlstadt folgende 

G e b ü h r e n s a t z u n g:
 
Inhalt:
 
§ 1       Gebührenpflicht 
§ 2       Gebührenschuldner  
§ 3       Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht § 4            Gebührensätze 
§ 5       Inkrafttreten 



 
§ 1 Gebührenpflicht
 
(1) Für      die     Benutzung      der     städtischen      Obdachlosenunterkünfte                 sind   monatliche
Benutzungsgebühren zu entrichten. 
(2) Die Benutzungsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr sowie einer Strompauschale. 

 
§ 2 Gebührenpflichtiger
 
(1) Die  Gebührenschuld  tragen  die  Personen,  denen  eine  Obdachlosenunterkunft  zur
Benutzung zugewiesen wird.  
(2) Wird  die  Obdachlosenunterkunft  durch  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  benutzt,
haften diese als Gesamtschuldner. Eine gemeinschaftliche Benutzung liegt insbesondere vor bei Ehegatten, bei Familienangehörigen, die in einem Familienverband leben, bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie bei Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 

§ 3 Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht
 
(1) Die Benutzungsgebühren werden mit dem schriftlichen Einweisungsbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft (§ 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt - OBS) und endet mit der Schlüsselabgabe. Erfolgt dies nicht, ist das verfügte Räumungsdatum oder die Kenntnisnahme der Stadt Karlstadt über den Auszug maßgeblich. 
(2) Die festgesetzte Nutzungsgebühr sowie die Strompauschale sind monatlich im Voraus
jeweils bis zum vierten Kalendertag eines Monats bei der Stadtkasse einzuzahlen. 
(3) Beim Einzug während eines Monats errechnet sich eine Benutzungsgebühr von 1/30 der
Monatsgebühr für jeden Benutzungstag. Beim Auszug während eines Monats wird 1/30 der Monatsgebühr für jeden nicht genutzten Tag erstattet. Diese Regelungen gelten für jeden Kalendermonat. 

§ 4 Gebührensätze
 
(1)  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Größe der zugewiesenen Räume. 
(2)  Die  Benutzungsgebühren  beinhalten  alle  anfallenden  Betriebskosten.  Ausgenommen
hiervon sind die Kosten für den Heiz- und Haushaltsstrom (siehe Absatz 4). 
(3)  Die  Grundgebühr  beträgt  im  Einzelnen  je  Monat  und  Quadratmeter  zugewiesener
Wohnfläche  zuzüglich  anteilig  gemeinschaftlich  genutzter  Fläche  (wie  z.B.  Küche, Toilette, Dusche, usw.) 7,70 €. 
(4)  Für den Stromverbrauch wird pro eingewiesene Person monatlich eine Strompauschale
in Höhe von 36,87 € erhoben. 

 
§ 5 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Karlstadt, den  

 
Michael Hombach
1. Bürgermeister
 
 
Der Bildungs-, Ehrenamts-, Gesundheits- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.11.2023 einstimmig dem Stadtrat empfohlen, sowohl dem Erlass einer Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS) als auch der dazugehörigen Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS) zuzustimmen.
 
 
 

Beschluss:
Der Stadtrat beschloss einstimmig sowohl die von der Verwaltung vorgelegte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS) als auch die dazugehörige Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS).

Die jeweils im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungs-satzung - OBS) und die dazugehörige Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 




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