Gremium:
Stadtrat (Stadtverwaltung Karlstadt am Main)
Sitzungsnummer:
STR/2023/013
Sitzungstermin:
Donnerstag, 30. November 2023
Sitzungsbeginn:
19:00 Uhr
Sitzungsende:
23:10 Uhr
Sitzungsort:
Sitzungssaal, Rathaus

Niederschrift vom 30.11.2023
Stadtrat (Stadtverwaltung Karlstadt am Main)


TAGESORDNUNG:


Stand vom: 26.01.2024 13:23
Öffentlicher Teil:





Öffentlicher Teil:


TOP 01: Tagesordnung  
 

Sachvortrag:
 
Die Tagesordnung wurde um den angefallenen dringenden Tagesordnungspunkt "Beschaffung Bürgerbus" ergänzt. Mit der so erweiterten Tagesordnung war der Stadtrat ohne Beschlussfassung einverstanden.
 
Mit dem öffentlichen Teil der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 24.10.2023 bestand Einverständnis. Die Niederschrift ist somit genehmigt.
 







TOP 02: Ermächtigung zur Vergabe eines Auftrags im Rahmen des Förderprogrammes „DigitalPakt Schule“ auf Grund der bayerische Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR)  
 

Sachvortrag:
 
 
In den vergangenen Jahren wurden hierzu bereits Fördermittel aus den verschiedensten Förderprogrammen abgerufen. Die daraus resultierenden Maßnahmen, u.a. Glasfaseranschlüsse für die Schulgebäude sowie die Verbesserung der jeweiligen Schulhausvernetzung, wurden als Basis geschaffen. Des Weiteren wurden digitale Tafelsysteme in den Klassenzimmern, Leihgeräte für Schüler, Tablet Klassensätze sowie Lehrerdienstgeräte implementiert und sind bereits an den Schulen im täglichen Unterricht im Einsatz.
 
Im Förderprogramm DigitalPakt Schule (2019-2024) sind noch Restfördermittel vorhanden. Diese sollen nun abgerufen werden, um hiervon mobile Endgeräte (Tablet Klassensätze bzw. Ergänzungen sowie Notebooks) zu beschaffen.
 
Die Fördersumme der Stadt Karlstadt betrug hier maximal 337.812 €. In den vergangenen Jahren wurden bereits Fördermittel i.H.v. 234.068 € abgerufen. Insofern stehen noch Restfördermittel i.H.v. 103.744 € zur Verfügung. Um diese geltend machen zu können, muss die Stadt als Sachaufwandsträger der Schulen, einen Eigenanteil von 10 % einbringen. Zum kompletten Abruf müssen daher mindestens rund 116.000 € für förderfähige Maßnahmen investiert werden.
 
Die Abstimmung mit den Schulleitungen bzgl. den zu beschaffenden Komponente wurde nach den Sommerferien nochmals finalisiert. Die zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen im schulischen Umfeld konnten so berücksichtigt werden. Die geänderte Antragsmappe wurde von der Regierung von Unterfranken mit Änderungsbescheid vom 11.10.2023 genehmigt.
 
Ableitendend aus den jeweiligen Medienkonzepten der Schulen, sollen daher nachfolgende Komponenten im Rahmen des v.g. Förderprogramms ausgeschrieben und beschafft werden:
 
Grundschule Karlstadt
7 x Tabletkoffer mit je 10 Tablets inkl. Zubehör
Kosten ca. 43.500 €
Grundschule Karlstadt-Wiesenfeld/Karlburg
2 x Tabletkoffer mit je 20 Tablets inkl. Zubehör
Kosten ca. 22.000 €
Konrad-von-Querfurt-Mittelschule Karlstadt
2 x Tabletkoffer mit je 20 Tablets inkl. Zubehör
Kosten ca. 22.000 €
30 x Notebook
Kosten ca. 26.500 €
 
Die aktuelle Kostenschätzung für die Beschaffung der o.g. Komponenten beträgt von Seiten der Fa. Poscimur GmbH rund 114.000 €. Die entsprechenden Mittel stehen noch im Haushalt 2023 für die Umsetzung zur Verfügung.
 
Die Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde in Zusammenarbeit mit der Fa. Poscimur GmbH am 16.11.2023 auf der elektronischen Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers veröffentlicht. Sechs Bewerber wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Es handelt sich lediglich um eine Lieferleistung, d.h. die Einrichtung, Installation und Implementierung der Komponenten erfolgt durch die IuK der Stadt Karlstadt.
 
Es wurde mit der Fa. Poscimur GmbH ein straffer Zeitplan hinsichtlich der Ausschreibung vereinbart, so dass die Submission am 01.12.2023 stattfindet. Die Vergabe soll im Anschluss erfolgen, damit die Lieferung der Komponenten noch im Dezember 2023 abgeschlossen werden kann. Auf Grund dessen bittet die Verwaltung um die Ermächtigung zur Vergabe des Auftrags im Rahmen des Förderprogrammes "DigitalPakt Schule".

Beschluss:
Der Stadtrat ermächtigte einstimmig die Verwaltung zur Vergabe eines Auftrags im Rahmen des Förderprogrammes "DigitalPakt Schule" auf Grund der bayerische Förderrichtlinie "digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen" (dBIR), bis zu einer maximalen Grenze i.H.v. 116.000 €.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
21
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Herr Ehrenfels und Herr Kunz waren noch nicht zur Sitzung anwesend.



TOP 03: Beschaffung eines Mehrzweckfahrzeugs MZF für die Freiwillige Feuerwehr Karlburg  
 

Sachvortrag:
 
Mit Schreiben vom 16.11.2022 beantragt die Freiwillige Feuerwehr Karlburg die Ersatzbeschaffung für das bisherige Mehrzweckfahrzeug (MZF) zum baldmöglichsten Zeitpunkt.
 
Die Beschaffungsmaßnahme entspricht dem Fahrzeugkonzept des aktuellen Feuerwehrbedarfsplans, der am 02.03.2023 vom Stadtrat beschlossen worden ist.
 
Die Freiwillige Feuerwehr Karlburg verfügt zurzeit über 53 aktive Feuerwehrmitglieder. Das neue Feuerwehrgerätehaus verfügt über zwei Stellplätze. Alle Fahrzeuge sind im Feuerwehrgerätehaus untergebracht.
 
Das aktuell im Einsatz befindliche MZF wurde erstmals am 18.08.1993 zugelassen. Bei diesem Fahrzeug sind aktuell u.a. die Wasserpumpe, die Standheizung und die Türschlösser defekt. Weitere Sicherheitsmängel wie Ladesicherung, fehlende Heckwarneinrichtung sind ebenfalls festzustellen.
Die Kosten für eine Reparatur würden den Gesamtwert des Fahrzeugs übersteigen.
 
Gemäß Nr. 4.5.9 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR) werden Mehrzweckfahrzeuge (MZF) nur staatlich gefördert, wenn die jeweilige Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug oder Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug verfügt.
 
Die FFW Karlburg verfügt lediglich über ein Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W). Somit sind die Voraussetzungen einer Förderung für ein MZF nicht erfüllt.
 
Der Finanz-, Personal- und Controllingausschuss (FPC) hat in seiner Sitzung vom 20.04.2023 einstimmig der Beschaffung eines Mehrzwecksfahrzeugs (MZF) für die Freiwillige Feuerwehr Karlburg auch ohne Zuwendung i.S.d. Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (FwZR) zugestimmt (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll liegt als Anlage 1 bei).
 
Im Vermögenshaushalt der Stadt Karlstadt wurde für das Haushaltsjahr 2023 unter 1.1300.9357 bereits Mittel in Höhe von 142.000,00 € zur Verfügung gestellt. Da die Auslieferung des neuen MZF frühestens im 1. Quartal 2025 erfolgen kann, müssen für das Fahrgestell Mittel nochmals im Haushalt 2024 und für den Auf- und Ausbau im Haushalt 2025 (Verpflichtungsermächtigung) mit aufgenommen werden.
 
Sowohl Herr Kreisbrandrat Florian List wie auch der Kommandant der Stützpunktwehr der Stadt Karlstadt Herr Andreas Büttner befürworten die Beschaffung eines MZF für die FFW Karlburg.
 
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Karlburg e.V. unterstützt die Beschaffung eines neuen MZF nicht mit der üblichen freiwilligen Zuwendung von 3.000,00 €, sondern mit 4.500,00 €.
 
Für die Beschaffung wurde auf der Basis eines mit der Freiwilligen Feuerwehr Karlburg erarbeiteten bzw. abgestimmten Leistungsverzeichnisses mit

  • Los 1   Fahrgestell
  • Los 2   Auf- und Ausbau (ohne Folienbeklebung)

eine beschränkte Ausschreibung o.T. (ohne Teilnahmewettbewerb) nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) durchgeführt.


Zum Verfahren wurden folgende Firmen über das Vergabeportal eingeladen:


 
Firma
 
 
Compoint GmbH & Co.KG
Breitweidig 3, 91301 Forchheim
 
Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG
Daimlerstr. 2, 97295 Waldbrunn
 
Autohaus Konrad GmbH (Ford)
Paul-Gossen-Str. 116, 91052 Erlangen
 
Freytag Karosseriebau GmbH & Co.KG
Wernher-von-Braun-Str. 3, 31008 Elze
 
MAN Truck und Bus Deutschland GmbH
Madridstr. 15, 97424 Schweinfurt
 
Mercedes-Benz AG
Mühlenstr. 30, 10243 Berlin
 


Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden gemäß § 127 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. § 43 Abs. 6 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der Auftragsbekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen aufgeführt. Dabei wurden folgende Kriterien festgelegt:

Los 1 - Fahrgestell:

Preis
Erfüllung von technischen Anforderungen
Service Fahrgestell
     
max. 10,00 Punkte
Anteil 50 %
max. 10,00 Punkte
Anteil 40 %
2,00 bis 4,00 Punkte
Anteil 10 %


Los 2 - Auf- und Ausbau:

Preis
Erfüllung von technischen Anforderungen
Service Aufbau
     
max. 10,00 Punkte
Anteil 50 %
max. 10,00 Punkte
Anteil 40 %
2,00 bis 4,00 Punkte
Anteil 10 %


 
 
 
Sowohl für Los 1 als auch für Los 2 wurden jeweils zwei Angebote wie folgt abgegeben.


Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots:


Los 1 - Fahrgestell (Abb. 1):


 


 
 
 
 
Los 2 - Auf- und Ausbau (Abb. 2):
 

 







Ermittlung des günstigsten Angebots (Abb. 3):

Los 1 - Fahrgestell:

 
Firma / Anschrift
 
 
Angebotssumme
Compoint GmbH & Co.KG
Breitweidig 3, 91301 Forchheim
53.950,00 €
+ 19 % MWSt     10.250,50 €
Summe:    64.200,50 €
 
 
MAN Truck und Bus Deutschland GmbH
Madridstr. 15, 97424 Schweinfurt
55.000,00 €
+ 19 % MWSt     10.450,00 €
Summe:    65.450,00 €
 
 



Los 2 - Auf- und Ausbau:

 
Firma / Anschrift
 
 
Angebotssumme
Compoint GmbH & Co.KG
Breitweidig 3, 91301 Forchheim
60.410,00 €
+ 19 % MWSt     11.477,90 €
Summe:    71.887,90 €
 
 
Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG
Daimlerstr. 2, 97295 Waldbrunn
62.525,50 €
+ 19 % MWSt     11.879,85 €
Summe:    74.405,35 €
 
 


Auswertung:

 
Die eingegangenen Angebote wurden durch Vertreter der FFW Karlburg, Karlstadt und durch die Stadtverwaltung auf Ihre rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie insb. auf die Wirtschaftlichkeit für eine effiziente Nutzung geprüft.
 
Bei der Beschaffung von verschiedenen Feuerwehrfahrzeugen in den letzten Jahren waren nach Auswertungen die günstigsten auch die wirtschaftlichsten Angebote oder es wurde jeweils nur ein Angebot abgegeben. Bei den uns vorliegenden Angebote für das MZF für die FFW Karlburg liegt diesmal keine Übereinstimmung vor.
 
Würde die Vergabe nach dem günstigen Angebot erfolgen, müsste die Firma Compoint GmbH & Co.KG sowohl den Zuschlag für Los 1 als auch für Los 2 erhalten (siehe Abb. 3).
 
 
Gemäß § 127 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. § 43 Abs. 1 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist dies jedoch rechtlich nicht möglich. In diesen Vorschriften wird festgelegt, dass der Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot (nicht für das günstigste) erteilt werden muss.
Auch bei der Auswertung des wirtschaftlichsten Angebots liegt bei Los 1 - Fahrgestell die Firma Compoint GmbH & CoKG mit 9,69 Punkten an erster Stelle (siehe Abb. 1).
Bei der Auswertung von Los 2 - Auf- und Ausbau befindet sich mit 9,82 Punkten die Firma Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG auf Platz 1. Hierbei war die Entfernung zur nächsten Servicestelle (Forchheim 119 Km, Waldbrunn 30 Km) ausschlaggebend (siehe Abb. 2)
 
Nach der Auswertung des wirtschaftlichsten Angebots müsste also für das Los 1 die Firma Compoint GmbH & Co.KG und für das Los 2 die Firma Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG jeweils den Zuschlag erhalten.
 
Im Angebotsverfahren teilt uns die Firma Compoint GmbH & Co.KG jedoch mit, dass sie die jeweiligen Angebote nur aufrechterhält, wenn sie sowohl für Los 1 als auch für Los 2 den Zuschlag erhalten würden. Aufgrund der Auswertungen und der gesetzlichen Vorgaben ist dies jedoch nicht möglich.

Nach Überprüfung der Angebote wird daher vorgeschlagen, die Aufträge für Los 1 und Los 2 wie folgt zu vergeben:


 
Firma / Anschrift
 
 
Angebotssumme
 
Los
 
MAN Truck und Bus Deutschland GmbH
Madridstr. 15, 97424 Schweinfurt
55.000,00 €
+ 19 % MWSt     10.450,00 €
Summe:    65.450,00 €
 
Los 1
Fahrgestell
 
 
 
 
Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG
Daimlerstr. 2, 97295 Waldbrunn
 
62.525,50 €
+ 19 % MWSt     11.879,85 €
Summe:    74.405,35 €
Los 2
Auf- und Ausbau
 
 
 
 
Die Folienbeklebung des MZF wurde vom
Angebot ausgenommen, da dies von der
Fa. Hackel Design KG,
Alfred-Nobel-Str. 13, 97080 Würzburg
günstiger angeboten worden ist
2.340,00 €
+ 19 % MWSt      444,60 €
Summe:    2.784,60 €
 
 
 
 
Als Option schlägt die Verwaltung vor, das Fahrgestell mit einem Automatikgetriebe auszustatten. Dies erhöht die Fahrsicherheit unserer Feuerwehrkameradinnen und Kameraden bei den Fahrten zu den Einsatzorten.
3.300,00 €
+ 19 % MWSt      627,00 €
Summe:    3.927,00 €
 
 
Gesamtsumme:
 
 
146.566,95 €
 
 
 
 
 
 
 
Zuschuss Feuerwehrverein Karlburg
4.500,00 €
 
 
 
 
verbleibende Summe für die Stadt Karlstadt
142.066,95 €
 
Hinweis: Bei den uns vorliegenden Angeboten für den Auf- und Ausbau wurden viele Beladungsgegenstände seitens der Verwaltung nach Rücksprache mit den Kommandanten gestrichen, da diese aus dem alten MZF übernommen werden können. Die für das neue MZF übernommen Beladungsgegenstände sind noch in einem einwandfreien Zustand.


Anlage 1         Auszug aus dem Sitzungsprotokoll FPC v. 20.04.2023
Anlage 2         Ermittlung wirtschaftlichstes Angebot
Anlage 3         Vergabevorschlag
Anlage 4         Fahrzeugbeschreibung




 

Beschluss:
 
Der Stadtrat stimmte einstimmig der Beschaffung des Mehrzweckfahrzeugs (MZF) für die FFW Karlburg für Los 1 - Fahrgestell durch die Firma MAN Truck und Bus Deutschland GmbH (+ Automatikgetriebe), für Los 2 - Auf- und Ausbau durch die Firma Hensel Fahrzeugbau GmbH & Co.KG und für die Folienbeklebung die Firma Hackel Design KG gemäß den vorliegenden Angeboten zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Auftragsvergabe zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 


TOP 04: Erlass einer Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung – OBS) und der dazugehörigen Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS)  
 

Sachvortrag:
 
Teil 1: Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung (OBS):

Die Stadt Karlstadt ist sachlich als Sicherheitsbehörde in Fällen plötzlich auftretender (unfreiwilliger) Obdachlosigkeit verpflichtet, die Obdachlosigkeit bei Vorliegen einer konkreten Gefahr als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden als Sicherheitsbehörde für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren und Störungen zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört, Obdachlosen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art zur Verfügung zu stellen, um eine konkrete Gefahr für deren Leben und Gesundheit bei fehlender Unterkunft abzuwenden. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe, um die öffentliche Sicherheit im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten.
 
Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde zur Behebung einer Obdachlosigkeit auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG richtet sich gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) danach, wo der entscheidende Anlass für die Amtshandlung hervortritt, also die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Zuständigkeit für die Behebung der mit einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahr liegt deshalb dort, wo die aktuelle Obdachlosigkeit entstanden ist oder unmittelbar droht. Maßgeblich ist deshalb nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war, oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist (Urteil BayVGH v. 05.12.2016).
Indem der Betroffene vom Grundrecht der Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Gebrauch macht, kann er dabei im gewissen Umfang darauf Einfluss nehmen, wo die Obdachlosigkeit eintritt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich demnach nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene (zu einem zurückliegenden Zeitpunkt) erstmals obdachlosgeworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt.
 
Nachdem die Obdachlosenunterkünfte in Heßlar, Am Schulhof 1 und in Stetten, Am Berg 10 ab 2013 nicht mehr zur Verfügung standen, wurden zwei Container für die Unterbringung von Obdachlosen gekauft und in der Eußenheimer Straße 11 A aufgestellt. Aufgrund des Bedarfs wurden zwischenzeitlich noch drei weitere Container in der Eußenheimer Straße 11 A aufgestellt.
Die Nachfragen auf Unterkünfte von Obdachlosen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich. Nachdem alle Container in der Eußenheimer Straße 11 A belegt worden sind, wurde im Januar 2022 das von der Stadt Karlstadt erworbene Gebäude Baggertsweg 3 (Hegewaldgelände) als Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt. Die drei Zimmer im 1.OG sind ebenfalls bereits belegt.
 
In erster Linie sollen Obdachlose in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Räume werden den Obdachlosen grundsätzlich durch öffentlich-rechtliches Handeln in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts (ohne Begründung eines privatrechtlichen Mietverhältnisses samt mietvertraglicher Vorschriften) zugewiesen, könnten aber auch ausdrücklich durch privatrechtliche Vereinbarung (Mietvertrag) überlassen werden.
 
Bei gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Gemäß Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann die Gemeinde die Nutzung der Unterkünfte durch Satzung regeln und in diesem Fall gemäß Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Gebührensatzung hierfür erlassen. Das Benutzungsverhältnis kann aber auch privatrechtlich ausgestaltet werden. Für die Gemeinde ist es jedoch regelmäßig einfacher, Ansprüche auf Benutzungsgebühren durchzusetzen als vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte. Im Übrigen kann die Gemeinde bestimmte Einzelregelungen beim Vorliegen einer entsprechenden Satzung treffen. Dabei kann die Gemeinde nach Art. 27 Abs. 1 GO die zur Durchführung notwendigen Verfügungen an bestimmte Personen erlassen und unter der Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen. Das bedeutet, dass die Gemeinde in der Satzung eine Verhaltensordnung (siehe §§ 5 bis 10 der Satzung) erlassen und deren Einhaltung mit den üblichen Zwangsmitteln (siehe § 15 der Satzung) auch durchsetzen kann.
 
Die Stadt Karlstadt hat bisher keine entsprechende Satzung, welche die Nutzung der Unterkünfte regelt. Um in diesem Bereich zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die als Anlage 3 beigefügte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte erlassen werden.
 
Im Grunde orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung von Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag. Ergänzungen wurden seitens der Verwaltung auf die örtlichen Gegebenheiten eingefügt.
 
Satzung  
über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte   der Stadt Karlstadt  
(Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS)
vom 




 
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den  Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) erlässt die  Stadt Karlstadt folgende 
 
S a t z u n g: 
 
Inhalt:
 
I.  Allgemeine Vorschriften 
§ 1     Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen
II.  Voraussetzungen für das Beziehen der Obdachlosenunterkünfte § 2         Zuweisung 
§ 3     Gebühren 
§ 4     Auskunftspflicht 
 
III.  Grundsätze für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
§ 5     Pflichten der benutzenden Personen 
§ 6     Besuche 
§ 7     Sicherheitsbestimmungen 
§ 8     Vorsorge für Reinlichkeit 
§ 9     Verbote 
§ 10  Zutritt von Beauftragten der Stadt Karlstadt 
 
IV.  Benutzungsbeendigung; Verlegung 
§ 11  Beendigungsgründe 
§ 12  Widerruf; Verlegung 
§ 13  Räumung und Rückgabe der Obdachlosenunterkunft
§ 14  Hausordnung 
 
V.  Schlussbestimmungen
§ 15  Ersatzvornahme 
§ 16  Haftung 
§ 17  Ordnungswidrigkeiten



I.          Allgemeine Vorschriften

 
§ 1 Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen
 
(1) Die Stadt Karlstadt unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Sie dienen  der  vorübergehenden  Unterbringung  von  Familien  und  Einzelpersonen,  die obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht und nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder durch die Hilfe Dritter, Wohnraum zu beschaffen. 

(2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch, die zur Unterbringung von Obdachlosen weiter angemieteten Gebäude, Wohnungen und Räume. Hierzu zählen auch Wohnungen, in die die benutzende Person von der Stadt Karlstadt wieder eingewiesen wird.
 
(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist, 
-        wer ohne Unterkunft ist 
-        wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar
droht, 
-        wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie
keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden und nicht in der Lage ist, für   sich, seinen             Ehegatten und seine nach   § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. 
  
 
 
(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, 
-        wer freiwillig ohne Unterkunft ist, 
-        wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis des Personensorge- 
berechtigten entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des  Jugendamtes zu nehmen ist. 

 
II.         Voraussetzungen für das Beziehen der Obdachlosenunterkünfte

 
§ 2 Zuweisung
 
(1) Die   Obdachlosenunterkünfte   werden   von   der   Stadt   Karlstadt   durch   schriftlichen Einweisungsbescheid i.S.v. Art. 6,   7         Abs.         2                                        Nr.        3        des Landesstraf-     und Verordnungsgesetzes (LStVG) zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einem Raum oder in mehreren zusammengehörenden Räumen können auch mehrere Personen gleichen Geschlechts aufgenommen werden.  
 
(2) Die   Zuweisung   einer   Obdachlosenunterkunft   kann   befristet   unter   Auflagen   und
Bedingungen erfolgen. 
 
(3) Rechtzeitig vor Ablauf der befristeten Zuweisung ist bei der Stadt Karlstadt persönlich oder
schriftlich eine Verlängerung der Zuweisung zu beantragen. 
 
(4) Durch Zuweisung und Bezug einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis, jedoch kein Mietverhältnis privatrechtlicher Art begründet. 

 
§ 3 Gebühren
 
Für die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur  Satzung  über  die  Benutzung  der  Obdachlosenunterkünfte  der  Stadt  Karlstadt  zu entrichten. 

 
§ 4 Auskunftspflicht
 
(1) Die benutzenden Personen sind verpflichtet, der Stadt Karlstadt
1.   alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere
Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse; 
2.   Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;
3.   Beweismittel auf Verlangen vorzulegen.
 
(2) Den benutzenden Personen kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

 
III.        Grundsätze für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

 
§ 5 Pflichten der benutzenden Personen
 
(1)  Die benutzenden Personen haben die Obdachlosenunterkunft, insbesondere die ihnen überlassenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberen Zustand zu erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Die Räume sind einmal wöchentlich zu reinigen; die Küchenzeile, der Kühlschrank und andere Möbel sind regelmäßig zu reinigen. 
Sollte das Inventar durch unsachgemäße Behandlung oder Verschmutzung unbrauchbar werden, so wird der Benutzer zum kostenpflichtigen Ersatz herangezogen. 
 
 
Bei  Nichtbeachtung  der  Sätze  1  bis  3  kann  durch  die  Stadt  Karlstadt  bei  starker Verschmutzung eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten hat der Benutzer zu tragen. 
(2) Der anfallende Müll darf nur in den vorgesehenen Mülltonnen oder gelben Säcken entsorgt werden. Auf eine konsequente Mülltrennung ist zu achten. Am Tag der Müllabfuhr sind die jeweiligen Mülltonnen in der Grundstückszufahrt abzustellen. 
 
(3) Die benutzenden Personen sind verpflichtet, sich auch selbst um Wohnraum zu bemühen
und dies auf Verlangen nachzuweisen. 

§ 6 Besuche
 
(1) Besucher dürfen ohne schriftliche Erlaubnis der Stadt Karlstadt nicht in der Wohnung  übernachten. Die Besucher haben spätestens um 22.00 Uhr die Obdachlosenunterkunft
zu verlassen. 
 
(2) Die Stadt Karlstadt kann bestimmten Benutzern den Empfang von Besuch untersagen  oder zeitlich beschränken, sofern Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung,
Sicherheit oder Sittlichkeit, insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes in den  Obdachlosenunterkünften erforderlich sind. 
(3) Die Stadt Karlstadt kann ein Hausverbot gegen Besucherinnen und Besucher erlassen,  wenn das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruht, die die Prognose trägt, dass 
mit künftigen Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert grundsätzlich, dass die betroffene Person in der  vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden  Wiederholung derartiger Störungen mit dem Hausverbot wirksam begegnet werden kann.

 
§ 7 Sicherheitsbestimmung
 
(1) Das Rauchen in den Obdachlosenunterkünften ist aus Sicherheitsgründen und der
Brandverhütung strengstens untersagt. 
 
(2) Das Lagern leicht brennbarer Gegenstände ist in den Obdachlosenunterkünften und
auf den dazugehörigen Grundstücken verboten. 
 
(3) Motorfahrzeuge aller Art dürfen nicht in den Gebäuden eingestellt werden. Fahrräder,
Kinderwägen und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht in den Treppenhäusern  abgestellt werden. 
 
(4) Bei Kälte, Regen, Schnee und Sturm sind alle Fenster und Türen geschlossen zu
halten. 

 
§ 8 Vorsorge für Reinlichkeit
 
(1) Die überlassenen Räume sind von den Benutzern sauber zu halten und auch während
den Wintermonaten regelmäßig zu lüften. 

(2) Tritt in einer Obdachlosenunterkunft Ungeziefer auf, ist eine Desinfektion zu  veranlassen. Kommt die benutzende Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die
Desinfektion durch die Stadt Karlstadt angeordnet werden. 

§ 9 Verbote
 
Den benutzenden Personen ist es verboten:
1.   ruhestörenden Lärm zu verursachen, insbesondere Radio- und  Fernsehgeräte sowie Musik über Zimmerlautstärke zu betreiben.  
Dies gilt insbesondere in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) sowie zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtruhe), 
 
 
2.   Trinkgelage aller Art abzuhalten,
3.   Abfälle in der Toilette zu entsorgen,
4.   die gemeinschaftlichen Anlagen und die Obdachlosenunterkünfte zu
verunreinigen, 
5.   unnötig Wasser und Strom zu verbrauchen,
6.   die Türschlösser der überlassenen Räume zu wechseln oder zu
beschädigen, 
7.   Haustiere ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Karlstadt
zu halten, 
8.   Schlüssel zu den Haus- und Zimmertüren anfertigen zu lassen oder diese
fremden Personen zu überlassen, die nicht von der Stadt Karlstadt einer  Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden sind. 
 
9.   ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Karlstadt Ölöfen, Gasraumheizöfen,
Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben 

 
§ 10 Zutritt von Beauftragten der Stadt Karlstadt
 
(1) Den Beauftragten der Stadt Karlstadt ist das Betreten sämtlicher Räume der Unterkunft
nach Voranmeldung zu verkehrsüblicher Tageszeit zu gestatten. In Fällen einer  konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ihnen das Betreten der  Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen. 
 
(2) Bei Abwesenheit der Benutzer kann in dringenden Fällen die Räume von den
Beauftragten der Stadt Karlstadt betreten werden. 


 
IV.        Benutzungsbeendigung; Verlegung

 
§ 11 Beendigungsgründe
 
Das Benutzungsverhältnis endet
 
1.   durch Widerruf der Zuweisungsverfügung und Aufforderung zur Räumung,
2.   nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 2, wenn kein Antrag auf  Verlängerung der Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 gestellt worden ist,
 
3.   bei Aufgabe der Obdachlosenwohnung durch die benutzende Person.
§ 12 Widerruf; Verlegung 
 
(1) Die Stadt Karlstadt kann die Zuweisungsverfügung der benutzenden Personen
schriftlich widerrufen, 
1.   wenn sich der benutzenden Person eine den Umständen nach zumutbare
andere Wohnmöglichkeit bietet, insbesondere, wenn sie aufgrund ihrer  wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit auf  dem freien Wohnungsmarkt in der Lage ist, 
2.   wenn die benutzende Person die ihr zugewiesenen Räume länger als einen
Monat nicht oder zu anderen als Wohnungszwecken benutzt, 
3.   wenn keine Obdachlosigkeit mehr besteht
4.   wenn sie, insbesondere wegen Auszugs von Familienangehörigen, des
gesamten zugewiesenen Wohnraums nicht mehr bedarf, 
 
 
 
 
5.   wenn die benutzende Person besonders schwerwiegende Verstöße gegen
diese Satzung begeht; dies sind insbesondere 
a)  Beschädigung der überlassenen Einrichtung oder des Mobiliars,
b)  Vornahme baulicher Veränderungen,
c)   Vermüllen der Unterkunft,
d)  Störung des Hausfriedens,
e)  Straftaten aller Art,
wenn diese hinsichtlich des Ausmaßes oder der Dauer schwerwiegend erscheinen, 
 
6.   wenn die benutzende Person mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen
Benutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung zur Satzung über die  Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt mehr als zwei  Monate im Rückstand ist. 
 
(2) Anstatt eines Widerrufs kann die Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft, bei
Familien auch ohne Zuweisung einer Familienunterkunft, angeordnet werden. 
 
(3) Die Stadt Karlstadt kann eine Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft 
anordnen, wenn die bisherige Unterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-,  Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder bei Abriss des gesamten Gebäudes geräumt werden muss. 
 
(4) Gleichzeitig mit dem Widerruf bzw. der Anordnung der Verlegung ist der benutzenden
Person eine angemessene Frist zur Räumung zu bestimmen. 
(5) Räumt die benutzende Person daraufhin die Unterkunft nicht, so kann nach Fristablauf die Obdachlosenwohnung durch Beauftragte der Stadt Karlstadt geöffnet und geräumt  werden. Entstehende Kosten hat die benutzende Person zu tragen. 

§ 13 Räumung und Rückgabe der Obdachlosenunterkunft
 
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die benutzende Person den Zustand
der Obdachlosenunterkunft sowie der überlassenen Nebenräume wiederherzustellen,  der bei Einzug bestand. 
Die Schlüssel für die Obdachlosenunterkunft sind an die Stadt Karlstadt  zurückzugeben. 

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Anordnung eines  Zwangsgelds erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so 
kann die Stadt Karlstadt anordnen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der verpflichteten Personen vorgenommen wird (Ersatzvornahme). 
 
(3) Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur  Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll
und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden  der Mülldeponie zur Entsorgung übergeben. 
 
(4) Sofern die benutzende Person die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist
von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt,  gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Karlstadt über. Die  Gegenstände werden dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder  gegebenenfalls zur Müllverwertung gegeben. 

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Karlstadt hiervon abweichen und den  Verkauf der Sachen, z.B. durch Versteigerung, und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. 

 
 
 
 
§ 14 Hausordnung
 
Die Stadt Karlstadt kann für alle Obdachlosenunterkünfte eine Hausordnung erlassen, die von allen benutzenden Personen und deren Besuchern zu beachten ist. 


 
V.         Schlussbestimmungen

 
§ 15 Ersatzvornahme
 
(1) Verstößt eine benutzende Person gegen Vorschriften dieser Satzung, die von ihr ein 
positives Tun verlangen oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Satzung  ergangen sind, so kann die unterlassene Handlung nach schriftlicher Androhung und  Ablauf der gesetzten Frist anstelle und auf Kosten der verpflichteten Person durch die Stadt Karlstadt oder die von ihr Beauftragten vorgenommen werden. 
 
(2) Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

§ 16 Haftung
 
(1) Die benutzende Person haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden  an dem Gebäude der Obdachlosenunterkunft, insbesondere an den ihr überlassenen  Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihr oder von Dritten, die
sich auf Einladung der benutzenden Person in der Obdachlosenunterkunft aufhalten,  verursacht wurden. 

(2) Die Stadt Karlstadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen  Einrichtung ergeben nur dann, wenn ihren Bediensteten oder weiteren Personen, derer
sich die Stadt Karlstadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fallen. 
 
(3) Für Personen- und Sachschäden, die den benutzenden Personen durch Dritte  zugefügt werden, haftet die Stadt Karlstadt nicht. Dies gilt auch für Schäden, die sich
die benutzende Person oder deren Besucher selbst gegenseitig zufügen. 

 
§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer 
 
1.   Änderungen der Familienverhältnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) nicht unverzüglich mitteilt,
2.   den Pflichten der benutzenden Personen (§ 5) nicht nachkommt,
3.   die Bestimmungen über die Besuche (§ 6) missachtet,
4.   die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen (§ 7) nicht einhält,
5.   nicht für die Reinlichkeit (§ 8) Vorsorge trägt,
6.   den Verboten nach § 9 zuwiderhandelt.

 
§ 18 Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
 
Karlstadt, den  
 
Michael Hombach  Erster Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
Teil 2: Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS):
Hat die Gemeinde das Benutzungsverhältnis für ihre Obdachlosenunterkünfte durch Satzung öffentlich-rechtlich geregelt und erhebt sie für die Benutzung dieser Einrichtung Gebühren gem. Art. 8 KAG, so ist der Erlass einer dazugehörigen Gebührensatzung gem. Art. 2 KAG zwingend erforderlich. Eine solche Satzung empfiehlt sich gerade bei Gemeinden, die, wie die Stadt Karlstadt, dauerhaft Obdachlosenunterkünfte bereithalten, um dort Obdachlose unterzubringen. Der Verwaltungsvereinfachung dienen diese Regelungen insofern, als die Gemeinde die Gebühren durch Bescheid festsetzen kann und sich deren Durchsetzbarkeit dann nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) richtet.
 
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung  der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt  
(Obdachlosenunterkünftegebührensatzung - (ObUGebS)
 
vom
 
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des  Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) erlässt die Stadt Karlstadt folgende 

G e b ü h r e n s a t z u n g:
 
Inhalt:
 
§ 1       Gebührenpflicht 
§ 2       Gebührenschuldner  
§ 3       Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht § 4            Gebührensätze 
§ 5       Inkrafttreten 



 
§ 1 Gebührenpflicht
 
(1) Für      die     Benutzung      der     städtischen      Obdachlosenunterkünfte                 sind   monatliche
Benutzungsgebühren zu entrichten. 
(2) Die Benutzungsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr sowie einer Strompauschale. 

 
§ 2 Gebührenpflichtiger
 
(1) Die  Gebührenschuld  tragen  die  Personen,  denen  eine  Obdachlosenunterkunft  zur
Benutzung zugewiesen wird.  
(2) Wird  die  Obdachlosenunterkunft  durch  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  benutzt,
haften diese als Gesamtschuldner. Eine gemeinschaftliche Benutzung liegt insbesondere vor bei Ehegatten, bei Familienangehörigen, die in einem Familienverband leben, bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie bei Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 

§ 3 Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht
 
(1) Die Benutzungsgebühren werden mit dem schriftlichen Einweisungsbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft (§ 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt - OBS) und endet mit der Schlüsselabgabe. Erfolgt dies nicht, ist das verfügte Räumungsdatum oder die Kenntnisnahme der Stadt Karlstadt über den Auszug maßgeblich. 
(2) Die festgesetzte Nutzungsgebühr sowie die Strompauschale sind monatlich im Voraus
jeweils bis zum vierten Kalendertag eines Monats bei der Stadtkasse einzuzahlen. 
(3) Beim Einzug während eines Monats errechnet sich eine Benutzungsgebühr von 1/30 der
Monatsgebühr für jeden Benutzungstag. Beim Auszug während eines Monats wird 1/30 der Monatsgebühr für jeden nicht genutzten Tag erstattet. Diese Regelungen gelten für jeden Kalendermonat. 

§ 4 Gebührensätze
 
(1)  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Größe der zugewiesenen Räume. 
(2)  Die  Benutzungsgebühren  beinhalten  alle  anfallenden  Betriebskosten.  Ausgenommen
hiervon sind die Kosten für den Heiz- und Haushaltsstrom (siehe Absatz 4). 
(3)  Die  Grundgebühr  beträgt  im  Einzelnen  je  Monat  und  Quadratmeter  zugewiesener
Wohnfläche  zuzüglich  anteilig  gemeinschaftlich  genutzter  Fläche  (wie  z.B.  Küche, Toilette, Dusche, usw.) 7,70 €. 
(4)  Für den Stromverbrauch wird pro eingewiesene Person monatlich eine Strompauschale
in Höhe von 36,87 € erhoben. 

 
§ 5 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Karlstadt, den  

 
Michael Hombach
1. Bürgermeister
 
 
Der Bildungs-, Ehrenamts-, Gesundheits- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.11.2023 einstimmig dem Stadtrat empfohlen, sowohl dem Erlass einer Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS) als auch der dazugehörigen Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS) zuzustimmen.
 
 
 

Beschluss:
Der Stadtrat beschloss einstimmig sowohl die von der Verwaltung vorgelegte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - OBS) als auch die dazugehörige Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS).

Die jeweils im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Karlstadt (Obdachlosenunterkünftebenutzungs-satzung - OBS) und die dazugehörige Obdachlosenunterkünftegebührensatzung (ObUGebS) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 



TOP 05: Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung)  
 

Sachvortrag:
 
Die Taubenproblematik war bereits in den 1990er-Jahren immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Deshalb schlug der Haupt-, Finanzierungs- und Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung vom 04.10.1999 dem Stadtrat vor, die vom Fachbereich 2 im Entwurf vorgelegte Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erstmalig zu beschließen. Der einstimmige Beschluss erfolgte dann in der Sitzung des Stadtrates vom 28.10.1999. Da es sich bei dieser Verordnung um eine sog. bewehrte (also bußgeldbedrohte) Rechtsverordnung handelt, wurde die Gültigkeit gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG kraft Gesetzes auf max. 20 Jahre beschränkt.
 
Auch heute noch führt die Zunahme der Taubenpopulation zu immer mehr Verärgerung und Beschwerden durch die Bürger und Bürgerinnen, besonders in der Altstadt. Zudem verunreinigt und schädigt Taubenkot die Hausfassaden.
Auslöser dieser Entwicklung ist unter anderem auch das große künstliche Nahrungsangebot, das sich den Tauben in Form von fressbaren Abfällen oder Fütterungen bietet.
 
Um dem rechtssicher durch die Verwaltung entgegnen zu können, ist das Vorhandensein einer gültigen Verordnung u.a. über das Fütterungsverbot eine zwingende Voraussetzung. In der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage ist ein von der Verwaltung erstellter Entwurf beigefügt. Dieser Entwurf entspricht größtenteils der Verordnung aus dem Jahr 1999, kleine Veränderungen wurden eingearbeitet. Den vorgelegten Verordnungsentwurf könnte man auch lediglich als Verlängerung der bisherigen Verordnung für die nächsten 20 Jahre bewerten.
 
Der Bildungs-, Ehrenamts-, Gesundheits- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.11.2023 einstimmig dem Stadtrat empfohlen, der Neuerstellung der Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung) zuzustimmen.
 
 V e r o r d n u n g
der Stadt Karlstadt
über die Bekämpfung verwilderter Tauben
            (Taubenverordnung)
 
Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes  (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), gemäß Beschluss  des Stadtrates vom ..... folgende Verordnung: 
 
Inhalt:
 
§ 1       Begriffsbestimmung 
§ 2       Fütterungsverbot 
§ 3       Ausnahmen 
§ 4       Duldungspflicht 
§ 5       Ordnungswidrigkeiten
§ 6       Inkrafttreten 
 
§ 1  Begriffsbestimmung
 
(1)     Füttern ist jegliches, mengenmäßig unabhängiges Auslegen, Auswerfen oder           sonstiges Ausbringen von Nahrungs- und Futtermitteln, die zur Aufnahme
durch verwilderte Tauben bestimmt oder geeignet sind 
 
(2)     Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von
Menschen gehalten werden. 

§ 2  Fütterungsverbot
 
Es ist im gesamten Stadtgebiet Karlstadt verboten, verwilderte Tauben zu  füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmittel, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. 
 
 § 3 Ausnahmen
 
Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind von der Stadt Karlstadt veranlasste  Maßnahmen (z.B. das Ausbringen von Ködern). Ausgenommen ist auch das Füttern von Tauben an besonders gekennzeichneten Taubenhäusern mit artgerechtem  
Futter in geringen Mengen. 
§ 4 Duldungspflicht 
 
(1)  Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter sind  verpflichtet, Maßnahmen der Stadt Karlstadt oder deren Beauftragten zur Beseitigung
von Nistplätzen und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden. 
 
(2)     Ein Anspruch auf Durchführung dieser Maßnahmen oder sonstiges
Einschreiten besteht gegenüber der Stadt Karlstadt nicht. 

§ 5  Ordnungswidrigkeiten
 
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über  Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
a)          entgegen dem sich aus § 2 ergebenden Verbot verwilderte Tauben füttert,
oder 
 
b)          städtischen Bediensteten oder deren Beauftragten das Betreten von
 Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung  verwilderter Tauben nicht gestattet. 
 
 
§ 6 Inkrafttreten
 
 
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 
Karlstadt, den  

 
Michael Hombach 
Erster Bürgermeister
 
 
 
 
 

Beschluss:
 
Der Stadtrat beschloss einstimmig die von der Verwaltung vorgelegte Verordnung über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung).

Die im Entwurf beigefügte Verordnung der Stadt Karlstadt über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Taubenverordnung) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 


TOP 06: Aufstellung und Fortschreibung des Städtebauförderprogramms 2024 für die Altstadt Karlstadt und der Ortskernsanierung Karlburg  
 

Sachvortrag:
 
Für die Altstadtsanierung Karlstadt und die Neugestaltung des Ortskernes Karlburg ist jährlich der voraussichtliche Bedarf an Städtebauförderungsmitteln für das kommende und die drei Fortschreibungsjahre an die Regierung von Unterfranken zu melden. Die Altstadtsanierung ist von Beginn an im Bund-Länder-Programm aufgenommen und zwischenzeitlich in das Programm Städtebaulicher Denkmalschutz überführt worden. Die Sanierung des Ortskernes Karlburg wird aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogram bezuschusst. Für die anstehenden bzw. fortzuführenden Maßnahmen in den drei Sanierungsgebieten Altstadt sowie im Ortskern Karlburg hat die Verwaltung das Bauprogramm und den Mittelbedarf für das Jahr 2024 erstellt.
 
Für die Regierung von Unterfranken als Bewilligungsbehörde ist eine beschlussmäßige Behandlung der vorgesehenen Maßnahmen durch den Stadtrat erforderlich. Diese beschlussmäßige Behandlung wird mit der Einschränkung versehen, dass die Haushaltserstellung ggf. bei der einen oder anderen Maßnahme, Anpassungen an den tatsächlichen Erfordernissen und Möglichkeiten notwendig machen.
 
 
Rückblick 2023
 
Altstadt Karlstadt
 
 
 
Ortskernsanierung Karlburg
 
Im Jahr 2023 wurden im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms "Engerer Ortskern Karlburg" mit Stichtag 29. November 2023 insgesamt drei Maßnahmen beantragt und im Haushaltsjahr 2023 bis zum Stichtag 25.000 Euro an Fördermitteln im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms Ortskernsanierung Karlburg ausgezahlt.
 
Insgesamt sind im Jahr 2023 durch
 
·        Baukostensteigerungen,
·        Materialkostenverteuerung,
·        die inflationären Auswirkungen des Krieges in der Ukraine
·        sowie der gestiegenen Zinsen
 
bedingt, ein Rückgang von umfassenden Sanierungen zu beobachten. Durch den Zinsanstieg werden Bautätigkeiten zwar teurer, allerdings kann die Städtebauförderung in Zukunft möglicherweise wieder die privaten Bauherren in den Sanierungsgebieten finanziell unterstützen.
 
 
 
 
Programm 2024
 
Altstadt Karlstadt
 
1.Sanierungsgebiet nordwestliche Altstadt (Sanierungsgebiet I)
 
keine Maßnahme
 
2. Sanierungsgebiet südwestliche Altstadt (Sanierungsgebiet II)
 
Das Einzeldenkmal Hauptstraße 52 wurde voruntersucht, die Sanierung und Modernisierung wird durch den Besitzer durchgeführt, da durch die Regierung von Unterfranken eine Einzelobjektsförderung negiert wurde, nur mit Mitteln aus dem Kommunalen Förderprogramm unterstützt.
 
Der Citymanager wird durch die Städtebauförderung finanziell gefördert. Der Vertrag ist ausgelaufen, der Verwendungsnachweis wird 2024 eingereicht.
 
Das Turmkaufhausareal wurde statisch und denkmalpflegerisch voruntersucht, gefördert mit Mitteln des Landesamts für Denkmalpflege, der Abschlussbericht steht aus. Zusätzlich wurde ein Fachbüro mit den vorplanerischen Leistungen zur Konzeption des "Turmkaufhauses"; Brückenstraße 2 und 4 sowie Untere Spitalgasse 5 und 7 beauftragt.
 
Für das Areal südlich des Baggertsweges (einschließlich des Hegewaldgeländes) wurde eine Voruntersuchung für eine sinnvolle Nutzung und ein Raumprogramm als zielführende Grundlage für die mögliche Auslobung eines Wettbewerbs durchgeführt. Dahin gehend hat der Stadtrat hinsichtlich der Ausweisung eines Stadtumbaugebiet noch Beschlüsse zu fassen, um die Förderfähigkeit durch die Städtebauförderung sicherzustellen. Die Bestandsgebäude auf dem Hegewaldareal sollen wirtschaftlich und baulich überprüft werden, eine Abfrage auf Förderung dieser Maßnahme steht nach Kostenermittlung aus.
 
Die Stadt Karlstadt hat die Machbarkeitsstudie Bahnhofsumfeld beauftragt, dies wird durch Städtebaufördermittel (29.300 Euro) gefördert, diese Studie nach wie vor ist in Bearbeitung. Die Abstimmungen mit der Deutschen Bahn gestalten sich sehr schwierig.
 
Ebenso wurde ein Antrag auf Förderung einer Verkehrsuntersuchung für die Entwicklung des Bahnhofareales gestellt, da im Rahmen der Machbarkeitsstudie erkannt wurde, dass die Studie insgesamt nur schlüssig bearbeitet werden kann, wenn man Untersuchungen hinsichtlich eines möglichen ZOB/Mobilitätsknoten durchführt. Die Zustimmung des Fördergebers Regierung von Unterfranken ist erfolgt, die Verkehrsuntersuchung ist in Bearbeitung.
 
3.Sanierungsgebiet östliche Altstadt (Sanierungsgebiet III)
 
Die Stadt hat das Anwesen Hauptstraße 23/25 veräußert, es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren eine mit Städtebauförderungsmitteln geförderte Sanierung durchgeführt wird, Mittel sind angemeldet, konkrete Pläne liegen der Verwaltung immer noch nicht vor.
 
Die weiterführende Planung für die Gassen nördlich der der Neuen Bahnhofstraße (Brunnengasse, Jahnstraße, Teilbereiche der Unteren Kirchgasse und Langgasse) zur Neugestaltung in einem ersten Bauabschnitt wurde vergeben, um hier die letzten 10 Prozent der Gassen im Sanierungsgebiet Altstadt Karlstadt zu sanieren. In diesem Zuge werden auch die Jahnanlage und der Ehrenhain planerisch zu betrachten sein. Angemeldet sind Städtebaufördermittel ab 2024. Die Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken sind erfolgt, die Erstellung eines Förderantrages steht an.
 
Ortskernsanierung Karlburg
 
Sanierungsgebiet Innerer Ortskern Karlburg (Sanierungsgebiet IV)
 
Nachdem die Bestandsgebäude in der Unteren Straße 6 teilweise abgebrochen wurden ist hier nach wie vor eine notwendige Ordnungsmaßnahme ins Auge zu fassen. Davon sind das Grundstück Untere Straße 4 betroffen sowie auch die Untere Straße 6. Durch Teilrückbau und Neubau könnten hier neue Grundstückszuschnitte für Wohngebäude wie auch ein Zugang zum Blockinnenbereich geschaffen werden. Eine Förderung im Programm "Innen statt außen " wird von der Regierung von Unterfranken zu prüfen sein. Die Abstimmung mit den Eigentümern stocken.
 
Zusätzlich sind mittelfristig Mittel für die Umgestaltung Kolpingplatz/Rosenanger (Ausfluss aus der Bürgerbeteiligung, Allgemeinzustand etc.) vorgesehen.
 
Die Ortsstraßen im Ortskern sollen umgestaltet werden. Erste Maßnahme wäre die Straße "Zum Sportgelände". Die Vorplanungen laufen. Ob eine Förderung im Rahmen des Bayerischen Förderprogrammes möglich ist, muss noch geklärt werden.
 
 
Insgesamt sind für das Jahr 2024 Maßnahmen mit einem Zuschussaufwand von 461.000 Euro für die Sanierungsgebiete I - III in der Altstadt Karlstadt vorgesehen. Für die Ortskernsanierung Karlburg ergibt sich ein Investitionsbedarf von 25.000 Euro. Die Sanierungsplanung für die Jahre 2024 - 2027 sieht Maßnahmen mit folgenden förderfähigen Kosten vor:
 
Altstadtsanierung Karlstadt
 
im Jahr 2025                      345.000 Euro
im Jahr 2026                      545.000 Euro
im Jahr 2027                      332.000 Euro
 
Ortskernsanierung Karlburg
 
im Jahr 2025                        75.000 Euro
im Jahr 2026                      325.000 Euro
im Jahr 2027                      345.000 Euro
           
Die endgültige Überprüfung der jeweiligen Haushaltsansätze und der bereitzustellenden Finanzierungsmittel erfolgt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2024 und wird den finanziellen Möglichkeiten der Stadt Karlstadt angepasst. 
 
 

Beschluss:
 
Der Stadtrat billigte einstimmig die, von der Verwaltung erstellte Bedarfsmitteilung an Städtebaufördermitteln für das Jahr 2024. Der Städtische Kostenanteil für die zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen der Altstadtsanierung Karlstadt und der Ortskernsanierung Karlburg wird im Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt und tatsächlich nach Erfordernissen und Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung angepasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
23
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 


TOP 07: Feststellung der Liquidationsschlussbilanz der Wohnraumbeschaffungs- und Stadtentwicklungs-Gesellschaft Karlstadt mbH i.L. für das Geschäftsjahr 2022  
 

Sachvortrag:
 
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 die Liquidation der Wohnraumbeschaffungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft Karlstadt mbH beschlossen. Das Liquidationsverfahren wurde daraufhin eröffnet.
 
Sind die Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens geschaffen, muss der Liquidator eine Liquidationsschlussbilanz erstellen. Aus ihr ergibt sich das zur Verteilung bestimmte Vermögen unter Berücksichtigung der verbleibenden Aufwendungen.
 
Hierzu ist es notwendig, dass noch ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird mit:
           Der Feststellung des Jahresergebnisses
           Der Entlastung des Liquidators
           Die Liquidation wurde zum 31.12.2022 beendet.
           Die Liquidations- und Abschlusszahlung wird innerhalb von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses geleistet.
 
Für die Abschlusszahlung erstellt der Steuerberater eine Steuerbescheinigung und Kapitalertragsteueranmeldung für das Finanzamt. (der Entwurf Berechnung KESt ist als Anlage beigefügt).
 
Zum beschlossenen Auszahlungsdatum muss ein Betrag in Höhe von 167.171,37 Euro (einschließlich Nennkapital in Höhe von 130.000,-- Euro) an die Stadt Karlstadt ausgezahlt werden.
Die fällige Kapitalertragsteuer von 12.622,00 Euro und der Solidaritätszuschlag von 694,21 Euro sind dann am 10. des Monats nach der Anmeldung an das Finanzamt zu entrichten, sofern kein Lastschrifteinzug vorliegt.
 
Vom Restguthaben auf dem Bankkonto bei der Sparkasse sind dann noch die Rückstellungen
           Honorar Steuerberater für den Jahresabschluss 2022
           Evtl. weiteres Honorar zur Mandatsbeendigung und Bescheidprüfung
           Kosten Bundesanzeiger, Notar und Handelsregister
zu begleichen.
 
Mit Beendigung der Liquidation und Übermittlung der Steuererklärungen wird beim Notar die Beendigung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Handelsregister fragt dann beim Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Sobald diese dem Handelsregister vorliegt, wird die Gesellschaft abschließend im Handelsregister gelöscht, damit ist das Liquidationsverfahren der Wohnraumbeschaffungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH formal beendet.

Beschluss:
Die Gesellschafterversammlung fasste folgenden Beschluss:
Die Liquidationsschlussbilanz der Wohnraumbeschaffungs- und Stadtentwicklungs-Gesellschaft Karlstadt mbH i.L. 2022 stellt die Gesellschafterversammlung wie folgt fest:

Bilanzsumme
182.987,58 €
AKTIVA
Umlaufvermögen
182.987,58 €
Summe AKTIVA
182.987,58 €
                                  
PASSIVA
Eigenkapital
180.487,58 €
Rückstellungen
2.500,00 €
Summe PASSIVA
182.987,58 €
 
Der Jahresfehlbetrag wird auf 4.477,63 EUR festgestellt. Die Liquidation wird zum 31.12.2022 beendet. Die Liquidations- und Abschlusszahlung wird innerhalb von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Gesellschafter Stadt Karlstadt geleistet.

Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Liquidator die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
22
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 
 



TOP 08: Beschaffung Bürgerbus  
 

Sachvortrag:
 
Herr 1. Bürgermeister Hombach berichtete, dass die Fördermittel für den Bürgerbus in Höhe von 80.000 € demnächst von der Regierung von Unterfranken überwiesen werden.
 
Die Verwaltung hat in Abstimmung mit dem Verein Bürgerbus Karlstadt e.V. "Karschter Büssle" eine Ausschreibung durchgeführt.
 
Es liegen zwei Angebote vor.
 
 
 
 
Herr Heck ergänzte, dass sich der Verein für das Fabrikat Mercedes-Benz ausspricht. Die Verwaltung schlägt auch aufgrund der umfangreicheren Sicherheitsausstattung vor, den VW Crafter zu erwerben.
 
 
Herr Hombach ergänzte, dass der VW-Crafter probeweise ohne Schiebetür erworben werden soll. Wenn sich herausstellt, dass eine Schiebetür sich als notwendig erweist, kann diese nachgerüstet werden.

Beschluss:
 
Der Stadtrat fasste folgenden Beschluss:
 
In Bezug auf die Umsetzung des Projektes Bürgerbus Karlstadt wird die Stadtverwaltung mit der Beschafffung eines VW Crafter entsprechend des vorliegenden Angebots der Fa. Gramp vom 27.11.2023 in Höhe von 84.980,00 € beauftragt.


Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
 
Herr Müller hatte den Sitzungssaal verlassen.


TOP 09: Radwegsperrung Laudenbach;
hier: Anfrage von Herrn Tröster und Herrn Wittstadt
 
 

Sachvortrag:
 
Schriftliche Anfrage von Herrn Wolfgang Tröster und Herrn Horst Wittstadt:
 
Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Hombach,
 
wir wenden uns an Sie wegen der ab 30.11.2023 geplanten Sperrung der Staatstraße von Ortsende Laudenbach bis Kleinlaudenbach.
 
Da auch der Rad- und Fußgängerverkehr betroffen sein wird, bitten wir Sie, eine Lösung für die Radfahrer und Fußgänger in Kooperation mit dem Straßenbauamt zu ermöglichen.
 
Es wird der Laudenbacher Bevölkerung wohl kaum zumutbar und nicht vermittelbar sein, dass Radfahrer einen Umweg von fast 10 km zurücklegen müssen, um nach Karlstadt zu gelangen, zumal die Querung der B27 ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment darstellen würde.
Viele LaudenbacherInnen sind auf die Fahrrad- und Fußgängerverbindung nach Karlstadt angewiesen. Nach Einsicht in die Maßnahme erscheint es leicht möglich, eine Verbindung am Rande des vorgesehenen Ablagerungsgeländes herzustellen. Es handelt sich wohl maximal um 100 m, die überbrückt werden müssten. Davor und danach kann ja der Wiesenweg benutzt werden.
 
Diese Überbrückungsstrecke könnte mit dem Hinweis "Radfahrer absteigen" gesichert werden. Um den Untergrund angesichts des nassen Wetters zu schonen, wäre es angebracht, diese Überbrückungsstrecke mit Bohlen oder Ähnlichem zu belegen.
Abschließend: Es erscheint uns nicht gerechtfertigt, angesichts der Möglichkeit, 100 Meter zu überbrücken, einen Umweg von 10 km in Kauf zu nehmen.
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:
 
Die Verwaltung hat diesbezüglich Kontakt mit dem Staatlichen Straßenbauamt aufgenommen. Der Radweg wird kommende Woche tatsächlich für drei Tage gesperrt sein (Di bis Do). Dies ist aus Sicherheitsgründen nicht anders möglich.
 
Im Jahr 2024 ist im Wesentlichen die Straße betroffen. Der Radweg wird ggf. an einzelnen Tagen kurzzeitig gesperrt; dies erfolgt voraussichtlich per Posten, der die Rader stoppt und nach Freigabe wieder weiter fahren lässt. Längere Sperrungen für den Radweg sind nicht geplant.







TOP 10: Radwegkennzeichnung im Bereich Karolingerbrücke;
hier: Anfrage von Herrn Müller
 
 

Sachvortrag:
 
Herr Müller bat um Prüfung, ob die Realisierung einer Kennzeichnung "Getrennter Rad- und Gehweg/Rollatoren" im Bereich des neu ausgebauten Radweges von der Karolingerbrücke her kommend, möglich wäre.
 
Herr 1. Bürgermeister Hombach erläuterte, dass in diesem Bereich der Radweg eine Breite von 4 m aufweist und im Gremium des Öfteren über eine Begrenzung des "Schilderwaldes" diskutiert wird.
Das Ordnungsamt wird die Situation beobachten und eine Beschilderung umsetzen, wenn sich dies als Notwendig erweist.
 
 







TOP 11: Beleuchtung öffentlicher Gebäude;
hier: Anfrage von Herrn Heßdörfer
 
 

Sachvortrag:
 
Herr Heßdörfer bat um Mitteilung ob bzw. wann die Beleuchtung der Ruine Karlsburg und des Historischen Rathauses wieder erfolgt.
 
Herr 1. Bürgermeister Hombach stellte fest, dass die Energiekrise nach wie vor anhält und die Gebäude deshalb noch unbeleuchtet sind. Die Weihnachtsbeleuchtung in Karlstadt wird jedoch angebracht.







TOP 12: Sachstand Sicherheitssatzung;
hier: Anfrage von Herrn Baier
 
 

Sachvortrag:
 
Herr Baier bat um einen kurze Sachstandsbericht zum Thema "Sicherheitssatzung".
 
Herr Köhler stellte fest, dass die Vorbereitung/Erstellung einer solchen Satzung sehr viel Arbeitszeit in Anspruch nimmt und aktuell keine Personalressourcen hierfür zur Verfügung stehen. Er schätzte, dass ca. 75 % der Vorgaben einer Sicherheitssatzung in Karlstadt bereits anderweitig umgesetzt wurden.







TOP 13: Rollatorspur in der Altstadt;
hier: Anfrage von Herrn Goldkuhle
 
 

Sachvortrag:
 
Herr Goldkuhle berichtete von der letzten Seniorenbeiratssitzung. Die Mitglieder des Seniorenbeirats bitten um Prüfung, ob die Realisierung eine Rollatorspur in Altstadt möglich wäre. In diesem Zusammenhang bat er um Mitteilung, wann die Bindungsfrist für die Sanierung der Altstadt abläuft.
 
Herr 1. Bürgermeister Hombach erläuterte, dass die Bindungsfreist bereits abgelaufen ist. Die Realisierung einer Rollatorspur ist dennoch nur schwierig möglich. Bei Bauarbeiten am Pflasterbelag wird Spannung aus den Pflasterflächen genommen, was zu Problemen führt. Zudem wäre die Maßnahme aktuell nicht förderfähig und müsste zu 100 % im städtischen Haushalt angesetzt werden. Gegen die Maßnahme spricht auch, dass in der Altstadt relativ glattes Pflaster vorzufinden ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 














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