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öffentlich


Neubau der DB-Brücke "Am Berg" im Stadtteil Stetten;
Abschluss der Kreuzungsvereinbarung gem. §§ 3, 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)



Sachvortrag:
 
Dieser Tagesordnungspunkt wurde vorgezogen. Mit dieser Vorgehensweise war der Stadtrat ohne Beschlussfassung einverstanden.
 
Herr 1. Bürgermeister Dr. Kruck begrüßte Herrn Klamt vom Ing. Büro Hochreither und Vorndran zu diesem Tagesordnungspunkt.
 
Der Bau- , Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.02.2017 der Vorzugsvariante für die DB-Brücke "Am Berg" im Stadtteil Stetten zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Kreuzungsvereinbarung zum Bau der DB-Brücke mit der DB-Netz AG zu erarbeiten. Ein mit den Verantwortlichen der DB erarbeiteter Entwurf nebst Anlagen einer Kreuzungsvereinbarung liegt nun zur Beschlussfassung vor.
 
Die wesentlichen Inhalte dieser Kreuzungsvereinbarung sind die Beschreibung der Art und des Umfangs der Maßnahme, die Regelungen zur Durchführung der Maßnahme sowie die Kostenverteilung.
 
 Herr Klamt der das Vorhaben von Beginn an begleitet, stellte die Einzelheiten dieser Kreuzungsvereinbarung dem Stadtrat vor.
 
 
Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 12 EKrG
Zwischen der
 
DB Netz AG
vertreten durch
Regionalbereich Süd
Produktionsdurchführung Würzburg
Rimparer Straße 7
97080 Würzburg
 
- nachstehend DB Netz AG genannt -
 
und der
 
Stadt Karlstadt
vertreten durch
Herrn 1. Bürgermeister Dr. Paul Kruck
Zum Helfenstein 2
97753 Karlstadt
 
- nachstehend Straßenbaulastträger genannt -
 
wird gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
 
folgende Vereinbarung geschlossen:
 

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) In Karlstadt, Stadtteil Stetten kreuzt die Straße "Am Berg" die Eisenbahnstrecke (Nr.5230) von Waigolshausen nach Gemünden in Bahn-km 22,819.
 
(2) Die vorhandene Kreuzung ist als Straßenüberführung hergestellt.
 
(3) Beteiligte an der Kreuzung sind die DB Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die Stadt Karlstadt als Baulastträger der Straße.
 
(4) Aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs verlangt der Straßenbaulastträger eine Vergrößerung der Nutzbreite sowie eine Traglasterhöhung der Brücke.
Aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs verlangt die DB Netz AG Vergrößerung der lichten Weite und Vergrößerung der lichten Höhe.
 
(5) Die Kreuzungsbeteiligten sind sich einig, dass es sich hierbei um eine Änderung einer Kreuzung im Sinne der §§ 3, 12 Nr. 2 EKrG handelt.

§ 2 Art und Umfang der Maßnahme
 

(1) Beschreibung der kreuzungsbedingten Maßnahme:
            a) Abbruch der bestehenden Straßenüberführung (SÜ)
            Bestehende Nutzbreite zw. den Geländern 6,00 m
            Lichte Weite 5,70 m
            Lichte Höhe 5,53 m
 
            b) Ersatzneubau der Straßenüberführung (SÜ)
            Geänderte Nutzbreite zw. den Geländern 8,50 m
            Geänderte lichte Weite 6,60 m
            Geänderte lichte Höhe 5,70 m
            Traglast: Einwirkung Verkehrslast gem. DIN EN 1991-2, Lastmodell LM1
 
            c) Anpassung der Straße "Am Berg" beidseitig der Brücke mit Anpassung der Anbindung          an die "Pointstraße" (Süden) sowie den Zufahrts- bzw. Weganbindungen
            unmittelbar nördlich der Brücke.
 
            d) Leitungsverlegungen zur Realisierung der Maßnahmen a) bis b), soweit es keine
            Leitungen i. V. m. der DB-Strecke sind (vgl. g)
 
            e) Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen
 
            f) Umbau der Oberleitungsanlage mit Entfernung der Festhalterung am Brückenbauwerk.
 
            g) Leitungsverlegungen in Verbindung der DB Strecke.
 
(2) Beschreibung der nichtkreuzungsbedingten Maßnahme:
 
- entfällt -
 
(3) Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Anlagen, die Bestandteile dieser Vereinbarung
sind. Darüber hinaus gelten die Unterlagen und Pläne denen die Beteiligten
schriftlich zugestimmt haben:
 
            - Anlage 1: Kosten
 
            1.1: Kostenübersicht, v. 03.04.2018
 
            1.2: Kostenteilung. v. 03.04.2018
 
            1.3: Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten, v. 03.04.2018
 
            - Anlage 2: Pläne
 
            2.1: Lageplan, v. 29.03.2018
 
            2.2: Höhenplan Straße "Am Berg", v. 29.03.2018
 
            2.3: Auszug Bauwerksplan Ersatzneubau Brücke, v. 29.03.2018
            Längsschnitt, Regelquerschnitt
 
            2.4: Bestandsplan Brücke, v. 29.03.2018
 
 
3 Öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren
 
Für den Ersatzneubau wird kein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren gefordert.
 

§ 4 Planung und Durchführung der Maßnahme
 
(1) Der Straßenbaulastträger plant und führt die in § 2 Abs.1 Buchst. a bis e aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2014 vom 18.11.2014) durch.
Die DB Netz AG plant und führt die in § 2 Abs.1 Buchst. f und g aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2014 vom 18.11.2014) durch.
 
(2) Ergeben sich durch die Maßnahmen aus § 2 Einwirkungen auf Anlagen des anderen oder dessen Verkehr, wird der Baudurchführende vorher dessen Zustimmung einholen.
§ 4 Abs. 2 des EKrG bleibt hiervon unberührt.
 
(3) Die Realisierung der Maßnahme ist in den Jahren 2018 / 2019 vorgesehen. Hierbei ist die Baudurchführung für die Teilmaßnahmen f und g für Ende 2018 und die Teilmaßnahmen a bis e für das Jahr 2019 geplant. Der Baubeginn wird der DB Netz AG 4 Wochen im Voraus schriftlich angezeigt. Für die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur zeitlichen Durchführung der Maßnahmen, gelten die im Schriftwechsel zu vereinbarenden Einzelheiten. Kurzfristig notwendige Änderungen des Bauablaufs werden dem jeweils anderen Kreuzungsbeteiligten unverzüglich angezeigt.
 
(4) Alle Arbeiten werden unter Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes ausgeführt.
Während der Bauausführung wird die Brücke für den gesamten Straßenverkehr voll gesperrt und der Verkehr innerörtlich umgeleitet.
 
Der verbleibende Verkehr auf den sich kreuzenden Verkehrswegen wird während der Baudurchführung einschließlich Abnahme, Vermessung und Bauwerksprüfung so wenig wie möglich beeinträchtigt.
 

§ 5 Abnahme, Vermessung, Bestandsunterlagen
 
(1) Das Verfahren hinsichtlich der Abnahme, Vermessung und Erstellung der Bestandsunterlagen erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014).
 
(2) Für die erste Hauptprüfung ist die DIN 1076 zu beachten.
 
(3) Der jeweils Baudurchführende wird 4 Wochen vor der Abnahme zu einer gemeinsamen Begehung einladen und gleichzeitig den genauen Termin der Abnahme bekannt geben.
 
 
 
(4) Der Status des geodätischen Datums (Referenzsystem und Projektion) wird zwischen des Kreuzungsbeteiligten wie folgt festgelegt: Landeskoordinatensystem Gauß-Krüger, NN Landessystem.
 
(5) Der jeweils andere Beteiligte erhält Bestandspläne und Bauwerksbuch der Kreuzungsanlage.
Die Bestandspläne sind nach ZTV-ING zu erstellen.
 
(6) Für digital erstellte Bestandspläne und Vermessungsunterlagen wird folgendes Format der erforderlichen Dateien festgelegt:
 
DWG-Daten und PDF
 

§ 6 Kosten der Maßnahme
 
(1) Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) wird unter Beachtung des § 12 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) sowie der dazu ergangenen und von den Kreuzungsbeteiligten eingeführten/anerkannten Durchführungsbestimmungen des BMVI ermittelt (u.a. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/1989 vom 17. Mai 1989 - StB 17/E 10/E 14/78.10.20/19 Va 89 - "Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen").
 
(2) Die Kosten der Maßnahme (§ 2) betragen nach der als Anlage beigefügten "Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten" (Kostenberechnung) voraussichtlich ca. 1,885 Mio. EUR, einschließlich anfallender Umsatzsteuer und Verwaltungskosten.
Sie sind in voller Höhe kreuzungsbedingt und werden insoweit nach § 12 Nr. 2 EKrG von der DB Netz AG und vom Straßenbaulastträger getragen.
 
Von den kreuzungsbedingten Kosten entfallen nach § 12 Nr. 2 EKrG
- auf die DB Netz AG 46,82 v. H., voraussichtlich 0,882 Mio. EUR,
- auf den Straßenbaulastträger 53,18 v. H., voraussichtlich 1,002 Mio. EUR.
 
Die Ermittlung des Kostenteilungsschlüssels erfolgt nach dem in den Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 29. Januar 1973 (VkBl. 1973 S. 138) und 20. Mai 1985 (ARS 10/1985 - VkBl. 1985 S. 387) beschriebenen vereinfachten Verfahren.
Die Kostenbeteiligten vereinbaren diesen Kostenteilungsschlüssel im beidseitigen Einvernehmen auf die Gesamtmaßnahme anzuwenden.
Die Einzelheiten der Kostenteilung nach § 12 Nr. 2 EKrG ergeben sich aus den Anlagen Nr. 1.2 und 1.3.
 
(3) Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse.
 
(4) Bei der Berechnung der Personalkosten nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 1. EKrV sind die Kosten für das tatsächlich eingesetzte Personal anzusetzen (Schreiben des BMVI vom 18.09.95 - StB 17/E 11/E16/78.11. 00/27 Va 95).
 
Bewertungsgrundlage für die Eigenleistungen der DB Netz AG sind die örtlichen "Dispositiven Kostensätze" (Dispo-Kosa) ohne Zuschläge. Sie stellen die Basis der Kostenrechnung der DB Netz AG dar, die vom Bund anerkannt wird. Die Kostensätze unterliegen der jährlichen Überprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Bei Bedarf werden die örtlichen Kostensätze für die in Betracht kommenden Leistungen von der DB Netz AG mitgeteilt (s. Rundschreiben (RS) BMVI - StB 15/7174.2/5-07/1220977 vom 10.06.2010).
 
Für die Berechnung der Personalkosten des Straßenbaulastträgers findet der in seinem Zuständigkeitsbereich für die Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Dritten bei Beschädigung von Straßeneigentum für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen geltende Stundensatz Anwendung.
 
(5) Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV in Höhe von 10 v. H. der von ihnen aufgewandten kreuzungsbedingten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen (RS BMVI - StB 15/7174.2/5-14/2095549 vom 29.01.2014 geändert mit RS BMVI - StB 15/7174.2/5-14/2657509 vom 15.12.2016).
 
(6) Nachweisbare Kosten für Betriebserschwernisse während der Bauzeit gehören (als Baukosten) nur zur Kostenmasse, soweit sie den Kreuzungsbeteiligten selbst entstehen (RS BMVI - S 16/78.11.00/13 B 03 vom 28.09.2004).
 
(7) Aufwendungen für erforderliche Änderungen an den im Eigentum der DB Netz AG stehenden betriebsnotwendigen Bahn-Telekommunikationsanlagen gehören zur Kostenmasse (Schreiben BMVI - S 16/78.11.00/2 Va 03 vom 23.01.2003 und S 16/ 78.11.00/1 BE 05 vom 23.08.2005).
 
(8) Für die Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die nicht zu den Eisenbahn- oder Straßenanlagen gehören, gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen bestehen.
 
(9) Von den Kosten für Leitungsanpassungsarbeiten werden nur die Anteile der Kostenmasse angelastet, die ein Beteiligter als Baulastträger eines der beteiligten Verkehrswege zu tragen hat. Nicht zur Kostenmasse zählen die auf Grund bestehender Rechtsverhältnisse von Dritten (z.B. Konzessionsverträge) zu übernehmenden Kosten. Diese sind erforderlichenfalls von den jeweiligen Vertragspartnern bis zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vorzufinanzieren.
Wenn beide Kreuzungsbeteiligte für ein und dieselbe Leitung Verträge mit unterschiedlichen Folgekostenregelungen geschlossen haben, gilt Folgendes:
Die dem Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen (VU) aufgrund der Leitungsänderung entstehenden Gesamtkosten sind jeweils zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit dem Straßenbaulastträger und zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit der DB Netz AG zuzuordnen.
Das VU trägt von der einen Hälfte der Gesamtkosten die Kosten gemäß der vertraglichen Folgekostenregelung mit dem Straßenbaulastträger (z. B. Rahmenvertrag / Mustervertrag).
Von der anderen Hälfte der Gesamtkosten trägt das VU die Kosten gemäß den Folgekostenregelungen mit der DB Netz AG (z. B. Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien).
Anstelle des Vertragsverhältnisses mit dem Straßenbaulastträger kann auch eine gesetzliche Folgekostenregelung treten. Die Abrechnung gegenüber dem VU erfolgt durch den Kreuzungsbeteiligten, welcher die Baudurchführung insgesamt bzw. die für die Leitungsänderung maßgeblichen Teile der Baudurchführung übernommen hat.
 
(10) Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussrechnung.
 
 
§ 7 Abrechnung
 
(1) Das Verfahren zur Abrechnung der Kreuzungsmaßnahme zwischen den Kreuzungsbeteiligten erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014).
 
(2) Die Kreuzungsbeteiligten übernehmen die Abrechnung für die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 der Vereinbarung.
 
(3) Die Schlussrechnung wird von dem Straßenbaulastträger erstellt.
 
(4) Der endgültige Zahlungsausgleich wird unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung durchgeführt. Bei Meinungsverschiedenheiten darf die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfrage zurückgestellt werden.
 

§ 8 Grundinanspruchnahme
 
(1) Die DB Netz AG duldet die Änderung der Kreuzungsanlage unentgeltlich auf Dauer gemäß § 4 Abs. 2 EKrG. Ein Grunderwerb findet insoweit nicht statt.
 
(2) Die DB Netz AG gestattet dem Straßenbaulastträger während der Baudurchführung unentgeltlich die Inanspruchnahme seiner an die Kreuzungsanlage angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.
 
Der Straßenbaulastträger verpflichtet sich, bei Inanspruchnahme dieser Flächen die verkehrlichen und betrieblichen Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Art und Umfang der Inanspruchnahme werden gemeinsam dokumentiert.
Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die genutzten Flächen unverzüglich in dem Zustand zurück zu geben, wie sie übernommen wurden.
 
(3) Der Straßenbaulastträger führt den Grunderwerb von Dritten insgesamt durch.
 

§ 9 Erhaltung und Eigentum
 
(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG.
 
Danach erhält
a) die DB Netz AG die Eisenbahnanlagen, incl. der Schutzerdungsanlage der Straßenüberführung gem. §14(3) EKrG
b) der Straßenbaulastträger die Straßenanlagen. Dies ist insbesondere auch die gesamte Straßenüberführung incl. aller Gründungen und Berührungsschutz.
 
(2) Die Entwässerung der Eisenbahnanlagen unterhalb der Straßenüberführung gehört zu den Eisenbahnanlagen.
 
(3) Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffen, wird dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Dabei werden auch der Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt.
 
(4) Die Verkehrssicherungspflicht für die Anlagen und Verkehrswege unterhalb der Straßenüberführung obliegt der DB Netz AG.
 
(5) Wenn ein Kreuzungsbeteiligter Anlagen des anderen Beteiligten erstellt, geht mit der Abnahme (§ 640 BGB/§ 12 VOB/B) die Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Erhaltungspflichtigen über. Sofern die gemäß Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel zunächst der Verkehrsfreigabe/Inbetriebnahme entgegenstehen, übernimmt der Erhaltungspflichtige die Verkehrssicherungspflicht spätestens mit der Verkehrsfreigabe/Inbetriebnahme.
 
(6) Die zukünftigen Erhaltungskosten nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 EKrG und die Vorteile nach § 12 werden abgelöst.
 
Für die nach der verkehrsbereiten Fertigstellung erforderlich werdende Ablösungsberechnung sind die Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV) sowie die dazu ergangenen Richtlinien (ARS Nr. 26/2012 StB 157174.1/4-1/1816030 vom 12.12.2012) maßgebend.
 
Die Kreuzungsbeteiligten haben sich darauf verständigt eine vorläufige Ablösungsberechnung zu erstellen. Diese ist unverbindlich und dient nur der Einplanung der voraussichtlich notwendig werdenden Haushaltsmittel. Der voraussichtlich anfallende Ablösungsbetrag wurde vom Straßenbaulastträger ermittelt und beläuft sich auf 93.200 EUR (brutto u. gerundet).
 

§ 10 Sonstiges
 
(1) Genehmigungen für die Verlegung von Leitungen und für den An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen durch Dritte obliegen jedem Beteiligten für seinen Verkehrsweg. Jeder Beteiligte wird dafür Sorge tragen, dass dem anderen Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, seine Interessen zu vertreten, wenn die Verlegung von Leitungen und der An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen Auswirkungen auf Anlagen des anderen Beteiligten oder dessen Verkehr haben kann.
 
(2) Die DB Netz AG gestattet dem Straßenbaulastträger die Einleitung von anfallenden Sickerwässern aus den Widerlagerbereichen unwiderruflich und unentgeltlich in die Eisenbahnentwässerung.
 
(3) Der Erhaltungspflichtige eines Kreuzungsbauwerks ist nicht verpflichtet, die Ansichtsflächen zu säubern. Der Baulastträger des jeweils unterführten Verkehrsweges ist berechtigt, Ansichtsflächen im Bedarfsfall auf eigene Kosten zu säubern. Ausgleichsansprüche bzw. Ansprüche auf Vornahme entsprechender Maßnahmen gegenüber dem/den anderen Kreuzungsbeteiligten sind insoweit ausgeschlossen.
 
(4) Über die Durchführung und Abwicklung der Baumaßnahme werden die Beteiligten eine besondere Baudurchführungsvereinbarung treffen.
 
 
§ 11 Änderung der Vereinbarung
 
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
 
(2) Für den Fall der Änderung der technischen Planung in einer Zulassungsentscheidung nach § 3 verpflichten sich die Parteien zu einer Anpassung der Vereinbarung.






 
Beschluss:
 
Der Stadtrat der Stadt Karlstadt beschloss einstimmig, die vorgestellte Kreuzungsvereinbarung zwischen der DB-Netz AG und der Stadt Karlstadt zur Erneuerung der Brücke über die DB "Am Berg" im Stadtteil Stetten.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Kreuzungsvereinbarung zum Abschluss zu bringen und die notwendigen Förderanträge nach Art. 2 BayGVfG und Art. 13 c FAG bei der Regierung von Unterfranken zeitnah einzureichen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Frau Baier war noch nicht zur Sitzung erschienen.

 



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