In den bisherigen Beitrags- und Gebührensatzungen erstreckte sich der Abrechnungszeitraum jeweils immer vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres.
Dies hat zur Folge, dass alle von den Bürgern notwendigen Abrechnungen (z.B. für Mieter), welche sich auf das Kalenderjahr beziehen, relativ aufwendig angepasst werden müssen. Die Festlegung des bisherigen Abrechnungszeitraumes erfolgte wohl zur Vermeidung weiterer Arbeitsverdichtungen um das Jahrsende.
Da die für Zählerstandsermittlung und anschließender Abrechnung notwenigen Arbeiten größtenteils elektronisch automatisiert erfolgen, ist nun eine Abrechnung zum Kalenderjahr und damit eine Versendung der Gebührenbescheide Anfang Januar mit angemessenem Aufwand möglich.
Die Stadtwerke schlagen daher vor, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entsprechend wie folgt anzupassen:
Satzung zur 2. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Karlstadt (BGS-EWS) vom 25.07.2017
Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung und Art. 8 des Kommunal-abgabengesetzes erlässt die Stadt Karlstadt folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
§ 15 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Schmutzwassergebühr und die Grundgebühr werden jährlich abgerechnet.
Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Hiervon abweichend gilt als Übergang zur bisherigen Regelung ein Abrechnungszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Hiervon abweichend gilt als Übergang zur bisherigen Regelung ein Abrechnungszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023.
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Auf die Gebührenschuld sind am 1. Mai, am 1. August und am 1. November Vorauszahlungen auf Grundlage der Höhe eines Viertels der Vorjahreseinleitung zu leisten.
Fehlt die maßgebliche Vorjahreseinleitung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen durch Schätzung der voraussichtlichen Jahresgesamteinleitung fest. Gleiches gilt, wenn die Stadt erkennt, dass die zu erwartende Jahresgesamteinleitung erheblich vom Vorjahreswert abweicht.
Vorauszahlungen werden nur dann festgesetzt, wenn die erwartete Jahresgebühr 40,-- € übersteigt.
Eine Erhöhung der festgesetzten Vorauszahlungen kann auf Antrag erfolgen, soweit diese für jeden Vorauszahlungstermin mindestens 15,00 € beträgt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Karlstadt, 29.09.2023
Michael Hombach
1. Bürgermeister
Der Stadtrat beschloss einstimmig die 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Karlstadt (BGS-EWS) vom 25.07.2017
Ja-Stimmen: | 20 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |